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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 81/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/02

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-

anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der

Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 31. Oktober 2002 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom

29. Juni 2001 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war in den Jahren 1987/88 schon einmal etwa einein-

halb Jahre lang - bis zu seinem Eintritt in die bayerische Finanzverwaltung - zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch seit dem Tage der Verkündung rechts-

kräftiges Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 30. März 2001 wur-

de er wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen und wegen versuchter Steuerhin-

terziehung zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde auf zweiein-

halb Jahre festgesetzt. Unmittelbar zuvor war der Antragsteller auf eigenen

Wunsch aus dem Staatsdienst entlassen worden; hier war er zuletzt bis zu sei-

ner Beurlaubung aus Anlaß des Strafverfahrens als Ministerialrat Referatsleiter

im Staatsministerium der Finanzen gewesen. Gegenstand der Verurteilung wa-

ren 16 von Januar 1993 bis April 1998 abgegebene Einkommensteuerklärun-

gen und Lohnsteuerermäßigungsanträge für den Antragsteller und auf dessen

Veranlassung für seine mitangeklagte Lebensgefährtin, die insbesondere fal-

sche Angaben zu den Wohn- und Mietverhältnissen, ein von den Lebenspart-

nern bewohntes Anwesen der Mitangeklagten betreffend, enthielten und in

denen ferner überhöhte Werbungskosten für steuerlich absetzbare Fahrten und

tatsächlich nicht angefallene Unterstützungszahlungen des Antragstellers an

seine Großmutter geltend gemacht wurden; insgesamt wurden Steuerverkür-

zungen von über 130.000 DM bewirkt. Nach Ablauf der Bewährungszeit hat das

Amtsgericht am 10. Dezember 2003 Straferlaß beschlossen.

Den Antrag auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat

die Antragsgegnerin gemäß § 7 Nr. 5 BRAO wegen unwürdigen Verhaltens im

Blick auf den Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt. Den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und bezogen auf

den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch begründet. Inzwischen steht

der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft dessen Unwürdigkeit

(§ 7 Nr. 5 BRAO) nicht mehr entgegen.

1. Allerdings waren der Bescheid der Antragsgegnerin und der angefoch-

tene Beschluß zur Zeit des jeweiligen Erlasses nicht zu beanstanden. Der

Senat verweist zur Begründung auf die in jeder Beziehung zutreffende Bewer-

tung des Anwaltsgerichtshofs zur damals noch fortbestehenden Unwürdigkeit

des Antragstellers aufgrund des seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verur-

teilung zugrundeliegenden Verhaltens. Die Grundlage hierfür ergab sich aus

den - wenngleich nicht im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO bindenden, so

doch überzeugend getroffenen und daher als zutreffend anzusehenden - Fest-

stellungen und steuerstrafrechtlichen Folgerungen, die das rechtskräftige Beru-

fungsurteil tragen.

2. Indes besteht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zum jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr fort. Seit der letzten Abgabe einer strafbaren Steuererklä-

rung sind nunmehr mehr als sechs Jahre verstrichen. Diese "Wohlverhaltens-

periode" ist im vorliegenden Fall - entsprechend der im Oktober 2003 den Ver-

fahrensbeteiligten mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des Senats, der sich

insoweit auch im Einklang mit dem Anwaltsgerichtshof sah (vgl. S. 13 des ange-

fochtenen Beschlusses) - bereits als ausreichend anzusehen. Dies gilt nunmehr

auch in Anbetracht einer gewissen Dauer straffreier Führung ohne gleichzeiti-

gen Druck noch laufender Bewährung seit dem vor mehr als einem halben Jahr

erfolgten Straferlaß.

Für diese Beurteilung sind folgende Gründe maßgeblich: Das - freilich

gewichtige - strafrechtliche Fehlverhalten des Antragstellers stand weder im

Zusammenhang mit früherer anwaltlicher Berufsausübung, noch liegt auch nur

ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer sonstigen juristischen Berufstätig-

keit des Antragstellers, etwa mit seiner damaligen Beamtenstellung, vor. Diese

hat der Antragsteller infolge seiner Straftaten verloren; er hat damit zwar ange-

messene, aber doch vergleichsweise besonders einschneidende, zudem be-

rufsbezogene nachteilige Konsequenzen aus seinen Straftaten erfahren. Für

eine Bezahlung der hinterzogenen Steuern hat er Sorge getragen. Der Schwer-

punkt des gleichartigen, aufgrund eines Gesamtplanes verwirklichten strafbaren

Verhaltens liegt in den ersten für die Lebensgefährtin abgegebenen unrichtigen

Einkommensteuererklärungen; der Beginn dieser Taten liegt inzwischen mehr

als elf Jahre zurück, die letzte der fünf schwersten mit (Einzel-)Freiheitsstrafen

geahndeten Taten mehr als sieben Jahre.

3. Da der Versagungsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren ent-

fallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung nicht der Billigkeit

(§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Hirsch

Basdorf

Otten

Ernemann

Wüllrich

Frey

Hauger