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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 11/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 11/04

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2004

in dem Verfahren

wegen Besetzung einer Notarstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker und die Notare

Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat

für

Notarsachen, vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in A. (Thüringen). Er bewarb

sich auf eine von zwei durch die Antragsgegnerin ausgeschriebenen Notarstel-

len. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte die Antragsgegnerin dem An-

tragsteller mit, daß das Auswahlverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen

worden sei, anderen Bewerbern den Vorzug zu geben, diesen jedoch vor dem

20. November 2002 eine Ernennungsurkunde nicht übergeben werde. Einen

Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller hiergegen zu-

nächst nicht.

Nachdem er durch Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 14. März 2003 (NJW 2003, 2084) darauf aufmerksam ge-

macht worden war, daß zwei andere Bewerber in dem fraglichen Ausschrei-

bungsverfahren eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

dahingehend erwirkt hatten, daß es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die

ausgeschriebenen Stellen bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts über die

noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der beiden Bewerber zu beset-

zen, reichte er selbst Verfassungsbeschwerde gegen "die beabsichtigte

Entscheidung" der Antragsgegnerin ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm

die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 24. September 2003

(1 BvR 1653/03) nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, weil dem An-

tragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Mitteilung der Antragsgegnerin

vom 25. Oktober 2002, der die Qualität eines Verwaltungsakts zukomme, sei

dem Antragsteller gegenüber weiterhin rechtswirksam. Der Antragsteller sei

daher in dem Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und könne somit

durch spätere Auswahlentscheidungen, die wiederum diese Notarstellen betref-

fen, nicht in seinen Grundrechten verletzt sein.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beim

Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 gestellt und zugleich Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist

gestellt. Zu letzterem hat er vorgetragen:

Er habe nach Erhalt der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 mit dem zu-

ständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin telefoniert, um dessen Rechts-

ansicht zu erfragen. Aufgrund der von diesem erteilten Auskunft sei er ohne

Verschulden dem Irrtum unterlegen, daß erst mit der Ernennung eines Konkur-

renten das Besetzungsverfahren ihm gegenüber beendet sei und, falls wegen

eines Antrags eines anderen Bewerbers auf Erlaß einer einstweiligen Anord-

nung das Stellenbesetzungsverfahren nicht durchgeführt werden könne, das

Besetzungsverfahren andauere und er mit seiner Bewerbung weiterhin zu be-

rücksichtigen sei, auch wenn er selbst nicht "klage". Dieser Irrtum sei erst am

1. Oktober 2003 entfallen, als ihm der Beschluß des Bundesverfassungsge-

richts vom 24. September 2003 zugegangen sei. Durch diesen Beschluß habe

er erstmals erfahren, daß die Mitteilung vom 25. Oktober 2002 ihm gegenüber

die Qualität eines – anfechtbaren – Verwaltungsaktes habe.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen. Die Wiederein-

setzungsfrist sei versäumt, da spätestens mit Kenntnisnahme der Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 der Irrtum des Antragstel-

lers entfallen sei. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbe-

gründet. Damit sei auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat

das Oberlandesgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag wie den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet.

Es kann dahinstehen, ob der Inhalt des Telefonats mit dem zuständigen

Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, wie ihn der Antragsteller in seinem Wie-

dereinsetzungsgesuch dargestellt hat, und das behauptete Verständnis dieses

Gesprächs durch den Antragsteller überhaupt geeignet wären, einen Irrtum des

Antragstellers über die Rechtsqualität der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 zu

belegen, und dieser Irrtum ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung

der Monatsfrist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) für den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO gebildet hätte. Denn selbst

wenn beides zu bejahen wäre, hätte der Antragsteller spätestens zwei Wochen

nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand anbringen müssen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO,

§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG entsprechend). Wie das Oberlandesgericht im Ergeb-

nis zutreffend dargelegt hat, ist das Hindernis aber spätestens entfallen, als der

Antragsteller von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März

2003 durch Veröffentlichung in Heft 29/2003 der Neuen Juristischen Wochen-

schrift Kenntnis nahm.

Dieser Entscheidung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es sich bei einer

Mitteilung einer Justizbehörde an abgelehnte Notarbewerber, sie beabsichtige,

eine ausgeschrieben Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, um ei-

nen Verwaltungsakt gegenüber dem abgelehnten Bewerber handelt, gegen den

dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1

BNotO stellen kann und zur Wahrung seiner vermeintlich verletzten Rechte

auch stellen muß. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses

folgt, daß die beiden dortigen Bewerber sich in genau derselben Situation wie

der Antragsteller befunden hatten. Auch ihnen hatte die Antragsgegnerin im

Oktober 2002 mitgeteilt, sie beabsichtige, die beiden ausgeschriebenen Stellen

anderweitig zu besetzen. Die beiden dortigen Bewerber hatten hiergegen zu-

nächst einstweilige Anordnungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg erwirkt und hätten entsprechend den vom Oberlandesgericht erteilten

Hinweisen voraussichtlich auch in der Hauptsache obsiegt, wenn die Antrags-

gegnerin das Auswahlverfahren nicht wieder aufgenommen hätte. Als die An-

tragsgegnerin dann aber erneut "wie zuvor" entschied, beantragten die beiden

anderen Bewerber vor dem Oberlandesgericht erneut eine einstweilige Anord-

nung, blieben nunmehr aber ohne Erfolg. Auf ihren Antrag hat das Bundesver-

fassungsgericht dann entsprechende einstweilige Anordnungen erlassen.

All diese dargestellten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen set-

zen voraus, daß es sich bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die beiden

anderen Bewerber, sie werde die Stellen anderweit besetzen, um anfechtbare

Verwaltungsakte handelte, da ansonsten sämtliche Anträge der beiden dorti-

gen Bewerber mangels Rechtsbeeinträchtigung und damit Rechtsschutzinter-

esses als unzulässig hätten verworfen werden müssen. Dies konnte der An-

tragsteller als Jurist nicht verkennen, so daß er spätestens jetzt seinen Irrtum

einsehen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Frist nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO antragen mußte. Statt dessen

hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und erst, als diese erfolglos geblieben

war, Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dieser war daher mangels Einhaltung

der Zweiwochenfrist verspätet und daher unzulässig.

Da das Oberlandesgericht dem Antragsteller zu Recht Wiedereinset-

zung versagt hat, war auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

den

Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 verfristet, so daß das

Oberlandesgericht auch diesem zutreffend den Erfolg versagt hat.

Schlick

Tropf

Becker

Lintz

Eule