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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 60/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-
anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit
1998
beim
Landgericht B.
und
beim Amtsgericht W.. Seine
Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen
Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wider-
rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) ein-
getragen; die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögens-
verfalls konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Ge-
fährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten
wäre, ist nichts ersichtlich.
b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß
sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von
einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen
werden könnte. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor
dem Anwaltsgerichtshof hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 € ein-
geräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen
besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten
Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin
hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den Beschwerdeführer hingewie-
sen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 € rück-
ständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach
Auskunft des Amtsgerichts W. am 25. März 2004 erneut die eidesstattli-
che Versicherung abgegeben (13 M 566/04).
3. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte
mündliche Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubspläne
des Beschwerdeführers abzusetzen und mit einer Entscheidung - auch wenn
sie im schriftlichen Verfahren ergehen könnte - zuzuwarten. Bislang hat der Be-
schwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die zutref-
fenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs ent-
kräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht
mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung
betreiben.
Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art
üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-
mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch
Basdorf
Otten
Ernemann
Wüllrich
Frey
Hauger