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BGH Beschluß vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 6/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 6/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Vermögensverfall

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom

7. Juni 2001 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war bei Erlaß der Widerrufsverfügung auf-

grund des Haftbefehls vom 23. Februar 2001 in das Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts M. eingetragen (1531 M 10269/01, 1531 M 10270/01). Die

dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragstel-

ler nicht widerlegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsge-

richtshof eingeräumt, daß die in der Widerrufsverfügung enthaltene Darstellung

seiner finanziellen Verhältnisse, aus der sich der Vermögensverfall des An-

tragstellers auch unabhängig von der Vermutung des § 915 ZPO ergibt, zutref-

fend ist, und hat sich im gerichtlichen Verfahren nur noch auf eine nachträgliche

Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse berufen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,

bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner

Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-

ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-

nahmefall ist hier nichts zu ersehen.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung

der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfü-

gung wäre im gerichtlichen Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75,

356; BGHZ 84, 149), liegt aber nicht vor.

Einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes hat der Antragsteller

nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im

Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-

cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-

gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-

lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden -

Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und für

die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt

BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 65/02; BGH, Beschluß

vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 84/02).

Der Antragsteller ist nach den Mitteilungen des Amtsgerichts M.

vom 13. Februar 2004 und des Amtsgerichts E. vom 17.Februar 2004

zur Zeit mit insgesamt 33 Haftbefehlen, die nach der Widerrufsverfügung erlas-

sen worden sind, in den dortigen Schuldnerverzeichnissen eingetragen, so daß

die Vermutung des Vermögensverfalls gegen ihn fortbesteht. Demnach hat sich

die Vermögenslage des Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter

verschlechtert. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof

in Aussicht gestellte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nach Abschluß eines

die Firma B. betreffenden Sanierungsvergleiches hat der Antragsteller

weder in der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren innerhalb der ihm dafür

jeweils eingeräumten Fristen nachgewiesen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff