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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 10/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 10/04

BESCHLUSS

in dem Verfahren

Verkündet am: 12. Juli 2004 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

wegen vorläufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzun- gen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 €

fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

Der 1950 geborene Antragsteller ist seit 1979 beim Landgericht Berlin

und seit 1985 auch beim Kammergericht in Berlin als Rechtsanwalt zugelas-

sen. Am 14. März 1990 wurde er zum Notar bestellt.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin den Antragstel-

ler gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes

enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirt-

schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, und zugleich

angekündigt, ihn aus diesen Gründen auch endgültig seines Amtes als Notar

zu entheben. Den gegen beide Teile des Bescheides gerichteten Antrag auf

gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO)

hat der Notarsenat bei dem Kammergericht in Berlin zurückgewiesen und fest-

gestellt, daß die Voraussetzungen für die - endgültige - Amtsenthebung des

Antragstellers vorliegen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts

und des Bescheids vom 30. Juni 2003 sowie die Feststellung begehrt, daß die

Voraussetzungen für seine - endgültige - Amtsenthebung nicht gegeben sind.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4

Satz 1 BNotO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111

Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist

das Kammergericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen sowohl für

die vorläufige (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) wie für die endgültige Amtsenthebung

des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen und die Antragsgegnerin

bei ihrer Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers

weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihrem

Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechen-

den Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

a) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-

gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als

solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-

nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder

Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom

20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober

1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine - auch vorläufi-

ge - Amtsenthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüt-

tet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher

Größenordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-

dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwin-

gung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbeson-

dere dann, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen

Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist.

Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse

vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 =

NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom

12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 91, 94 m. w. N.).

Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine

Unabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde

Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versu-

chen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem er-

forderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom

20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen

Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvor-

schüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schul-

den auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß

vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine der-

artige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist

nicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür

ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage

sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein

oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Be-

schluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 95). Hinzu

kommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars

durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt

werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in de-

nen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können,

bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senat aaO).

Von diesen Grundsätzen ist das Kammergericht rechtsfehlerfrei ausge-

gangen.

b) Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen, die durch den

Akteninhalt bestätigt und vom Antragsteller auch nicht angegriffen werden, be-

legen, daß im Falle des Antragstellers nach diesen Maßstäben die Vorausset-

zungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO erfüllt sind.

Der Antragsteller ist - überwiegend titulierten - Forderungen in Höhe von ins-

gesamt mehr als 400.000 € ausgesetzt. Hinzu kommen laufend e Kosten für die

Finanzierung und Bewirtschaftung von Immobilien, die in Höhe von ca.

74.000 € jährlich von den Mieteinnahmen nicht gedeckt we rden. Seit 1997 wur-

de gegen ihn - zum Teil wegen geringfügiger Beträge - eine Vielzahl von

Zwangsvollstreckungsverfahren geführt, die sich in den Jahren 2002 und 2003

häuften. Zwar ist es dem Antragsteller mehrfach gelungen, durch Ratenzah-

lungsvereinbarungen oder - zumindest teilweiser - Erfüllung geringer Schulden

die Zwangsvollstreckung abzuwenden, so daß er es bisher auch vermeiden

konnte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein schlüssiges Konzept,

wie seine Gesamtschulden in einem überschaubaren Zeitrahmen getilgt wer-

den könnten, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise durch die An-

tragsgegnerin und das Kammergericht nicht dargelegt. Es läßt sich insbeson-

dere auch seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

und seinem dort überreichten Schriftsatz nicht entnehmen. Belege für die von

ihm behauptete zwischenzeitliche Tilgung einzelner Forderungen vermochte

der Antragsteller nicht vorzulegen. Einen realistischen Tilgungsplan hinsichtlich

der von ihm eingeräumten weiteren erheblichen Schulden hat er darüber hin-

aus nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich auf Absichtserklärungen, deren Um-

setzung auf Hoffnungen und dem Wohlwollen seiner Gläubiger beruht. So ist

es etwa völlig offen, ob dem Antragsteller aus einer Abwicklung des Immobili-

enfonds K. irgendwann die finanziellen Mittel zufließen werden, die er zu

einer teilweisen Befriedigung einzelner Gläubiger einsetzen möchte. Demge-

genüber ist sein von ihm genanntes derzeitiges Einkommen von 1.500 € im

Monat für eine Rückführung seiner Schulden nicht ausreichend. Wie er selbst

einräumt,

könnte

ihm allenfalls die Wiederausübung des Notaramtes ein

Gebührenaufkommen

verschaffen,

das

über

das Bestreiten

des

Lebensunterhalts hinaus einen gewissen Schuldenabbau ermöglichen würde.

Damit würden aber gerade die Gefahren wieder eröffnet, denen durch seine

Entfernung aus dem Amt begegnet werden soll.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf

die umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers

sowie der gegen ihn geführten, teils abgeschlossenen, teils noch laufenden

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung sowie

in der Aufstellung verwiesen, die der Antragsteller seinem heute übergebenen

Schriftsatz beigefügt hat.

Nach alledem ist die Gefahr, daß der Antragsteller sich durch seine wirt-

schaftliche Bedrängnis in seiner Amtsführung sachwidrig beeinflussen läßt

oder treuhänderisch anvertraute Fremdgelder nicht auftragsgemäß verwaltet,

nicht von der Hand zu weisen. Darüber hinaus muß jederzeit mit dem Versuch

von Gläubigern des Antragstellers gerechnet werden, im Wege der Zwangs-

vollstreckung auch auf dem Antragsteller anvertraute Fremdgelder zuzugreifen.

Zu Recht hat das Kammergericht daher das Vorliegen der Amtsenthe-

bungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bejaht.

c) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in

Betracht kommen, durch die während des laufenden Amtsenthebungsverfah-

rens eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in gleicher Weise

ausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchti-

gen, läßt es auch keinen Ermessensfehler erkennen, daß die Antragsgegnerin

den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt oh-

ne Erfolg.

Schlick Tropf Becker

Lintz Eule