Rechtsprechung / BGH

BGH Entscheidung vom 06.07.2004 – X ZR 171/02

X. Zivilsenat

berichtigte Fassung

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: Sammlung beim EuGH:

ja nein ja ja

Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1998

(Lugano-Übereinkommen) Art. 17 Abs. 1 Satz 2

a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht

schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene

Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt,

nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den

Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.

b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen

eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien

beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.

BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe