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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – 4 StR 150/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 150/04

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 11. November 2003, soweit

es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über

die Einziehung der Schreckschußpistole Sauer &

Sohn, Modell: SIG Sauer 239, Waffen-Nr. 0022206, mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat ei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als es

die Einziehung der in der Beschlußformel genannten Schreckschußpistole be-

trifft. Insoweit kann die Anordnung – wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 20. April 2004 zutreffend ausgeführt hat – keinen Bestand

haben. Denn nach den Feststellungen wurde diese Schreckschußpistole am

5. April 2002 bei dem Angeklagten sichergestellt. Danach käme sie als Tatmit-

tel hier nicht in Betracht.

Im übrigen erweist sich die Revision entsprechend dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Land-

gerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zu-

ständigkeit der Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet.

Sollte aufgrund der neuen Hauptverhandlung eine Einziehung der in der

Beschlußformel genannten Schreckschußpistole nicht in Betracht kommen,

wird über die Frage der Herausgabe der Waffe an den Angeklagten nach Maß-

gabe des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002

(BGBl I 3970) zu befinden sein.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann