BGH Beschluß vom 12.07.2004 – NotZ 27/03
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 27/03
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4
a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amts- enthebungsverfahren" bestellt worden ist.
b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so wer- den die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.
BGH, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 27/03 - OLG Celle
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und
Eule am 12. Juli 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €
.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem
Landgericht H. zugelassen. 1987 wurde er zum Notar mit Amtssitz in
H. bestellt.
Mit Bescheid vom 27. September 2002 enthob die Antragsgegnerin den
Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe für die
Annahme sprächen, daß er infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte
nicht nur vorübergehend unfähig sei, dieses Amt ordnungsgemäß auszuüben
(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Gleichzeitig ordnete die An-
tragsgegnerin an, daß sich der Antragsteller zur Überprüfung, ob er wegen
Geistesschwäche das Amt eines Notars nicht ausüben könne, unverzüglich
amtsärztlich untersuchen lasse. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am
1. Oktober 2002 zugestellt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte
er hiergegen nicht. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung kam er
indessen in der Folge nicht nach, obwohl ihm mehrfach Termine zur Vorstel-
lung bei dem zuständigen Amtsarzt genannt wurden.
Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller vom
Amtsgericht H. am 28. November 2002 gemäß § 50 Abs. 4 BNotO der
Rechtsanwalt und Notar T. als Betreuer bestellt mit dem Aufga-
benkreis "Vertretung in dem auf die Amtsenthebung gerichteten Verfahren
nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO".
Da alle Bemühungen scheiterten, den Antragsteller zu einer amtsärztli-
chen Untersuchung zu bewegen, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
mit Verfügung vom 28. März 2003 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO mit, daß
sie nunmehr beabsichtige, ihn auf der Grundlage der ihr vorliegenden anderen
Erkenntnisquellen endgültig seines Amts zu entheben, da diese Quellen beleg-
ten, daß er wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage
sei, das Amt des Notars auszuüben. Diese Verfügung ließ die Antragsgegnerin
dem Betreuer des Antragstellers am 3. April 2003 zustellen. Dem Antragsteller
persönlich wurde sie nicht bekannt gemacht. Der Betreuer übermittelte sie ihm
erst mit Schreiben vom 5. Mai 2003, das am 7. Mai 2003 beim Antragsteller
einging.
Nachdem innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Betreuer ge-
gen die Verfügung vom 28. März 2003 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) nicht gestellt wurde, teilte die Antragsgeg-
nerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mit, daß sie nunmehr
beabsichtige, ihn endgültig seines Amtes zu entheben, da aufgrund des nicht
angefochtenen Bescheides vom 28. März 2003 rechtskräftig feststehe, daß die
Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor-
lägen. Gleichzeitig räumte sie dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen
zur Stellungnahme ein. Auch dieses Schreiben wurde allein dem Betreuer des
Antragstellers am 15. Mai 2003 zugestellt. Dieser leitete es noch am selben
Tag per Telefax an den Antragsteller weiter. Eine Stellungnahme wurde inner-
halb der gesetzten Frist weder vom Antragsteller noch von seinem Betreuer
abgegeben.
Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid
vom 4. Juni 2003 endgültig seines Amtes als Notar und bezog sich zur näheren
Begründung auf ihre Verfügung vom 28. März 2003. Dieser Bescheid wurde
dem Betreuer des Antragstellers am 12. Juni 2003 zugestellt. Hiergegen hat
der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2003, per Telefax
eingegangen am selben Tag, beim Oberlandesgericht Celle gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. In einer nachgereichten Begründung zu diesem Antrag
hat er sich unter anderem auch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
28. März 2003 gewandt und beantragt, diesen Bescheid - nach Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand - ebenfalls aufzuheben.
Der Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 zurückgewie-
sen.
Dieser Beschluß ist dem Antragsteller persönlich am 26. November 2003
und seinem Betreuer am 28. November 2003 zugestellt worden. Am 9. Dezem-
ber 2003 hat der Antragsteller mit Telefax-Schreiben zum Oberlandesgericht
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und
form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42
Abs. 4 BRAO). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der An-
tragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund einer geistigen Er-
krankung möglicherweise nicht geschäftsfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) ist mit der
Folge, daß ihm grundsätzlich die Fähigkeit ermangelt, in Verfahren der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO)
selbständig als Beteiligter aufzutreten und Verfahrenshandlungen wirksam vor-
zunehmen (Verfahrensfähigkeit; vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 32 und 44). Denn die Achtung der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, daß derjenige, der an einer geistigen Erkran-
kung leidet, für die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob und ge-
gebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einer derartigen Erkran-
kung zu ziehen sind, als verfahrensfähig gilt (vgl. BVerfGE 10, 302, 306; BGHZ
35, 1, 8 ff.; 70, 252, 255 f.). Dies ist auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren
über die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1
Nr. 3 BRAO allgemein anerkannt (s. BGH, Beschluß vom 17. Februar 1992
- AnwZ (B) 60/91 - BRAK-Mitt. 1992, 171; BGHZ 52, 1). Für das Verfahren über
die Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO kann nichts
anderes gelten (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 50
Rn. 41).
2.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen
Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß aus-
zuüben.
a) Durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2003 ist das
Amtsenthebungsverfahren (Vorschaltverfahren) eingeleitet worden. Wird gegen
eine derartige Verfügung nicht von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO einge-
räumten Antragsrecht Gebrauch gemacht, so hat das zur Folge, daß es dem
Betroffenen verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe fol-
gende Amtsenthebung mit der Begründung anzufechten, die Amtsenthebungs-
gründe lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung,
ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraussetzung der
Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen
zu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort fest-
gestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Recht-
mäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72;
78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232). Entsprechendes gilt für den Fall,
daß eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes infolge des Um-
stands, daß von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeräumten Antrags-
recht kein oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist, unterblieben
ist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht
rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich
(Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232).
Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Umstände, die seit
Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung
nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthe-
bungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat BGHZ 149, 230, 233 ff.). Derar-
tige Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden vom An-
tragsteller auch nicht geltend gemacht.
b) Die Verfügung vom 28. März 2003 ist bestandskräftig geworden, weil
weder der Antragsteller noch der für ihn bestellte Betreuer rechtzeitig Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben. Dabei steht dem Eintritt der Be-
standskraft der Verfügung insbesondere nicht entgegen, daß diese nur dem
Betreuer und nicht (auch) dem Antragsteller gegenüber bekanntgemacht bzw.
zugestellt worden ist.
aa) Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich
und außergerichtlich. Daraus folgt, daß der Betreuer, auch wenn seine Bestel-
lung für sich betrachtet die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten
unberührt läßt, grundsätzlich mit Wirkung für und gegen den Betreuten Wil-
lenserklärungen oder Verfahrenshandlungen abgeben oder vornehmen sowie
empfangen oder entgegennehmen kann.
bb) Soweit für besondere Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (Betreuungssachen, Unterbringungssachen) vorgeschrieben ist, daß Ent-
scheidungen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen sind (§ 69a Abs. 1
Satz 1 und § 70g Abs. 1 Satz 1 FGG), sind diese Bestimmungen vorliegend
nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht:
Gemäß § 50 Abs. 4 BNotO sind in den auf die Amtsenthebung nach § 50
Abs. 1 Nr. 7 BNotO gerichteten Verfahren für die Bestellung eines Pflegers für
den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der
Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für
die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entspre-
chend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. § 56 des Niedersächsi-
schen Beamtengesetzes sieht wiederum vor, daß bei einer Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten die Ab-
sicht, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, dem Beamten oder seinem
Vertreter bekanntzugeben ist (s. dazu auch Kümmel, Niedersächsisches Beam-
tengesetz, § 56 Rn. 10).
Diese Bestimmungen, die das Verfahren der Einleitung eines Amtsent-
hebungsverfahrens erleichtern sollen (vgl. Lerch aaO § 50 Rn. 42; siehe auch
BT-Drucks. 11/3253 zu § 16 BRAO), sprechen, auch wenn sie nicht unmittelbar
einschlägig sind, dafür, daß dann, wenn - wie hier - dem Notar auf Betreiben
der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung seiner Rechte im Amtsenthebungsver-
fahren ein Betreuer bestellt worden ist, die Bekanntgabe der in dem Verfahren
getroffenen Verfügungen (nur) an den Betreuer ausreicht.
cc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dann, wenn - wie hier -
für den Notar ein Betreuer bestellt ist, der in der Lage ist, die "Verfahrensrech-
te" des Notars - insbesondere durch rechtzeitige Stellung eines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung - wahrzunehmen, eine Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand aus in der Person des Betreuten liegenden Gründen nicht möglich.
Ob dem so uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint fraglich.
Nach Bekanntgabe der Verfügung vom 28. März 2003 an den Betreuer
oblag es diesem, soweit dem keine triftigen Gründe entgegenstanden, den An-
tragsteller hierüber unverzüglich zu unterrichten und die weitere Vorgehens-
weise mit ihm zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat indes
der Betreuer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Antragsteller diese In-
formation erteilt. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberlandesge-
richts war somit dem Antragsteller die - auch nach Meinung des Oberlandesge-
richts grundsätzlich eröffnete - Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Amtsenthe-
bung ungeachtet seiner etwaigen Geschäfts- und Verfahrensunfähigkeit und
ohne Mitwirkung seines Betreuers überprüfen zu lassen, von vornherein ge-
nommen.
Die Frage braucht indes nicht vertieft zu werden. Eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil jeden-
falls die Antragsfrist versäumt worden ist. Der Antragsteller hat nach eigenem
Bekunden am 7. Mai 2003 erfahren, daß die Verfügung vom 28. März 2003
gegen ihn ergangen ist (Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2003 an die
Präsidentin des Oberlandesgerichts). Aufgrund dessen hätte der Antragsteller
spätestens zwei Wochen danach Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ver-
bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellen
müssen (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1
FGG entsprechend). Dies ist nicht geschehen.
Schlick
Tropf
Becker
Lintz
Eule