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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 463/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 463/02
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak
am 8. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. September
2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € fest ge-
setzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO,
Gründe
I.
Der Schuldner hat nach dem Fehlschlagen einer selbständigen Tätigkeit
- zusammen mit dem weiteren Gesamtschuldner Ö. - gegenüber seinem
einzigen Gläubiger aus rückständiger Miete und Nebenkosten Verbindlichkei-
ten in Höhe von rund 85.000 DM. Mit Schriftsatz vom 16. August 2000 bean-
tragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich
stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht eröff-
nete mit Beschluß vom 20. März 2001 das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß
vom 13. Dezember 2001 ordnete es die Durchführung des Schlußtermins im
schriftlichen Verfahren an. Der Gläubiger hat beantragt, die Restschuldbefrei-
ung unter anderem deshalb zu versagen, weil der Schuldner keine Ausgleichs-
ansprüche gegen Ö. geltend gemacht habe. Das Amtsgericht hat den
Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefrei-
ung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubi-
gers, mit der dieser geltend gemacht hat, die Restschuldbefreiung sei gemäß
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil das Vermögensverzeichnis hinsicht-
lich der Gesamtschuldnerausgleichsforderung gegen Ö. unrichtig gewesen
sei, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubi-
ger seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter, weil der
Schuldner entgegen § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 seinen Ausgleichsanspruch ge-
gen Ö. im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.
II.
Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Der Rechtsbeschwerdeführer sieht eine grundsätzliche Bedeutung in
der Frage, ob für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1
Nrn. 5 und 6 InsO ausreichend ist, daß der Schuldner seine Auskunftspflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder ob der antragstellende Gläubiger
durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben benachteiligt worden sein
muß.
Er sieht weiter eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, wer die wirt-
schaftliche Wertlosigkeit oder die Werthaltigkeit der vom Schuldner verschwie-
genen Ausgleichsansprüche substantiiert darlegen und glaubhaft zu machen
hat.
2. Auf diese Fragen kommt es nicht an.
Die vom Schuldner nicht erwähnten Ausgleichsansprüche sind für ihn
während des Insolvenzverfahrens bereits aus Rechtsgründen wirtschaftlich
wertlos, weil er einen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers
geltend machen könnte, § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Verbindlichkeiten
des Schuldners sind Gesamtschulden gegenüber dem Gläubiger. Solange der
Gläubiger nicht vollständig befriedigt ist, darf der Schuldner keinen Vorteil aus
seinem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch ziehen. Ist aber der einzige
Gläubiger des Schuldners befriedigt, ist der Schuldner schuldenfrei und das
Insolvenzverfahren einzustellen.
Offen bleiben kann hier die Frage, ob eine Versagung der Restschuld-
befreiung nach § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO in Betracht kommt, wenn der
Schuldner einen sich allein aus dem Gesetz ergebenden Anspruch nicht an-
führt und dieser sowohl für den einzigen Gläubiger wie für das Insolvenzgericht
evident ist.
Kreft
Fischer
Kayser
Vill
Cierniak