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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 59/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-

anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofor-

tigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Nieder-

sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2003 zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zu-

lassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst

worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbe-

scheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache ein-

getreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Be-

schwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden

Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensicht-

lich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. zum zwingenden Widerrufs-

grund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14

Rdn. 19 ff. m.w.N.).

Der Senat merkt an, daß eine Terminsverlegung mit Rücksicht auf

Urlaubswünsche des bisherigen Prozeßbevollmächtigten - vor dem Hintergrund

der trotz wiederholter Ankündigung unterbliebenen Beschwerdebegründung

und angesichts des beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs - nicht vertretbar gewesen

wäre; sie hätte bei der Geschäftslage des Senats eine weitere monatelange

Verzögerung der Erledigung des in der Sache aussichtslosen Rechtsmittels

nach sich gezogen.

Anläßlich der entsprechend § 201 BRAO i.V.m. § 13a FGG veranlaßten

Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vor-

liegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest

(vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch

Basdorf

Otten

Ernemann

Wüllrich

Frey

Hauger