BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 56/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-
rin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni
2004 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
G. und dem Landgericht B. zugelassen. Durch Bescheid vom
19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. Dage-
gen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.
Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom
3. Dezember 2003 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist be-
standskräftig.
Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur
die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rech-
nung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Ver-
fahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG
zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82, BRAK-
Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.).
II.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider
Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne
die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-
sen.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in
Vermögensverfall, wie in der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs zutreffend dargelegt wurde. Am 12. Dezember 2003 hat
der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az. 268/01). Wie
auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an.
Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden
ausnahmsweise nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
Hirsch Basdorf Otten Ernemann
Wüllrich Hauger Frey