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BGH Zwischenurteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 273/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Juni 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VIII ZR 273/03

ZWISCHENURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 110, 282 Abs. 3

a) Hat der Beklagte die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeß- kosten (§§ 110 ff. ZPO) in erster Instanz rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben, setzt das Gericht erster Instanz die Sicherheit aber der Hö- he nach so fest, daß sie nicht die Kosten sämtlicher möglicher Rechtszüge ab- deckt, darf der Beklagte abwarten, bis die angeordnete Sicherheit die Kosten nicht mehr deckt, und dann gemäß § 112 Abs. 3 ZPO - gegebenenfalls wiederholt - die Leistung weiterer Sicherheit für die Kosten sämtlicher Rechtszüge verlangen.

b) Ein Angehöriger des Staates Anguilla ist nach dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 nur unter der Voraussetzung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), daß er einen Wohnsitz in Deutschland hat. Eine Vollstreckung einer Entscheidung über die Prozeßkosten (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) findet in Anguilla weder nach der EuGVVO noch nach dem EuGVÜ oder dem deutsch-britischen Abkommen vom 14. Juni 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtli- chen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen statt.

BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Es wird angeordnet, daß die Klägerin wegen der Prozeßkosten

der Beklagten bis zum 14. Juli 2004 weitere Sicherheit in Höhe

von 11.500 € zu leisten hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesell-

schaft, die nach ihrem Vortrag ihren Verwaltungssitz in Macati City auf den

Philippinen hat. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von

665.601,03 € nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines Fo rderungskaufvertra-

ges; hilfsweise nimmt sie die Beklagte wegen schuldhaften Abbruchs von Ver-

tragsverhandlungen auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen von 5.286,69 €

in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren

weiter.

In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte wegen der Prozeßkosten Si-

cherheit verlangt. Durch Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Landgericht der

Klägerin eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in Höhe von 40.000 DM

auferlegt, die die Klägerin erbracht hat. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte

erneut die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben und ange-

regt, für die ergänzende Sicherheitsleistung auch die Kosten einer Gebühr im

Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Auf einen entsprechenden Hinweis des

Berufungsgerichts hat die Klägerin zur Abdeckung der Kosten der ersten beiden

Instanzen freiwillig weitere Sicherheit in Höhe von 15.000 DM geleistet. Die Be-

klagte hat daraufhin vor der Verhandlung zur Sache vor dem Berufungsgericht

erklärt, sie halte die Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit für eine

denkbare dritte Instanz aufrecht.

Sie beantragt nunmehr, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Sicherheit

für die Prozeßkosten der Beklagten in Höhe von 11.500 € zu leisten.

Entscheidungsgründe

Das Verlangen der Beklagten nach weiterer Prozeßkostensicherheit ist

gemäß § 112 Abs. 3, § 110 ZPO begründet.

1. Die Beklagte ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung

nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden

Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zu-

lässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3

ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für

alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR

243/00, NJW 2001, 3630 unter

I 1; Urteil vom 23. November 1989 -

IX ZR 23/89, WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 -

VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1). Diese Obliegenheit hat die Be-

klagte erfüllt.

Sie hat bereits mit ihrer Klageerwiderung uneingeschränkt Prozeßko-

stensicherheit verlangt. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit zwar

- im Einvernehmen mit den Parteien - nur auf 40.000 DM und damit angesichts

der erstinstanzlich erhobenen Klageforderung von 4.235.131,76 FF (umgerech-

net 1.262.763,82 DM) erkennbar auf einen Betrag festgesetzt, der allenfalls Si-

cherheit für die Kosten der ersten und zweiten Instanz bot. Die Beklagte war

jedoch nicht gehalten, wegen der Kosten der Revisionsinstanz die Einrede der

mangelnden Kostensicherheit auch über die Entscheidung des Landgerichts

hinaus aufrecht zu erhalten, sondern durfte abwarten, bis die vom Landgericht

angeordnete Sicherheit ihre Kosten nicht mehr deckte, und dann die Leistung

einer weiteren Sicherheit verlangen (Urteil vom 23. November 1989, aaO).

Dementsprechend hat die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung erneut

die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Daß sie

dabei angeregt hat, bei der Festsetzung der ergänzenden Sicherheitsleistung

auch die Kosten (nur) einer Gebühr im Revisionsverfahren zu berücksichtigen,

kann nicht als Beschränkung ihres Begehrens ausgelegt werden, die einem

Antrag auf darüber hinaus gehende Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO

entgegenstünde. Im Zusammenhang mit der auch im Berufungsrechtszug un-

eingeschränkt erhobenen Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit und

der gleichzeitigen Bezugnahme der Beklagten auf das Senatsurteil vom 1. April

1981 (aaO) war diese Anregung vielmehr als Hinweis auf das Mindestmaß an

Sicherheit zu verstehen, welches die Beklagte im Hinblick darauf, daß sie Si-

cherheit auch für die Kosten der Revisionsinstanz beanspruchte, bei der Fest-

setzung der Höhe durch das Berufungsgericht für erforderlich hielt. Nach einer

weiteren freiwilligen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM,

die die zu erwartenden Kosten des Berufungsrechtszugs abdeckte, hat die Be-

klagte noch vor der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede der fehlenden

Prozeßkostensicherheit für die Revisionsinstanz ausdrücklich aufrechterhalten.

Damit ist sie ihrer sich aus §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ergebenden Obliegenheit

zu einem rechtzeitigen Verlangen weiterer Sicherheitsleistung nach § 112

Abs. 3 ZPO in der Berufungsinstanz ausreichend nachgekommen.

2. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Kläge-

rin zur Leistung weiterer Prozeßkostensicherheit liegen vor.

a) Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mit-

gliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum. Bei Gesellschaften gilt als gewöhnli-

cher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (Musielak/Foerste, ZPO,

3. Aufl., § 110 Rdnr. 4; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 110 Rdnr. 2). Ob es in-

soweit auf den Gründungssitz der Klägerin in Anguilla oder den von ihr behaup-

teten Verwaltungssitz auf den Philippinen ankommt, kann dahinstehen.

b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicher-

heit ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Ausnahmetatbe-

stand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, daß aufgrund völkerrechtlicher Verträge kei-

ne Sicherheit verlangt werden kann, ist weder im Verhältnis zu Anguilla noch zu

den Philippinen gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den

Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Angu-

illa Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur

Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, daß der

Kläger einen Wohnsitz im Inland hat. Mit den Philippinen hat die Bundesrepu-

blik Deutschland ein Abkommen im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht

getroffen.

Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die

Erstattung der Prozeßkosten an die Beklagte im Ausland vollstreckt würde

(§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen weder mit den Philippinen noch mit Anguil-

la. Mit den Philippinen wurde ein solcher völkerrechtlicher Vertrag nicht ge-

schlossen. Die Insel Anguilla ist zwar britisches Überseegebiet, sie ist aber in

die mit dem Vereinigten Königreich bestehenden Vollstreckungsvereinbarungen

nicht einbezogen. Die EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-

sachen (EuGVVO) gilt gemäß Art. 299 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Anhang II zum Vertrag nicht im

Verhältnis zu Anguilla (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Einl

Rdnr. 29). Die Erstreckung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-

und Handelssachen auf Anguilla würde eine entsprechende Erklärung des Ver-

einigten Königreichs voraussetzen, die dieses nicht abgegeben hat (Auer, in:

Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil-

und Handelssachen, Stand: November 2003, Nr. 606-9 Rdnr. 20; Kropholler,

Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 60 Rdnr. 11), so daß sich die Frage

einer Fortgeltung des EuGVÜ im Verhältnis zu Anguilla nach Art. 68 Abs. 1

EuGVVO nicht stellt. Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-

scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juni 1960 (BGBl II 1961,

301) fand gemäß Art. I Abs. 1 lit. b auf Anguilla keine Anwendung, weil das

Vereinigte Königreich die dafür erforderliche Ausdehnungserklärung nach

Art. XII des Abkommens nicht abgegeben hat

(vgl. Bülow/Böck-

stiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 702-38, Fn. 175 zu Art. XII des Abkommens);

die Frage, ob dieses Abkommen durch Art. 55, 56 EuGVÜ auch für diejenigen

Rechtsgebiete aufgehoben worden ist, für die das EuGVÜ nicht galt, bedarf

deshalb ebenfalls keiner Entscheidung.

3. Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat

gemäß § 112 Abs. 2 ZPO die in den ersten beiden Rechtszügen bereits ent-

standenen und die in der Revisionsinstanz voraussichtlich noch entstehenden

außergerichtlichen Kosten der Beklagten zugrunde gelegt.

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Dr. Wolst Hermanns