Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 60/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 60/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-

anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit

1998

beim

Landgericht B.

und

beim Amtsgericht W.. Seine

Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen

Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wider-

rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstatt-

lichen Versicherung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) ein-

getragen; die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögens-

verfalls konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Ge-

fährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten

wäre, ist nichts ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß

sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von

einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen

werden könnte. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor

dem Anwaltsgerichtshof hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 € ein-

geräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen

besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten

Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin

hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den Beschwerdeführer hingewie-

sen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 € rück-

ständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach

Auskunft des Amtsgerichts W. am 25. März 2004 erneut die eidesstattli-

che Versicherung abgegeben (13 M 566/04).

3. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte

mündliche Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubspläne

des Beschwerdeführers abzusetzen und mit einer Entscheidung - auch wenn

sie im schriftlichen Verfahren ergehen könnte - zuzuwarten. Bislang hat der Be-

schwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die zutref-

fenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs ent-

kräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht

mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung

betreiben.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art

üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-

mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch

Basdorf

Otten

Ernemann

Wüllrich

Frey

Hauger