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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 56/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 56/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-

rin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,

die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni

2004 beschlossen:

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

G. und dem Landgericht B. zugelassen. Durch Bescheid vom

19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. Dage-

gen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom

3. Dezember 2003 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist be-

standskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur

die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rech-

nung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Ver-

fahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG

zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82, BRAK-

Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider

Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne

die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-

sen.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in

Vermögensverfall, wie in der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs zutreffend dargelegt wurde. Am 12. Dezember 2003 hat

der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az. 268/01). Wie

auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden

ausnahmsweise nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey