BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 59/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-
anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofor-
tigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Nieder-
sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2003 zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst
worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbe-
scheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache ein-
getreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Be-
schwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensicht-
lich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. zum zwingenden Widerrufs-
grund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14
Rdn. 19 ff. m.w.N.).
Der Senat merkt an, daß eine Terminsverlegung mit Rücksicht auf
Urlaubswünsche des bisherigen Prozeßbevollmächtigten - vor dem Hintergrund
der trotz wiederholter Ankündigung unterbliebenen Beschwerdebegründung
und angesichts des beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs - nicht vertretbar gewesen
wäre; sie hätte bei der Geschäftslage des Senats eine weitere monatelange
Verzögerung der Erledigung des in der Sache aussichtslosen Rechtsmittels
nach sich gezogen.
Anläßlich der entsprechend § 201 BRAO i.V.m. § 13a FGG veranlaßten
Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vor-
liegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest
(vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch
Basdorf
Otten
Ernemann
Wüllrich
Frey
Hauger