BGH Entscheidung vom 06.07.2004 – X ZR 171/02
X. Zivilsenat
berichtigte Fassung
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: Sammlung beim EuGH:
ja nein ja ja
Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1998
(Lugano-Übereinkommen) Art. 17 Abs. 1 Satz 2
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht
schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene
Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt,
nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den
Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen
eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien
beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe