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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 64/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 64/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichthofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-

rin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüll-

rich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Ju-

ni 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1990 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und

Landgericht M. , seit 1995 auch bei dem Oberlandesgericht N.

zugelassen. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin seine

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den

dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof durch Beschluß vom 4. Juli 2003 zurückgewiesen. Außerdem hat die

Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. November 2003 die Zulassung erneut

wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsverfügung angeord-

net. Den gegen diesen Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 23. Januar 2004 zurück-

gewiesen (AnwZ(B) 26/04). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung hat es durch weiteren Beschluß abgelehnt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen den

Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 4. Juli 2003 (Widerruf wegen Vermö-

gensverfalls) mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan-

zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und

außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen

hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-

maßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ

(B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Zwar folgt dies noch nicht ohne weiteres aus den in der Widerrufsverfügung

aufgeführten erheblichen Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers, die zu

einem wesentlichen Teil zur Finanzierung von Immobilien des Antragstellers

dienten. Lediglich für ein im November 2001 aufgenommenes Darlehen über

281.210, 53 Euro bei der A. Bank war der Antragsteller mit einem relativ

geringfügigen Betrag im Rückstand. Allerdings bestanden Steuerrückstände

(einschließlich der laufenden Steuern nach Angaben des Antragstellers ca.

83.000 Euro) und Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen für seine Kanz-

leiangestellte (ca. 4.900 Euro), für die der Antragsteller jeweils Ratenzahlungs-

vereinbarung getroffen hatte. Daß es sich dabei nicht um vorübergehende fi-

nanzielle Engpässe bei dem Antragsteller gehandelt hat, die die Annahme ei-

nes Vermögensverfalls nicht rechtfertigten, lassen aber die von der Antrags-

gegnerin zu Recht aufgeführten erheblichen Zahlungsverzögerungen von mehr

als einem Jahr erkennen, zu denen es der Antragsteller bei der schließlich - in

Teilbeträgen - erfolgten Auskehrung von Fremdgeldern in drei Fällen hatte

kommen lassen. In einem Fall mußte der Mandant sogar gerichtlich gegen den

Antragsteller vorgehen.

2. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat zwar im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetra-

gen, daß er ein Grundstück verkauft habe und daher mit einer erheblichen Re-

duzierung seiner Ratenzahlungen zu rechnen sei. Auch waren die Darlehen bis

zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vertragsgemäß be-

dient worden. Allerdings waren die auch nach Reduzierung aufzubringenden

monatlichen Ratenzahlungen so hoch, daß der Anwaltsgerichtshof ihre dauer-

hafte Einhaltung für unrealistisch gehalten hat. Diese Einschätzung hat sich

bestätigt. Zwischenzeitlich ist durch Beschluß des Amtsgerichts M.

vom 14. November 2003 auf Antrag des Finanzamts M. über das

Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, weil er

seine Zahlungen eingestellt hat. Seine fälligen Verbindlichkeiten, die aus liqui-

den oder kurzfristig liquidierbaren Mitteln des Vermögens nicht beglichen wer-

den können, werden in dem Beschluß mit mindestens 246.000 Euro angege-

ben.

3. Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-

geben. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten wird insbesondere

auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (st.

Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13 März 2000 - AnwZ (B) 28/99 = NJW-RR

2000, 1228).

4. Der Senat setzt den Geschäftswert in den in Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-

mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey