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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 1/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 1/04
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BNotO § 6 Abs. 1
a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare
Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2003 ergangenen Be-
schluß
des
Notarverwaltungssenats
des
Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €
.
Gründe:
I.
Der 1959 geborene Antragsteller
ist seit 1990 Rechtsanwalt
in
N. , . Er bewarb sich um eine der vom Antragsgegner in den
Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 1995, S. 156 ausgeschriebenen sechs No-
tarstellen im Bezirk des Amtsgerichts O. . Die Bewerbungsfrist lief am
31. Juli 1995 ab. Am 1. März 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller
mit, er habe im Hinblick auf mehrere Rügen der Rechtsanwaltskammer und ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen Parteiverrats Zwei-
fel an seiner Eignung für das Amt und beabsichtige, die Entscheidung über die
Bewerbung bis zum Abschluß der standesrechtlichen und strafrechtlichen Ver-
fahren auszusetzen. Der Antragsteller erklärte am 4. Juni 1996, er sei mit einer
weiteren Aussetzung nicht einverstanden und bekräftigte dies am 31. Juli 1996.
Der Antragsgegner hielt mit Schreiben vom 18. September 1996 an der Aus-
setzung des Bewerbungsverfahrens im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermitt-
lungen und ein damit im Zusammenhang stehendes anwaltsgerichtliches Er-
mittlungsverfahren fest, erklärte sich aber zu einer sofortigen abschließenden
Entscheidung bereit, falls der Antragsteller dies vorziehe. Eine Erklärung des
Antragstellers blieb aus. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fand
am 30. September 1999 mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht seinen Abschluß. Der
Antragsgegner gab dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts und der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer Gelegenheit zur
Stellungnahme und teilte dies dem Antragsteller am 22. November 1999 mit.
Die Kammer und der Präsident des Oberlandesgerichts vertraten die Auffas-
sung, daß die Entscheidung über die Bewerbung im Hinblick auf ein weiteres
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Gebühren-
überhebung und das damit im Zusammenhang stehende berufsrechtliche Er-
mittlungsverfahren zurückgestellt bleiben solle. Dem schloß sich der Antrags-
gegner an und teilte dies dem Antragsteller am 22. März 2001 mit. Das strafge-
richtliche Verfahren wurde am 30. Oktober 2002, das berufsrechtliche Verfah-
ren am 6. Januar 2003 eingestellt. Nach erneuter Anhörung des Gerichtspräsi-
denten und der Notarkammer lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des
Antragstellers am 4. Juni 2003 wegen verbliebener Zweifel an dessen persönli-
cher Eignung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ab. Die Äuße-
rungen der angehörten Stellen teilte er ihm ihrem wesentlichen Inhalt nach mit.
Der Antragsteller hat die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt,
ihm unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zum Notar zu bestellen,
hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu befinden. Die Anträge sind vor dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde ver-
folgt sie der Antragsteller weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 2
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des
Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt
(BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004,
708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestel-
lung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250;
Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNo-
tO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarord-
nung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585). Verbleiben
berechtigte Zweifel an der Eignung, hat die Bestellung zu unterbleiben (Beschl.
v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995,
NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311). Die persönliche Eignung für das Notariat
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die
Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt aller-
dings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten
und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeig-
net ist, ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 134, 137). Zum Prognosebereich ge-
hört auch die Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem Zweifel an der Eig-
nung des Bewerbers entfallen (Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 22/00,
ZNotP 2001, 114). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung
des Antragsgegners, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen
ist, gerecht.
1. a) Das bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Juli 1995 von der
Staatsanwaltschaft L. betriebene Ermittlungsverfahren führte am 17. Juni
1997 und nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Straf-
kammer am 2. März 1999 erneut zur Anklage. Dem Antragsteller wurde vorge-
worfen, im November 1993 als Rechtsanwalt einerseits im Auftrag einer Resti-
tutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz als Verkäuferin, andererseits
im Auftrag einer Immobiliengesellschaft als Käuferin, Kaufverhandlungen über
einen Restitutionsanspruch (bzw. das zu restituierende Grundstück) geführt zu
haben, die am 9. November 1993 mit dem Kaufabschluß endeten. Den Kauf-
preis von 165 DM/qm habe er mit der Immobiliengesellschaft ausgehandelt,
von der er sich eine Vergütung von 141.450 DM habe versprechen lassen. Im
Rechtsstreit mit der Immobiliengesellschaft, zunächst um die vereinbarte Ver-
gütung, dann um eine gesetzliche Vergütung nach der Bundesrechtsanwalts-
ordnung, habe er vorgetragen (Schriftsatz vom 1. Mai 1995), es sei ihm gelun-
gen, die Verkäuferin von
ihrer ursprünglichen Kaufpreisvorstellung von
300 DM/qm abzubringen. Die Nichtzulassung der Anklage stützte die Straf-
kammer darauf, daß der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt, von
dem sie ausgehe, die rechtlichen Voraussetzungen des Parteiverrats nicht er-
fülle. Der Antragsteller sei für die Kaufparteien nicht "in seiner Eigenschaft als
Anwalt", sondern für die Verkäuferin aufgrund verwandtschaftlicher Beziehun-
gen (Neffe des Lebensgefährten), für die Käuferin als Makler aufgetreten. Dies
hat das Oberlandesgericht als "Fehlbeurteilung" bezeichnet, die sofortige Be-
schwerde der Staatsanwaltschaft aber im Hinblick auf die Bindungswirkung, die
die Nichtzulassung der Anklage vom 17. Juni 1997 nach sich zog (§ 211
StPO), verworfen. Hierzu hat es ausgeführt:
"Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zu- treffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach eine Fehlbeurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entschei- dung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... bin- dend ist (BGHSt 18, 225). Aus der polizeilichen Bekundung der Zeugin G. (scil. Verkäuferin) folgt entgegen der Annahme der Kammer nicht, der Angeschuldigte habe ihr nur als Verwand- ter geholfen. Die Akte ergibt vielmehr, daß der Angeschuldigte der Zeugin als Rechtsanwalt gedient hat. Auch die Kammer nimmt anwaltliche Tätigkeiten für Frau G. in Sachen "Restitutions- ansprüche" an. Aber auch über jene Restitutionssache hinaus er- gibt sich schon aus der Zeugenaussage der Frau G. die Anwaltstätigkeit des Angeschuldigten für sie. Sie war zusammen mit ihrem Lebenspartner, dem jetzigen Zeugen W. R. , an den Angeschuldigten in N. herangetreten, "der dort Rechtsanwalt ist". Mit anderen Worten hatte sie den Angeschul- digten als Rechtsanwalt beigezogen, da auch ihr, wie landläufig bekannt, bewußt war, daß für das gesamte Verfahren bezüglich der Grundstücke in bzw. bei Sch. und auch hinsichtlich der Abwicklung des gesamten Verfahrens einschließlich beabsichtig- ter Einzelverkäufe von bereits bebauten Grundstücksteilen an die darauf bereits wohnenden Leute unbedingt rechtskundig Rat und Tat nötig werden würde, insbesondere für Inhalt und Ausgestal- tung von Verträgen über die Einzelverkäufe einzelner Grund-
stücksteile. Dementsprechend unterschrieb sie eine "umfängliche Vollmacht" für den Angeschuldigten, damit er sie (und ihren Le- benspartner) in allen Angelegenheiten vertreten könne, und des- halb hielt sie - gerade wegen der umfänglichen Vollmacht - die Er- teilung von einzelnen Vollmachten für die verschiedenen Ver- kaufsfälle nicht für erforderlich, da sich die (hier so genannte) Generalvollmacht auch auf den Verkauf von Grundstücksteilen bezog. Sogar die Notwendigkeit, den Notar Sch. in G. für die Kaufverträge heranzuziehen, war bzw. wurde ihr aus dem Umstand bekannt, daß der Angeschuldigte "nur Rechtsanwalt, nicht Notar war". Gleiches galt nach der Zeugenbekundung auch für die Angelegenheit betreffend den Verkauf an die Firma S. (scil. hier in Rede stehende Immobiliengesellschaft), auch "hierfür galt die gesamte Vollmacht", wie die Zeugin wörtlich bekundet hat.
Wenn schon aus all diesem nahezu zwingend folgt, daß Anwalts- tätigkeit gewünscht und erbracht wurde, so wird diese Auffassung gestützt auch durch den Inhalt der vom Angeschuldigten geführ- ten Korrespondenz. Dafür spricht insbesondere, daß er darin stets seine Anwaltsbriefbögen verwendete und regelmäßig als "Rechts- anwalt" unterschrieb, daß er seine Kostenforderung an die Zeugin G. vom 10. November 1992 ... auf die BRAGO stützte und daß er in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1994 an Frau G. , nachdem ihm durch seinen Onkel W. R. in Sachen der Rückerstattungsansprüche in Sch. und den damit ver- bundenen diversen Angelegenheiten sämtliche Mandate fristlos gekündigt worden waren, seinerseits alle Mandatsverhältnisse fristlos kündigte. Überdies teilte er in seinen zahlreichen anwaltli- chen Schreiben im Januar 1994 an verschiedene Adressaten mit, daß er Frau G. nicht mehr vertrete, und sprach in früheren Schreiben gegenüber unterschiedlichen Adressaten stets von sei- ner Mandantin Frau G. , bediente sich also anwaltstypischer Begriffsterminologie.
Aus allem ergibt sich, daß der Angeschuldigte nicht nur in der Restitutionsangelegenheit gegenüber dem o.g. Amt in Sch. , sondern auch in den Grundstücksfolgegeschäften und somit auch im Falle des Vertrages über den Verkauf der vermeintlichen Resti- tutionsansprüche bezüglich der Grundstücksteilfläche von ca. in Sch. , G. 7.100 qm (Flurstücke 89/91 und 81/3
D. ) anwaltlich schon durch Anbahnung des Vertrags und insbesondere durch rechtliche Ausgestaltung der Urkundenent- würfe über Angebot und Annahme tätig war. Das hat die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 5. September 1997 verkannt".
Dem schließt sich der Senat, auch unter Bezugnahme auf die Feststel-
lungen in dem angefochtenen Beschluß, an. Grundlage hierfür sind die beim
Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers und über das Ermitt-
lungsverfahren geführten Vorgänge, sowie die denselben Gegenstand betref-
fenden Unterlagen der berufsrechtlichen Ermittlungen. Ihre Verwertung im Ver-
fahren nach § 111 BNotO setzt eine Verurteilung im straf- oder ehrengerichtli-
chen Verfahren nicht voraus; der Einstellung dieser Verfahren steht ihrer Einbe-
ziehung nicht entgegen (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, NJW-RR
1999, 745). Zu Unrecht meint der Antragsteller, es bedürfe zusätzlich des Rück-
griffs auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller stellt die
Richtigkeit der Tatsachen, von denen die Strafkammer und das Oberlandesge-
richt aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgegangen sind, nicht
in Frage. Auch sonst bietet sich kein Anlaß für tatsächliche Zweifel, zumal die
Feststellungen wesentlich auf schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ge-
genüber den Beteiligten des Kaufvertrags und Dritten beruhen. Die danach für
den maßgeblichen Zeitpunkt, Ende Juli 1995, in der Person des Antragstellers
festgestellten Defizite berechtigten den Antragsgegner, seine Eignung für das
Amt zu verneinen.
b) Hinzu treten die Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot, auf die der
Antragsgegner den ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 weiter gestützt hat.
Auf die als solche unstreitigen Feststellungen des Oberlandesgerichts (Rügebe-
scheide der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Az.: B 273/92 und
B 193/94) wird Bezug genommen. Die Wahrung der Sachlichkeit im Umgang mit
den Rechtsuchenden der vorsorgenden Rechtspflege ist eine Kernanforderung
an die notarielle Berufsausübung. Die Fähigkeit hierzu ist ein maßgeblicher Be-
standteil der persönlichen Eignung für das Amt. Bestehen Zweifel daran, daß
der Bewerber die Fähigkeit besitzt, sich auch in schwierigen Situationen unbe-
schadet der Anteilnahme an fremden oder eigenen Angelegenheiten ein gelas-
senes Urteil zu bewahren, kann er nicht Notar werden (Senatsbeschl. v. 9. Mai
1988, NotZ 2/88, BGHR BNotO § 6, Eignung 1). Bei einem Bewerber um das
Notariat im Nebenberuf können sich solche Zweifel insbesondere aus der Art
und Weise ergeben, in der er als Rechtsanwalt mit dem Gericht, dem Mandan-
ten und dem Gegner umgeht. Der Anwalt, der Notar werden will, hat unter Be-
weis zu stellen, daß er zur Selbstbeherrschung fähig ist. Entgleisungen, wie sie
sich der Antragsteller entgegenhalten lassen muß (unbegründete Vorwürfe der
Lüge, der "erheblichen Kriminalität" und des Vorliegens von Liquiditätsschwie-
rigkeiten gegenüber einem Steuerberater, B 273/92; wechselseitige Beleidigun-
gen, deren Ahndung das Anwaltsgericht unter Aufhebung der erlassenen Rüge
entsprechend § 199 StGB einstellen ließ, B 193/94; vgl. auch die Äußerung des
Antragstellers vom 7. November 1993 gegenüber einem Notar, er empfehle die-
sem wegen des Fehlens "elementarer Grundkenntnisse" den Besuch von Notar-
grundkursen), widerlegen dies. Der Antragsgegner ist bei der Einbeziehung die-
ser Vorgänge aus den Jahren nach 1990 in die Prognoseentscheidung im Rah-
men des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums verblieben.
2. Der Umstand, daß die - endgültige - Ablehnung der Bewerbung des
Antragstellers ca. acht Jahre nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte, verletzt
unter den hier gegebenen Umständen die Rechte des Antragstellers nicht.
a) Der sachlich-rechtlich maßgebliche Stichtag der persönlichen Eignung,
der Ablauf der Bewerbungsfrist, hat verfahrensrechtlich nicht zur Konsequenz,
daß die Entscheidung über die Bewerbung unmittelbar nach diesem Zeitpunkt
erfolgt sein müßte. Abgesehen von Umständen außerhalb des Bewerbungsver-
hältnisses des Interessenten zur Justizverwaltung (Konkurrentenklagen u.ä.)
können auch Umstände innerhalb dieses Verhältnisses einer alsbaldigen Ent-
scheidung entgegenstehen. Die Frage, ob begründete Zweifel an der persönli-
chen Eignung bestehen, ist zwar auf den Stichtag bezogen, Beurteilungsgrund-
lage sind aber die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Bewerbung zur Verfügung stehen. Wie das Gericht im Verfahren nach § 111
BNotO die persönliche Eignung und damit die Frage, ob an ihr bei Fristablauf
Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu ent-
scheiden hat, hat vorweg die Justizverwaltung die Erkenntnisse zu verwerten,
die ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Es ist,
für ein verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren nicht ungewöhnlich, über einen
in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nach den gegenwärtigen Erkennt-
nissen zu befinden. Der Umstand, daß der Antragsgegner, obwohl es rechtlich
auf die Verhältnisse am 31. Juli 1995 ankam, den Abschluß des staatsanwalt-
schaftlichen Ermittlungsverfahrens Ende 1999 abgewartet hat, begründet als
solcher mithin nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung.
b) Allerdings gebietet es das nach Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf
Zugang zum Beruf, Zweifel an der Eignung des Bewerbers nicht sachwidrig in
der Schwebe zu halten, sondern mit den gebotenen Mitteln zu erhärten oder
auszuschließen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
Begründen strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bewerber die Zweifel an sei-
ner Eignung, ist die Behörde nicht gezwungen, deren Ergebnis vor einer eige-
nen Entscheidung abzuwarten. Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum No-
tar (§§ 6, 64a BNotO) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie
ihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (Senatsbeschl. v. 9. Januar
1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200). Hierzu ist sie aber nicht schlechthin ver-
pflichtet. In dem Verwaltungsverfahren zur Bestellung zum Notar sind den Auf-
klärungsmöglichkeiten der Justizverwaltung Grenzen gesetzt. Art und Umfang
der Beteiligung eines Bewerbers an einer Straftat, deren er ernstlich verdächtig
ist, lassen sich vielfach nur mit den rechtlichen Mitteln klären, die Staatsanwalt-
schaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind bei dessen
Fortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung nicht darauf
verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64a BNotO die strafrechtlichen Ermittlungen
zu überholen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, aaO). Mit dem Zu-
warten bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
wegen Parteiverrats hat der Antragsgegner, insbesondere angesichts der
Schwere des Vorwurfs und seiner inhaltlichen Berechtigung (oben 1 a)), die
Grenzen seines verfahrensrechtlichen Beurteilungsspielraums nicht verlassen.
c) Das Recht des Bewerbers auf einen abschließenden, der gerichtlichen
Überprüfung zugänglichen Bescheid kann es gebieten, die Entscheidung über
die Bewerbung zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem noch nicht endgültig fest-
steht, daß die weitere Entwicklung die bestehenden Zweifel an der Eignung nicht
zerstreuen wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber selbst auf einer
abschließenden Entscheidung besteht. Dem hat der Antragsgegner Rechnung
getragen. Bereits in dem Zwischenbescheid vom 1. März 1996 hat er den An-
tragsteller um sein Einverständnis mit der Aussetzung gebeten. Dies wiederholte
er am 18. September 1996 und forderte den Antragsteller auf, falls er "bereits
zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende und rechtsmittelfähige Entscheidung
über den Antrag auf Bestellung zum Notar" wünsche, dies zum Ausdruck zu
bringen. Die Aufforderung wiederholte er am 22. März 2001 im Zuge der Ent-
scheidung, den Ablauf des weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens we-
gen Gebührenüberhebung abzuwarten.
d) Daß der Antragsgegner sich nach Abschluß des staatsanwaltschaftli-
chen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats noch nicht zur endgültigen Ent-
scheidung über die Bewerbung entschloß, bleibt unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse, unter denen dies geschah, noch im Rahmen seines Beurteilungsspiel-
raums. Zwar stand bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung zugunsten
des Antragstellers kaum noch zu erwarten, da das Ergebnis des Verfahrens,
trotz des Scheiterns der Anklage, die Zweifel an der persönlichen Eignung des
Antragstellers erhärtet hatte (oben zu 1 a)). Da indessen die Eignung auch zum
Zeitpunkt der Bestellung zum Notar zweifelsfrei feststehen muß, war es dem
Antragsgegner nicht von vornherein versagt, in eine Prüfung einzutreten, ob die
Bestellung
jedenfalls an den zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden
Zweifeln scheiterte. Seine Entschließung hat er dem Antragsteller am
22. November 1999 mitgeteilt, sein Angebot, auf Wunsch sofort zu entscheiden,
bestand fort und wurde am 22. März 2001 bestätigt. Der Antragsteller hätte, wo-
von das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen ist, jederzeit eine rechtsmit-
telfähige Entscheidung über seine Bewerbung erwirken können. Er hat im Hin-
blick auf die weiter bestehende Verdachtslage hiervon abgesehen. Ein Nachteil
bei der Bewerbung um die Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts O. ist
ihm dadurch nicht entstanden. Eine frühere Entscheidung wäre inhaltlich nicht
günstiger gewesen.
e) Selbst eine nachlässige Sachbearbeitung durch die Justizverwaltung
rechtfertigt es regelmäßig nicht, das Stichtagsprinzip zu durchbrechen und die
Eignung nach einem näher liegenden Zeitpunkt zu beurteilen. Dies wäre ange-
sichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewerber
einerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungs-
grundlage andererseits (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, aaO), al-
lenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung
zu ziehen. Die zu a) bis d) erörterten Gesichtspunkte genügen hierfür nicht. Dies
gilt auch für den vom Antragsgegner am 22. März 2001 aktenkundig gemachten
Umstand, der "Vorgang sei seit 23. März 2000 außer Kontrolle" gewesen. Das
von der Staatsanwaltschaft L. im Jahre 1999 eingeleitete Ermittlungsver-
fahren (Nachricht der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 1999) wegen Gebüh-
renüberhebung war am 22. März 2001 noch nicht abgeschlossen, es endete erst
am 30. Oktober 2002 durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Die Kette der
Wiedervorlageverfügungen des Antragsgegners hat im Ergebnis zu einer Ver-
zögerung der Entscheidung nicht geführt. Die Meinung des Antragstellers
schließlich, der Antragsgegner habe durch sein Verfahren eine Vertrauens-
grundlage geschaffen, die andere Bewerbungen verhindert habe, geht fehl. Ein
berechtigtes Vertrauen in einen erfolgreichen Abschluß der Bewerbung bestand
zu keinem Zeitpunkt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller insbesondere
keinen Anlaß zu der Spekulation geboten, bei Einstellung des Ermittlungsverfah-
rens wegen Parteiverrats stehe seine persönliche Eignung, gleich aus welchen
Gründen die Einstellung erfolge, fest. Darüber, daß der Antragsteller weder
rechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, sich auf weitere Ausschreibun-
gen hin zu melden, besteht kein Zweifel. (Nur) in diesem Sinne ist auch die mit
dem ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 verbundene "Einladung" des An-
tragsgegners zu verstehen, sich an der Bewerbung für eine im Jahre 2003 aus-
geschriebene Stelle zu beteiligen.
Schlick Tropf Becker
Lintz Eule