BGH Beschluss vom 30.06.2004 – VI ZB 81/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 81/03
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Bei dem Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
30. März 2004 hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung der Beschwerde-
führer vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Sie gibt keinen Anlaß zu einer
Änderung des Beschlusses vom 30. März 2004. Selbst wenn die Auffassung
der Beschwerdeführer zutreffend wäre und nach Nr. 3104 Abs. 1 der Anlage 1
zum RVG eine Terminsgebühr im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278
Abs. 6 ZPO anfiele, war die abweichende Rechtsauffassung des Senats für den
Beschluß nicht tragend. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführer spricht
außerdem der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnis-
ses Anlage 1 zu RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in ei-
nem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver-
ständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne
mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein
schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Wortlaut legt nahe, daß in der
ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 und nicht § 278 Abs. 6 ZPO
gemeint ist.
Da im vorliegenden Fall die Gebührenfestsetzung nach der BRAGO zu erfolgen
hatte, besteht kein Anlaß, den genauen Anwendungsbereich der Regelung
nach dem RVG zu klären.
Müller
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr