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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 82/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/02

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach mündlicher

Verhandlung

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. September

2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, seit 1989 auch beim Kammerge-

richt. Durch Bescheid vom 29. Juni 1999 widerrief die Präsidentin des Kam-

mergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen

Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom

11. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller

mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat

jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v. 25. März

1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - AnwZ

(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

2. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren die Voraus-

setzungen des Vermögensverfalls im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung

erfüllt. Er hat eingeräumt, daß etliche der insgesamt dreizehn Verbindlichkei-

ten, auf welche die Präsidentin des Kammergerichts den Widerruf gestützt hat-

te, seinerzeit offen waren.

Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller

nicht dargetan.

3. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.

BGHZ 75, 356, 357), ist nicht festzustellen.

Zwar mag er die meisten der Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf ge-

stützt war, getilgt haben oder sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit

den Gläubigern in Raten zurückzahlen. In der Angelegenheit B. mußte

er indes durch Versäumnisurteil vom 26. August 2003 zur Erteilung einer Aus-

kunft verurteilt werden. Zumindest diese Sache, die wegen ihrer strafrechtli-

chen Komponente für den Antragsteller besonders kritisch ist, ist also noch

nicht abgeschlossen.

Im übrigen sind neue Verbindlichkeiten bekannt geworden. Laut Mittei-

lung des Obergerichtsvollziehers D. vom 1. Dezember 2003 an die

Antragsgegnerin sind allein im Jahr 2003 fünfzehn Zwangsvollstreckungsauf-

träge gegen den Antragsteller erteilt worden. Die entsprechenden Verbindlich-

keiten betragen jeweils nur wenige hundert Euro. Dies zeigt, daß der An-

tragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst kleinere Beträge fristgerecht zu

bezahlen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Klageverfahren eines

Hans-Heinrich W. gegen den Antragsteller am 7. Januar 2004 ein

Versäumnisurteil über 2.131,03 € nebst Zinsen und Kosten erlassen, gegen

das der Antragsteller allerdings Einspruch eingelegt hat.

Ins Gewicht fällt insbesondere eine Verbindlichkeit gegenüber dem Fi-

nanzamt, die sich am 31. Juli 2003 auf 90.125,29 € beli ef. Wegen dieser Ver-

bindlichkeit ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Deswe-

gen ist dem Antragsteller durch Senatsbeschluß vom 12. November 2003 auf-

gegeben worden, einen aktualisierten Vermögensstatus vorzulegen. Dieser

Auflage ist er innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen. Mit

Schriftsatz vom 27. Juni 2004, den der Antragsteller im Verhandlungstermin

vom 28. Juni 2004 vorgelegt hat, hat er zwar Angaben gemacht. Diese sind

jedoch nicht aktuell und nicht vollständig. Insbesondere zu den Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen im Jahre 2003 hat er sich nicht geäußert. Schon dies

verbietet die Annahme, der Antragsteller habe nunmehr seine Vermögensver-

hältnisse geordnet.

Die Restverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt tilgt er angeblich in

monatlichen Raten von 200 €. Damit ist jedoch nicht zu er warten, daß er die

Schuld in absehbarer Zeit gänzlich zurückgeführt haben wird. Allein die anfal-

lenden Säumniszuschläge sind, wie der Antragsteller in der mündlichen Ver-

handlung eingeräumt hat, höher als die Tilgungsrate. Außerdem war die Höhe

der Raten im Hinblick darauf so gering bemessen worden, daß der Antragstel-

ler - wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs - da-

mals nicht als Rechtsanwalt tätig sein durfte. Ob es nach Aufhebung des So-

fortvollzugs bei diesen niedrigen Raten bleibt, sollte der Antragsteller im Rah-

men der ihm erteilten Auflagen ebenfalls belegen. Dies ist unterblieben.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey