BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 57/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-
rin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni
2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-
des Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird als unzuläs-
sig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro
festgesetzt.
Gründe
Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin ge-
gen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des
dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichtertei-
lung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den
dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluß des An-
waltsgerichtshofs nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 BRAO). Über
die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden.
Hirsch Basdorf Otten Ernemann
Wüllrich Hauger Frey