BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 4/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 4/04
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GG Art. 33 Abs. 2 BNotO §§ 4, 6
a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter lan- desfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.
b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an ob- jektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Me- thoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241).
c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines be- ruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - OLG Köln
wegen Übertragung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren Be-
teiligten
im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1.2.1994 Notar mit dem Amtssitz W. im
Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden. Zuvor war er Rechtsanwalt in
D. , anschließend Richter, ab Richter auf
Lebenszeit beim Landgericht D. . Er bewarb sich um die vom Justizmi-
nisterium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebenen Notarstelle in
Wuppertal-V. . Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie be-
absichtige, die Stelle einem Mitbewerber, einem Notarassessor aus Sachsen,
zu übertragen. Ihre Entscheidung begründete sie mit Schreiben vom 5.8.2003.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor
dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde
verfolgt der Antragsteller seine Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
ihm die Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über seinen Antrag neu zu ent-
scheiden, weiter. Er beantragt auch in der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der Notarstelle auf
einen Mitbewerber. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen
bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des An-
tragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v.
26. März 2001, NotZ 31/00; ZNotP 2001, 243, v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02,
ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau;
dazu BVerfG, 1 BvQ 26/03 v. 17. Juli 2003), liegt nicht vor. Zu Unrecht wirft ihr
der Antragsteller vor, vom sogenannten Vorrücksystem, das die Inhaber von
Planstellen bei der Konkurrenz mit Erstbewerbern begünstigt, abgewichen zu
sein. Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn
es kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stel-
len zum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Über-
gang der Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151,
252, 255 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02 aaO).
Die mit dem Vorrücksystem verbundenen Vorteile für eine strukturell vernünfti-
ge und vorausschauende, an den Bedürfnissen der Rechtspflege ausgerichtete
Personalplanung können aber, was der Antragsteller verkennt, bei einem "Be-
stellungswechsel", also der Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundes-
land, die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, nicht eintreten (Senatsbeschl.
v. 2. Dezember 2002, NotZ 13/02, DNotZ 2003, 228). Die Konzeption des Bun-
desgesetzgebers, einen landeseigenen Notariatsdienst zu unterhalten (§ 1
BNotO), legitimiert diese Sicht der Dinge.
Schließlich setzt der Antragsteller unzutreffend das Vorrücksystem mit
einer Bevorzugung nach dem Dienstalter gleich. Die Dauer der bisherigen
Amtsausübung bindet das organisatorische Ermessen der Justizverwaltung bei
der Besetzung einer Stelle nicht. Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Se-
natsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitz-
verlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906,
910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993,
NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v.
18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der
Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3
BNotO).
2. Bei der Auswahl unter den persönlich und fachlich geeigneten Bewer-
bern, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, ist dieser, im
Verhältnis zu dem erfolgreichen Bewerber, kein Beurteilungsfehler (Senat
BGHZ 124, 327) unterlaufen.
a) Die Antragsgegnerin hat allerdings beim Vergleich der persönlichen
Eignung einem Vorstellungsgespräch, an dem der Präsident der Rheinischen
Notarkammer und deren Geschäftsführer, Vertreter von Notaren sowie die De-
zernentin der Justizverwaltung teilgenommen haben, ausschlaggebende Be-
deutung zugemessen. Einstellungsgesprächen in dieser Art kommt, wie der
Senat entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004,
241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Sie können von der Persön-
lichkeit des Bewerbers nur eine "Momentaufnahme" vermitteln und stehen hin-
ter dienstlichen Beurteilungen über die Tätigkeit als Amtsanwärter (§ 7 BNotO)
und hinter der Prüfung der Amtstätigkeit des Notars (§ 93 BNotO) zurück. Was
die Prüfberichte angeht, mißversteht das Oberlandesgericht die Rechtspre-
chung des Senats (Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95 aaO), wenn es
meint, ihnen könne nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Dem
Senat ging es darum, das Gewicht von formalen Beanstandungen, welche die
inhaltliche Qualität der notariellen Amtsführung nicht berühren, zu begrenzen.
Die nur nachrangige Bedeutung des Vorstellungsgesprächs dagegen steht mit
dem Recht jedes Deutschen auf einen, nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2
GG) in sachlichem Zusammenhang. Das Grundrecht fordert bei der Entschei-
dung über eine Bewerbung ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in
den sachgegebenen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persön-
lichkeitsbeurteilung hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Ver-
lauf eines Gesprächs, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der an-
gestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres. Im Falle des Antragstel-
lers treten jedoch die Unzulänglichkeiten eines Vorstellungsgesprächs, die den
Senat in der Entscheidung vom 22. März 2004 zur Beanstandung veranlaßt
haben, nicht in gleicher Weise hervor. Zutreffend hebt das Oberlandesgericht
darauf ab, daß eine Beurteilung über einen Anwärterdienst des Antragstellers
nicht vorliegt, da dieser unmittelbar aus dem Richterdienst in das Amt des No-
tars übergetreten ist. Daß das den Notarberuf vorbereitende Praktikum, dem
sich der Antragsteller noch als Richter unterzogen hat, mit einer Leistungsbeur-
teilung abgeschlossen hätte, die den Eindrücken im Gespräch vorzugehen hät-
te, trägt der Antragsteller nicht vor. Er hält es vielmehr für unangebracht, mit
dem Oberlandesgericht auf das Ausbleiben der Beurteilung abzustellen. Die
Geschäftsprüfungsberichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden
vom 11. Mai 1995 und 11. Januar 1999 hat die Antragsgegnerin nicht unbe-
rücksichtigt gelassen. Sie hat den formellen Beanstandungen, mit der Recht-
sprechung des Senats (vorstehend), keine wesentliche Bedeutung beigemes-
sen. Daß sie dem sachlichen Gehalt der Berichte keine ausschlaggebende Be-
deutung eingeräumt hat, bleibt noch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums.
Inhaltlich beschränken sich die Berichte darauf, dem Antragsteller zu beschei-
nigen, daß er sein Amt ordentlich führe. Der Antragsgegnerin ist somit nicht
anzulasten, daß sie aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eig-
nung des Antragstellers beiseite geschoben hätte. Der Verlauf des Vorstel-
lungsgesprächs selbst, dessen schriftliche Protokollierung nicht unerläßlich ist
(BVerwG, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
EntschSlg. A II 1.5, Nr. 21), tritt in dem Bericht des Präsidenten der Notarkam-
mer, den sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, in einer, die gerichtli-
che Kontrolle noch ermöglichenden Weise hervor. Der Bericht qualifiziert den
Antragsteller nicht ab. Inhaltsarmen Passagen ("Sozialkompetenz strahlte Be-
werber ... in deutlich geringerem Umfang aus als ... ") stehen, auch für die Per-
sönlichkeit des Antragstellers relevante, Erörterungen der Amtsführung, der
Ergebnisse der juristischen Ausbildung und des Dienstalters gegenüber. We-
gen des Vorwurfs der Voreingenommenheit der Antragsgegnerin, den der An-
tragsteller mit der Beschwerde aufrecht erhält, wird auf die Ausführungen des
Oberlandesgerichts Bezug genommen.
b) Dem Gesamtzusammenhang der Auswahlbegründung, insbesondere
dem hierzu herangezogenen Material, läßt sich entnehmen, daß die Antrags-
gegnerin auch die fachliche Eignung des Mitbewerbers für überlegen angese-
hen hat. Dies läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen und würde, auch bei
gleicher persönlicher Eignung der Konkurrenten, die Entscheidung rechtferti-
gen. Grundsätzlich unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die An-
tragsgegnerin hätte sich an den für die fachliche Eignung von Bewerbern um
das Notariat im Nebenamt (§ 3 Abs. 2 BNotO) entwickelten Richtlinien halten
müssen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004,
NotZ 19/03) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 AVNot
der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Notariat übertragen, denn
für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 BNotO die be-
stimmungsgemäße Grundlage. Soweit in besonders gelagerten Fällen (Seiten-
einsteiger) die verwendeten sachlichen Kriterien der Eignung mit Merkmalen
der Richtlinie übereinstimmen, beruht dies auf einer eigenständigen Interpreta-
tion der Eignung für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO), nicht auf einer Bindung an die
Verwaltungsvorschrift. Die Antragsgegnerin hat die Ergebnisse des zweiten
juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9,60 Punkte in Düsseldorf; Mitbe-
werber 9,52 Punkte in München) fehlerfrei als gleichwertig behandelt (vgl. Se-
natsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f.). Rechts-
fehlerfrei hat sie das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers
(Antragsteller 4,38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9,0 Punkte in Freiburg)
als weiteres Kriterium herangezogen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ
20/03). Fortbildungsveranstaltungen sind, wie auch die vom Antragsteller ge-
fertigte Zusammenstellung bestätigt, von beiden Bewerbern in erheblichem
Umfang absolviert worden. Schließlich hat die Antragsgegnerin den herausra-
genden dienstlichen Beurteilungen des Mitbewerbers, die u.a. eine längere und
schwierigere Notariatsverwaltertätigkeit (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001,
NotZ 22/01, NJW 2002, 970) zum Gegenstand haben, fehlerfrei größeres Ge-
wicht beigemessen als den Berichten über die Geschäftsführung des An-
tragstellers, die im Rahmen des Unauffälligen verbleiben. Daß der Antragstel-
ler im Hinblick auf seinen, vom gesetzlichen Regelfall abweichenden, Zugang
zum Amt des Notars dienstliche Beurteilungen nicht vorzuweisen vermag, kann
nicht zu Lasten des Mitbewerbers, etwa in dem Sinne gehen, daß dessen
Zeugnisse außer Betracht zu bleiben hätten. Dies folgt nicht nur aus dem An-
spruch des Mitbewerbers auf rechtsfehlerfreie und damit umfassende Würdi-
gung seiner Eignungsvoraussetzungen, sondern auch aus dem öffentlichen
Interesse an der Auswahl des Geeignetsten. Die öffentliche Hand ist nicht
gehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werdegang des Antragstellers den
Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen. Der Antragsteller hat
sich, als der Übertritt aus dem Richteramt in das Notariat eines neuen Bundes-
landes lukrativ erschien, der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne
Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf bestellt zu werden. Die Kehrseite
hiervon, das Fehlen von Anwärterzeugnissen muß er, nachdem sich seine per-
sönlichen und wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllt haben, akzeptieren.
Wegen aller weiteren Gesichtspunkte wird auf die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts Bezug genommen.
3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.
Schlick Tropf Becker
Lintz Eule