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BGH Beschluß vom 12.07.2004 – NotZ 27/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 27/03

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2004

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4

a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amts- enthebungsverfahren" bestellt worden ist.

b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so wer- den die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.

BGH, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 27/03 - OLG Celle

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und

Eule am 12. Juli 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €

.

Gründe

I.

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem

Landgericht H. zugelassen. 1987 wurde er zum Notar mit Amtssitz in

H. bestellt.

Mit Bescheid vom 27. September 2002 enthob die Antragsgegnerin den

Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe für die

Annahme sprächen, daß er infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte

nicht nur vorübergehend unfähig sei, dieses Amt ordnungsgemäß auszuüben

(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Gleichzeitig ordnete die An-

tragsgegnerin an, daß sich der Antragsteller zur Überprüfung, ob er wegen

Geistesschwäche das Amt eines Notars nicht ausüben könne, unverzüglich

amtsärztlich untersuchen lasse. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am

1. Oktober 2002 zugestellt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte

er hiergegen nicht. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung kam er

indessen in der Folge nicht nach, obwohl ihm mehrfach Termine zur Vorstel-

lung bei dem zuständigen Amtsarzt genannt wurden.

Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller vom

Amtsgericht H. am 28. November 2002 gemäß § 50 Abs. 4 BNotO der

Rechtsanwalt und Notar T. als Betreuer bestellt mit dem Aufga-

benkreis "Vertretung in dem auf die Amtsenthebung gerichteten Verfahren

Da alle Bemühungen scheiterten, den Antragsteller zu einer amtsärztli-

chen Untersuchung zu bewegen, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller

mit Verfügung vom 28. März 2003 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO mit, daß

sie nunmehr beabsichtige, ihn auf der Grundlage der ihr vorliegenden anderen

Erkenntnisquellen endgültig seines Amts zu entheben, da diese Quellen beleg-

ten, daß er wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage

sei, das Amt des Notars auszuüben. Diese Verfügung ließ die Antragsgegnerin

dem Betreuer des Antragstellers am 3. April 2003 zustellen. Dem Antragsteller

persönlich wurde sie nicht bekannt gemacht. Der Betreuer übermittelte sie ihm

erst mit Schreiben vom 5. Mai 2003, das am 7. Mai 2003 beim Antragsteller

einging.

Nachdem innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Betreuer ge-

gen die Verfügung vom 28. März 2003 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) nicht gestellt wurde, teilte die Antragsgeg-

nerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mit, daß sie nunmehr

beabsichtige, ihn endgültig seines Amtes zu entheben, da aufgrund des nicht

angefochtenen Bescheides vom 28. März 2003 rechtskräftig feststehe, daß die

Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor-

lägen. Gleichzeitig räumte sie dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen

zur Stellungnahme ein. Auch dieses Schreiben wurde allein dem Betreuer des

Antragstellers am 15. Mai 2003 zugestellt. Dieser leitete es noch am selben

Tag per Telefax an den Antragsteller weiter. Eine Stellungnahme wurde inner-

halb der gesetzten Frist weder vom Antragsteller noch von seinem Betreuer

abgegeben.

Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid

vom 4. Juni 2003 endgültig seines Amtes als Notar und bezog sich zur näheren

Begründung auf ihre Verfügung vom 28. März 2003. Dieser Bescheid wurde

dem Betreuer des Antragstellers am 12. Juni 2003 zugestellt. Hiergegen hat

der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2003, per Telefax

eingegangen am selben Tag, beim Oberlandesgericht Celle gerichtliche Ent-

scheidung beantragt. In einer nachgereichten Begründung zu diesem Antrag

hat er sich unter anderem auch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom

28. März 2003 gewandt und beantragt, diesen Bescheid - nach Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand - ebenfalls aufzuheben.

Der Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 zurückgewie-

sen.

Dieser Beschluß ist dem Antragsteller persönlich am 26. November 2003

und seinem Betreuer am 28. November 2003 zugestellt worden. Am 9. Dezem-

ber 2003 hat der Antragsteller mit Telefax-Schreiben zum Oberlandesgericht

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und

form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42

Abs. 4 BRAO). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der An-

tragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund einer geistigen Er-

krankung möglicherweise nicht geschäftsfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) ist mit der

Folge, daß ihm grundsätzlich die Fähigkeit ermangelt, in Verfahren der freiwil-

ligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO)

selbständig als Beteiligter aufzutreten und Verfahrenshandlungen wirksam vor-

zunehmen (Verfahrensfähigkeit; vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler,

FGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 32 und 44). Denn die Achtung der Menschenwürde

(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, daß derjenige, der an einer geistigen Erkran-

kung leidet, für die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob und ge-

gebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einer derartigen Erkran-

kung zu ziehen sind, als verfahrensfähig gilt (vgl. BVerfGE 10, 302, 306; BGHZ

35, 1, 8 ff.; 70, 252, 255 f.). Dies ist auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren

über die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1

Nr. 3 BRAO allgemein anerkannt (s. BGH, Beschluß vom 17. Februar 1992

- AnwZ (B) 60/91 - BRAK-Mitt. 1992, 171; BGHZ 52, 1). Für das Verfahren über

die Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO kann nichts

anderes gelten (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 50

Rn. 41).

2.

Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen

Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß aus-

zuüben.

a) Durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2003 ist das

Amtsenthebungsverfahren (Vorschaltverfahren) eingeleitet worden. Wird gegen

eine derartige Verfügung nicht von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO einge-

räumten Antragsrecht Gebrauch gemacht, so hat das zur Folge, daß es dem

Betroffenen verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe fol-

gende Amtsenthebung mit der Begründung anzufechten, die Amtsenthebungs-

gründe lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung,

ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraussetzung der

Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen

zu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort fest-

gestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Recht-

mäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72;

78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232). Entsprechendes gilt für den Fall,

daß eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes infolge des Um-

stands, daß von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeräumten Antrags-

recht kein oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist, unterblieben

ist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht

rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich

(Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Umstände, die seit

Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung

nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthe-

bungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat BGHZ 149, 230, 233 ff.). Derar-

tige Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden vom An-

tragsteller auch nicht geltend gemacht.

b) Die Verfügung vom 28. März 2003 ist bestandskräftig geworden, weil

weder der Antragsteller noch der für ihn bestellte Betreuer rechtzeitig Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben. Dabei steht dem Eintritt der Be-

standskraft der Verfügung insbesondere nicht entgegen, daß diese nur dem

Betreuer und nicht (auch) dem Antragsteller gegenüber bekanntgemacht bzw.

zugestellt worden ist.

aa) Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich

und außergerichtlich. Daraus folgt, daß der Betreuer, auch wenn seine Bestel-

lung für sich betrachtet die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten

unberührt läßt, grundsätzlich mit Wirkung für und gegen den Betreuten Wil-

lenserklärungen oder Verfahrenshandlungen abgeben oder vornehmen sowie

empfangen oder entgegennehmen kann.

bb) Soweit für besondere Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbar-

keit (Betreuungssachen, Unterbringungssachen) vorgeschrieben ist, daß Ent-

scheidungen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen sind (§ 69a Abs. 1

Satz 1 und § 70g Abs. 1 Satz 1 FGG), sind diese Bestimmungen vorliegend

nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht:

Gemäß § 50 Abs. 4 BNotO sind in den auf die Amtsenthebung nach § 50

Abs. 1 Nr. 7 BNotO gerichteten Verfahren für die Bestellung eines Pflegers für

den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der

Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für

die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entspre-

chend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. § 56 des Niedersächsi-

schen Beamtengesetzes sieht wiederum vor, daß bei einer Versetzung in den

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten die Ab-

sicht, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, dem Beamten oder seinem

Vertreter bekanntzugeben ist (s. dazu auch Kümmel, Niedersächsisches Beam-

tengesetz, § 56 Rn. 10).

Diese Bestimmungen, die das Verfahren der Einleitung eines Amtsent-

hebungsverfahrens erleichtern sollen (vgl. Lerch aaO § 50 Rn. 42; siehe auch

BT-Drucks. 11/3253 zu § 16 BRAO), sprechen, auch wenn sie nicht unmittelbar

einschlägig sind, dafür, daß dann, wenn - wie hier - dem Notar auf Betreiben

der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung seiner Rechte im Amtsenthebungsver-

fahren ein Betreuer bestellt worden ist, die Bekanntgabe der in dem Verfahren

getroffenen Verfügungen (nur) an den Betreuer ausreicht.

cc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dann, wenn - wie hier -

für den Notar ein Betreuer bestellt ist, der in der Lage ist, die "Verfahrensrech-

te" des Notars - insbesondere durch rechtzeitige Stellung eines Antrags auf

gerichtliche Entscheidung - wahrzunehmen, eine Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand aus in der Person des Betreuten liegenden Gründen nicht möglich.

Ob dem so uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint fraglich.

Nach Bekanntgabe der Verfügung vom 28. März 2003 an den Betreuer

oblag es diesem, soweit dem keine triftigen Gründe entgegenstanden, den An-

tragsteller hierüber unverzüglich zu unterrichten und die weitere Vorgehens-

weise mit ihm zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat indes

der Betreuer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Antragsteller diese In-

formation erteilt. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberlandesge-

richts war somit dem Antragsteller die - auch nach Meinung des Oberlandesge-

richts grundsätzlich eröffnete - Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Amtsenthe-

bung ungeachtet seiner etwaigen Geschäfts- und Verfahrensunfähigkeit und

ohne Mitwirkung seines Betreuers überprüfen zu lassen, von vornherein ge-

nommen.

Die Frage braucht indes nicht vertieft zu werden. Eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil jeden-

falls die Antragsfrist versäumt worden ist. Der Antragsteller hat nach eigenem

Bekunden am 7. Mai 2003 erfahren, daß die Verfügung vom 28. März 2003

gegen ihn ergangen ist (Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2003 an die

Präsidentin des Oberlandesgerichts). Aufgrund dessen hätte der Antragsteller

spätestens zwei Wochen danach Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ver-

bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellen

müssen (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1

FGG entsprechend). Dies ist nicht geschehen.

Schlick

Tropf

Becker

Lintz

Eule