Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 58/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 58/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-

anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern

vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der jetzt 46jährige Antragsteller schloß ein Studium an der Juristi-

schen Hochschule Potsdam-Eiche mit dem Erwerb des akademischen Grades

eines Diplomjuristen am 30. Juli 1988 ab. Mit Bescheid vom 16. August 2002

hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg.

Der Absolvent der zur Schulung des juristischen Nachwuchses des

Staatssicherheitsdienstes der DDR berufenen Hochschule Potsdam-Eiche er-

füllt nach Maßgabe des Einigungsvertrages nicht die Voraussetzungen für eine

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR. Dies hat

der Anwaltsgerichtshof zutreffend näher ausgeführt. Seine Entscheidung ent-

spricht in jeder Beziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs (Senatsbeschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 53/01 m.w.N.; vgl. auch

Otten in Festschrift für Karlmann Geiß 2000 S. 307, 315 f.; Feuerich/Weyland,

BRAO 6. Aufl. § 4 Rdn. 34; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 4

Rdn. 26). Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Ver-

sagung der Zulassung in diesen Fällen vor Art. 12 und Art. 3 GG Bestand hat

(BGH aaO). MfS-Hochschulabsolventen müssen nicht ohne Abschluß einer

weiteren juristischen Ausbildung von Verfassungs wegen zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen werden.

Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, im Blick auf

den vorliegenden Fall seine Auffassung etwa in Frage zu stellen. Aus Entschei-

dungen in Fällen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Blick auf eine Lehr-

tätigkeit nach § 4 Abs. 2 RAG-DDR oder auf ein juristisches Auslandsstudium in

Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR kann der Beschwerdeführer für

seinen nach den tatsächlichen Voraussetzungen abweichend gelagerten Fall

eindeutig fehlender Zulassungsvoraussetzungen nichts herleiten.

Hirsch

Basdorf

Otten

Ernemann

Wüllrich

Frey

Hauger