Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 6/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 6/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Vermögensverfall
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 28. Juni 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom
7. Juni 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller war bei Erlaß der Widerrufsverfügung auf-
grund des Haftbefehls vom 23. Februar 2001 in das Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts M. eingetragen (1531 M 10269/01, 1531 M 10270/01). Die
dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragstel-
ler nicht widerlegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsge-
richtshof eingeräumt, daß die in der Widerrufsverfügung enthaltene Darstellung
seiner finanziellen Verhältnisse, aus der sich der Vermögensverfall des An-
tragstellers auch unabhängig von der Vermutung des § 915 ZPO ergibt, zutref-
fend ist, und hat sich im gerichtlichen Verfahren nur noch auf eine nachträgliche
Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse berufen.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-
essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,
bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner
Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-
ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-
nahmefall ist hier nichts zu ersehen.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung
der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfü-
gung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75,
356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.
Einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes hat der Antragsteller
nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im
Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-
cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-
gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-
lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden -
Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für
die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt
BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 65/02; BGH, Beschluß
vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 84/02).
Der Antragsteller ist nach den Mitteilungen des Amtsgerichts M.
vom 13. Februar 2004 und des Amtsgerichts E. vom 17.Februar 2004
zur Zeit mit insgesamt 33 Haftbefehlen, die nach der Widerrufsverfügung erlas-
sen worden sind, in den dortigen Schuldnerverzeichnissen eingetragen, so daß
die Vermutung des Vermögensverfalls gegen ihn fortbesteht. Demnach hat sich
die Vermögenslage des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter
verschlechtert. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof
in Aussicht gestellte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nach Abschluß eines
die Firma B. betreffenden Sanierungsvergleiches hat der Antragsteller
weder in der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren innerhalb der ihm dafür
jeweils eingeräumten Fristen nachgewiesen.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Ernemann
Kieserling
Hauger
Kappelhoff