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BGH Beschluss vom 30.06.2004 – VI ZB 81/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 81/03

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Bei dem Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

30. März 2004 hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung der Beschwerde-

führer vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Sie gibt keinen Anlaß zu einer

Änderung des Beschlusses vom 30. März 2004. Selbst wenn die Auffassung

der Beschwerdeführer zutreffend wäre und nach Nr. 3104 Abs. 1 der Anlage 1

zum RVG eine Terminsgebühr im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278

Abs. 6 ZPO anfiele, war die abweichende Rechtsauffassung des Senats für den

Beschluß nicht tragend. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführer spricht

außerdem der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnis-

ses Anlage 1 zu RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in ei-

nem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver-

ständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne

mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein

schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Wortlaut legt nahe, daß in der

ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 und nicht § 278 Abs. 6 ZPO

gemeint ist.

Da im vorliegenden Fall die Gebührenfestsetzung nach der BRAGO zu erfolgen

hatte, besteht kein Anlaß, den genauen Anwendungsbereich der Regelung

nach dem RVG zu klären.

Müller

Wellner

Diederichsen

Pauge

Stöhr