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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 29/03

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 29/03

BESCHLUSS

in dem Verfahren

Verkündet am: 12. Juli 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Tropf und Becker und die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 3. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 als Rechtsanwalt

bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht H. zugelassen.

Im

Jahre 1991 wurde er zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin den An-

tragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig

seines Amtes. Einen Rechtsbehelf erhob der Antragsteller hiergegen nicht. Die

Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom

25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 3 BNotO, daß sie beabsichtige, ihn nach § 50

Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirtschaft-

lichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdeten. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat der Senat für Notarsachen

beim Oberlandesgericht Celle mit Beschluß vom 16. Dezember 2002 festge-

stellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des An-

tragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die dagegen erhobene

sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 zurückge-

wiesen (NotZ 4/03).

Mit Verfügung vom 6. August 2003 hat die Antragsgegnerin den An-

tragsteller endgültig seines Amts enthoben. Seinen Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle mit

Beschluß vom 3. November 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die

sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens gemäß § 50

Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgründen getroffe-

nen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmä-

ßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung

(Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Eine spätere Änderung der

Sachlage ist nur beachtlich, wenn nach Abschluß des Vorschaltverfahrens,

aber vor der Entscheidung der Justizverwaltung über die endgültige Amtsent-

hebung des Notars Entwicklungen eintreten, die eine abweichende Beurteilung

der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebieten. Umstän-

de, die sich erst nach dem Bescheid der Justizverwaltung über die Amtsenthe-

bung des Notars ergeben, sind dagegen unbeachtlich (Senat, BGHZ 149, 230,

233 ff.).

Nach diesen Grundsätzen muß die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers ohne Erfolg bleiben. Obwohl er vom Vorsitzenden des Senats für

Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle auf die dargestellte Rechtslage

hingewiesen worden war, hat er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen die Amtsenthebung trotz mehrmaliger Fristverlängerung bis zur mündli-

chen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 3. November 2003 nicht be-

gründet und ist dieser Verhandlung ferngeblieben. Im Beschwerdeverfahren

hat er lediglich vorgetragen, daß "inzwischen" im Zusammenwirken mit seiner

Ehefrau, seinem Steuerberater und der Sparkasse G. die Grundlage für

eine Gesamtbereinigung seiner finanziellen Situation geschaffen worden sei.

Seine Ehefrau habe ihm 250.000 € zur Verfügung gestel

lt. Die Sparkasse habe

dem Finanzamt G. verbindlich bestätigt, daß die noch bestehenden Steu-

erschulden von etwa 50.000 € ausgeglichen würden. Darauf hin habe sich das

Finanzamt mit der Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einver-

standen erklärt. Die jeweiligen Verträge seien längst unterschrieben. Aussage-

kräftige Belege zur Bestätigung seines Sachvortrags hat der Antragsteller nicht

vorgelegt.

Diesem Vorbringen kann der Senat nicht entnehmen, daß zwischen sei-

nem - das Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO abschließenden -

Beschluß vom 14. Juli 2003 und der Verfügung der Antragsgegnerin vom

6. August 2003 über die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers Um-

stände eingetreten wären, die eine abweichende Würdigung der im Vorschalt-

verfahren festgestellten Amtsenthebungsgründe erfordern würden. Diese ha-

ben daher Bestand und rechtfertigen die Entscheidung der Antragsgegnerin,

den Antragsteller endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Wegen der

Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die

Gründe seines Beschlusses vom 14. Juli 2003 Bezug.

III.

Der Senat ist an der Entscheidung nicht dadurch gehindert, daß weder

der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Ver-

handlung erschienen ist.

Das erst am Morgen des Terminstages per Telefax eingegangene

Schreiben des vom Antragsteller beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, in

welchem dieser mitteilt, wegen einer Grippeerkrankung an der mündlichen Ver-

handlung nicht teilnehmen zu können, ist mangels beigefügten Attests und bei

Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Antragstellers im Verfahren

hier nicht geeignet, eine Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten

glaubhaft zu machen. Im übrigen war dessen Teilnahme an der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat nicht erforderlich und ist nicht ersichtlich, warum

der Antragsteller, der über seine finanziellen Verhältnisse selbst am besten

informiert ist, nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich als Volljurist vor dem

Senat selbst zu vertreten. Es ist auch nichts dafür vorgebracht oder erkennbar,

daß in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller oder seinem Verfah-

rensbevollmächtigten noch Entscheidungserhebliches vorgetragen werden soll-

te. Vielmehr entspricht das Nichterscheinen des Antragstellers und seines Be-

vollmächtigten dem bisherigen Verhalten des Antragstellers, der sich während

des

gesamten Verfahrens

trotz mehrfacher

Fristsetzungen

und

-verlängerungen sowie Hinweisen auf die Rechtslage entgegen mehrerer An-

kündigungen

zu

keinem Zeitpunkt zur Sache eingelassen hat und auch schon zur mündlichen

Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht erschienen war.

Schlick

Tropf

Becker

Lintz

Eule