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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 57/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 57/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-

rin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,

die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni

2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-

des Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird als unzuläs-

sig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro

festgesetzt.

Gründe

Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin ge-

gen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des

dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichtertei-

lung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den

dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluß des An-

waltsgerichtshofs nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 BRAO). Über

die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung ent-

scheiden.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey