BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 58/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 58/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-
anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der jetzt 46jährige Antragsteller schloß ein Studium an der Juristi-
schen Hochschule Potsdam-Eiche mit dem Erwerb des akademischen Grades
eines Diplomjuristen am 30. Juli 1988 ab. Mit Bescheid vom 16. August 2002
hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg.
Der Absolvent der zur Schulung des juristischen Nachwuchses des
Staatssicherheitsdienstes der DDR berufenen Hochschule Potsdam-Eiche er-
füllt nach Maßgabe des Einigungsvertrages nicht die Voraussetzungen für eine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR. Dies hat
der Anwaltsgerichtshof zutreffend näher ausgeführt. Seine Entscheidung ent-
spricht in jeder Beziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (Senatsbeschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 53/01 m.w.N.; vgl. auch
Otten in Festschrift für Karlmann Geiß 2000 S. 307, 315 f.; Feuerich/Weyland,
Rdn. 26). Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Ver-
sagung der Zulassung in diesen Fällen vor Art. 12 und Art. 3 GG Bestand hat
(BGH aaO). MfS-Hochschulabsolventen müssen nicht ohne Abschluß einer
weiteren juristischen Ausbildung von Verfassungs wegen zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen werden.
Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, im Blick auf
den vorliegenden Fall seine Auffassung etwa in Frage zu stellen. Aus Entschei-
dungen in Fällen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Blick auf eine Lehr-
tätigkeit nach § 4 Abs. 2 RAG-DDR oder auf ein juristisches Auslandsstudium in
Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR kann der Beschwerdeführer für
seinen nach den tatsächlichen Voraussetzungen abweichend gelagerten Fall
eindeutig fehlender Zulassungsvoraussetzungen nichts herleiten.
Hirsch
Basdorf
Otten
Ernemann
Wüllrich
Frey
Hauger