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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 463/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 463/02

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak

am 8. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. September

2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € fest ge-

setzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO,

Gründe

I.

Der Schuldner hat nach dem Fehlschlagen einer selbständigen Tätigkeit

- zusammen mit dem weiteren Gesamtschuldner Ö. - gegenüber seinem

einzigen Gläubiger aus rückständiger Miete und Nebenkosten Verbindlichkei-

ten in Höhe von rund 85.000 DM. Mit Schriftsatz vom 16. August 2000 bean-

tragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich

stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht eröff-

nete mit Beschluß vom 20. März 2001 das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß

vom 13. Dezember 2001 ordnete es die Durchführung des Schlußtermins im

schriftlichen Verfahren an. Der Gläubiger hat beantragt, die Restschuldbefrei-

ung unter anderem deshalb zu versagen, weil der Schuldner keine Ausgleichs-

ansprüche gegen Ö. geltend gemacht habe. Das Amtsgericht hat den

Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefrei-

ung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubi-

gers, mit der dieser geltend gemacht hat, die Restschuldbefreiung sei gemäß

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil das Vermögensverzeichnis hinsicht-

lich der Gesamtschuldnerausgleichsforderung gegen Ö. unrichtig gewesen

sei, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubi-

ger seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter, weil der

Schuldner entgegen § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 seinen Ausgleichsanspruch ge-

gen Ö. im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der Rechtsbeschwerdeführer sieht eine grundsätzliche Bedeutung in

der Frage, ob für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1

Nrn. 5 und 6 InsO ausreichend ist, daß der Schuldner seine Auskunftspflichten

vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder ob der antragstellende Gläubiger

durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben benachteiligt worden sein

muß.

Er sieht weiter eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, wer die wirt-

schaftliche Wertlosigkeit oder die Werthaltigkeit der vom Schuldner verschwie-

genen Ausgleichsansprüche substantiiert darlegen und glaubhaft zu machen

hat.

2. Auf diese Fragen kommt es nicht an.

Die vom Schuldner nicht erwähnten Ausgleichsansprüche sind für ihn

während des Insolvenzverfahrens bereits aus Rechtsgründen wirtschaftlich

wertlos, weil er einen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers

geltend machen könnte, § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Verbindlichkeiten

des Schuldners sind Gesamtschulden gegenüber dem Gläubiger. Solange der

Gläubiger nicht vollständig befriedigt ist, darf der Schuldner keinen Vorteil aus

seinem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch ziehen. Ist aber der einzige

Gläubiger des Schuldners befriedigt, ist der Schuldner schuldenfrei und das

Insolvenzverfahren einzustellen.

Offen bleiben kann hier die Frage, ob eine Versagung der Restschuld-

befreiung nach § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO in Betracht kommt, wenn der

Schuldner einen sich allein aus dem Gesetz ergebenden Anspruch nicht an-

führt und dieser sowohl für den einzigen Gläubiger wie für das Insolvenzgericht

evident ist.

Kreft

Fischer

Kayser

Vill

Cierniak