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BGH Beschluss vom 06.07.2004 – 4 StR 150/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 150/04
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 11. November 2003, soweit
es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über
die Einziehung der Schreckschußpistole Sauer &
Sohn, Modell: SIG Sauer 239, Waffen-Nr. 0022206, mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat ei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als es
die Einziehung der in der Beschlußformel genannten Schreckschußpistole be-
trifft. Insoweit kann die Anordnung – wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 20. April 2004 zutreffend ausgeführt hat – keinen Bestand
haben. Denn nach den Feststellungen wurde diese Schreckschußpistole am
5. April 2002 bei dem Angeklagten sichergestellt. Danach käme sie als Tatmit-
tel hier nicht in Betracht.
Im übrigen erweist sich die Revision entsprechend dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Land-
gerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zu-
ständigkeit der Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet.
Sollte aufgrund der neuen Hauptverhandlung eine Einziehung der in der
Beschlußformel genannten Schreckschußpistole nicht in Betracht kommen,
wird über die Frage der Herausgabe der Waffe an den Angeklagten nach Maß-
gabe des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002
(BGBl I 3970) zu befinden sein.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann