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BGH Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 5/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 5/04
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2004
in dem Verfahren
wegen Übertragung einer Notarstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
4. Februar 2004 – 2 VA (Not) 14/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Be-
teiligten
im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1.2.1994 Notar mit dem Amtssitz W. im
Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden. Zuvor war er Rechtsanwalt in Düssel-
dorf , anschließend Richter, ab Richter auf
Lebenszeit beim Landgericht Düsseldorf. Er bewarb sich um die vom Justizmi-
nisterium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebene Notarstelle in
Wuppertal-Elberfeld. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie be-
absichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Ihre Entscheidung be-
gründete sie mit Schreiben vom 5.8.2003.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, eben-
so wie der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, vor dem Oberlan-
desgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der
Antragsteller seine Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurück-
weisung des Rechtsmittels. Mit Wirkung zum 09. Februar 2004 hat die An-
tragsgegnerin die Stelle dem weiteren Beteiligten übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren weiter, obwohl die Antrags-
gegnerin die Stelle mittlerweile besetzt hat. Ob dies entsprechend der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht möglich
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - DVBl 2004, 317, 318
f.), oder ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennende Senats, daß mit
der Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abge-
wiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist,
festgehalten werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 12. Juli 2004 – NotZ
28/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die Senatsbeschlüsse vom
14. August 1989 - NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73; vom 28. März 1991 - NotZ
27/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 – Anordnung, einstweilige 1; vom
5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905, 906; vom 20. Juli 1998
- NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März 2002 - NotZ 32/01 - NJ 2002,
335, 336 und vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70, 71;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 m.w.N.; Schip-
pel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16), bedarf keiner Entscheidung.
Es kann auch offen bleiben, ob die Übertragung der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht bereits daran scheitert, daß die Antragsgegnerin
mit der Besetzung der Stelle, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht
zu beurteilenden Sachverhalt, nicht gegen eine einstweilige Anordnung versto-
ßen hat (vgl. BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 20. April 2004 – 1 BvR
838/01 - u.a., juris Rdn. 59). Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin ist
nicht zu beanstanden.
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen
bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des An-
tragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß
vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ
47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in
Torgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Se-
nats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor. Zu Unrecht wirft ihr der
Antragsteller vor, vom sogenannten Vorrücksystem, das die Inhaber von Plan-
stellen bei der Konkurrenz mit Erstbewerbern begünstigt, abgewichen zu sein.
Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn es
kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stellen
zum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Übergang
der Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151, 252,
255 m.w.N.). Bei veränderten Verhältnissen, etwa bei einem Überhang an No-
tarstellen, der die bisherige Amtsstelle des Bewerbers unlukrativ macht oder
gar zu ihrer Einziehung bei Erfolg der Bewerbung führt, tritt die Eignung des
Systems als Steuerungsmittel zurück. Eine geordnete Planung des Anwärter-
dienstes kann in solchen Fällen dazu führen, daß das bisher geübte Vorrück-
system fallengelassen und der Amtssitzverlegung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO)
kein Vorrang vor der Besetzung der freigewordenen Stelle mit einem Anwärter
eingeräumt wird (Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - aaO). Der
Antragsteller verkennt zudem, daß ein "Bestellungswechsel", also die Aufgabe
der Amtsstelle
in einem anderen Bundesland
(Senatsbeschluß vom
2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des An-
tragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stel-
le sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März
2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) bb) (1)). Die Konzeption des Bundesgesetz-
gebers, einen landeseigenen Notariatsdienst zu unterhalten (§ 1 BNotO), legi-
timiert diese Sicht der Dinge. Schließlich setzt der Antragsteller unzutreffend
das Vorrücksystem mit einer Bevorzugung nach dem Dienstalter gleich. Die
Dauer der bisherigen Amtsausübung bindet das organisatorische Ermessen
der Justizverwaltung bei der Besetzung einer Stelle nicht. Sie stellt einen
- allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 -
NotZ 58/92
- DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom
18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 -
NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom
22. März 2004 – NotZ 17/03 – aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die
Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei
der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten
Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Be-
werbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).
3. Der Antragsgegnerin ist im Verhältnis zu dem erfolgreichen Bewerber
kein Beurteilungsfehler unterlaufen.
a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten
Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den An-
tragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu -
solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisations-
rechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung ein-
fließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ
1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 -
NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003,
470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134,
137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die
Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Amt
des Notars angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffen-
des Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob all-
gemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausge-
schlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei
festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).
b) Die Antragsgegnerin hat allerdings beim Vergleich der persönlichen
Eignung einem Vorstellungsgespräch, an dem der Präsident der Rheinischen
Notarkammer und deren Geschäftsführer, Vertreter von Notaren sowie die De-
zernentin der Justizverwaltung teilnahmen, ausschlaggebende Bedeutung zu-
gemessen. Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der Senat entschie-
den hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 – ZNotP 2004, 241, 243),
nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Sie können von der Persönlichkeit des
Bewerbers nur eine "Momentaufnahme" vermitteln und stehen hinter dienstli-
chen Beurteilungen über die Tätigkeit als Amtsanwärter (§ 7 BNotO) und hinter
der Prüfung der Amtstätigkeit des Notars (§ 93 BNotO) zurück. Die nur nach-
rangige Bedeutung des Vorstellungsgesprächs steht mit dem Recht jedes
Deutschen auf einen, nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Lei-
stung gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) in sachli-
chem Zusammenhang. Das Grundrecht fordert bei der Entscheidung über eine
Bewerbung ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebe-
nen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung
hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Ge-
sprächs, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten
Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres. Die einem privaten Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden, auch subjektiven Freiräume sind der öffentlichen Hand
bei der Berufung in das Amt nicht in gleicher Weise eröffnet. Im Falle des An-
tragstellers treten jedoch die Unzulänglichkeiten, die den Senat in der Ent-
scheidung vom 22. März 2004 (aaO) zur Beanstandung veranlaßt haben, nicht
in gleicher Weise hervor. Zutreffend hebt das Oberlandesgericht darauf ab,
daß eine Beurteilung über einen Anwärterdienst des Antragstellers nicht vor-
liegt, da dieser unmittelbar aus dem Richterdienst in das Amt des Notars über-
getreten ist. Daß das den Notarberuf vorbereitende Praktikum, dem sich der
Antragsteller noch als Richter unterzogen hat, mit einer Leistungsbeurteilung
abgeschlossen hätte, die den Eindrücken im Gespräch vorzugehen hätte, trägt
der Antragsteller nicht vor. Die sich im wesentlichen auf Geschäftsprüfungsbe-
richte beschränkenden Unterlagen über die Leistungen des Antragstellers als
Notar hat die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt gelassen. Sie hat den
formellen Beanstandungen, mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senats-
beschluß vom 5. Februar 1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906, 912 f.), keine
wesentliche Bedeutung beigemessen. Daß sie dem sachlichen Gehalt der Be-
richte keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt hat, bleibt noch im
Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Inhaltlich beschränken sich die Berichte
darauf, dem Antragsteller zu bescheinigen, daß er sein Amt ordentlich führe.
Der Antragsgegnerin ist somit nicht anzulasten, daß sie aussagekräftige Er-
kenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Antragstellers beiseite gescho-
ben hätte. Der Verlauf des Vorstellungsgesprächs selbst, dessen schriftliche
Protokollierung nicht unerläßlich ist (BVerwG, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht
des Bundes und der Länder, EntschSlg. A II 1.5, Nr. 21), tritt in dem Bericht
des Präsidenten der Notarkammer, den sich die Antragsgegnerin zu eigen ge-
macht hat, in einer, die gerichtliche Kontrolle noch ermöglichenden Weise her-
vor. Der Bericht qualifiziert den Antragsteller nicht ab. Inhaltsarmen Passagen
("Sozialkompetenz strahlte Bewerber ... in deutlich geringerem Umfang aus als
... ") stehen, auch für die Persönlichkeit des Antragstellers relevante Erörterun-
gen der Amtsführung, der Ergebnisse der juristischen Ausbildung und des
Dienstalters gegenüber. Wegen des Vorwurfs der Voreingenommenheit der
Antragsgegnerin, den der Antragsteller mit der Beschwerde aufrechterhält, wird
auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
c) Dem Gesamtzusammenhang der Auswahlbegründung, insbesondere
dem hierzu herangezogenen Material, läßt sich entnehmen, daß die Antrags-
gegnerin auch die fachliche Eignung des Mitbewerbers für überlegen angese-
hen hat. Dies läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen und würde, auch bei
gleicher persönlicher Eignung der Konkurrenten, die Entscheidung rechtferti-
gen.
aa) Grundsätzlich unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die
Antragsgegnerin hätte sich an den für die fachliche Eignung von Bewerbern um
das Notariat im Nebenamt (§ 3 Abs. 2 BNotO) entwickelten Richtlinien halten
müssen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004
- NotZ 19/03 – unter II. 2. a) bb)) läßt sich das System der Eignungspunkte,
hier nach § 17 AVNot der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Nota-
riat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst
nach § 7 BNotO die bestimmungsgemäße Grundlage. Soweit in anders liegen-
den Fällen (Seiteneinsteiger) die verwendeten sachlichen Kriterien der Eig-
nung mit Merkmalen der Richtlinie übereinstimmen, beruht dies auf einer ei-
genständigen Interpretation der Eignung für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO), nicht
auf einer Bindung an die Verwaltungsvorschrift.
bb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Dif-
ferenz von 1,13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens
(Antragsteller 9,60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10,73 Punkte in Mün-
chen) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa)
und - NotZ 19/03 – unter II. 2. a) aa)). Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin
das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller
4,38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12,29 Punkte in München) als Kriteri-
um heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92
- DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa)
und NotZ 20/03 – ZNotP 2004, 241, 243). Bei diesem Ausgangspunkt mußte
die Antragsgegnerin auch nicht deshalb zu einer annähernd gleichwertigen
Einschätzung der Eignung des weiteren Beteiligten und des Antragstellers ge-
langen, weil das Gewicht des Staatsexamens angesichts der vorliegend lang-
jährigen Berufspraxis des Antragstellers zurückzutreten hätte. Der Senat hat
zwar ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben,
die Bedeutung der juristischen Staatsprüfung als Beurteilungskriterium mit zu-
nehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit
als Notar immer weiter zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 –
NotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906, 911). Es ist jedoch kein Beurteilungsfehler,
wenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden Vergleich letztlich
doch maßgeblich auf die Examensergebnisse abgestellt hat (vgl. Senatsbe-
schluß vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa)). Da der An-
tragsteller keinen Notaranwärterdienst absolviert hat, liegen derartige dienstli-
che Beurteilungen nicht vor.
cc) Schließlich hat die Antragsgegnerin den Beurteilungen des Mitbe-
werbers fehlerfrei größeres Gewicht beigemessen als den Berichten über die
Geschäftsführung des Antragstellers, die im Rahmen des Unauffälligen
verbleiben. Daß der Antragsteller im Hinblick auf seinen, vom gesetzlichen Re-
gelfall abweichenden Zugang zum Amt des Notars dienstliche Beurteilungen
nicht vorzuweisen vermag, kann nicht zu Lasten des Mitbewerbers, etwa in
dem Sinne gehen, daß dessen Zeugnisse außer Betracht zu bleiben hätten.
Dies folgt nicht nur aus dem Anspruch des Mitbewerbers auf rechtsfehlerfreie
und damit umfassende Würdigung seiner Eignungsvoraussetzungen, sondern
auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des Geeignetsten. Die
öffentliche Hand ist nicht gehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werde-
gang des Antragstellers den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu ver-
engen. Der Antragsteller hat sich, als der Übertritt aus dem Richteramt in das
Notariat eines neuen Bundeslandes lukrativ erschien, der damals bestehenden
Möglichkeit bedient, ohne Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf bestellt zu
werden. Die Kehrseite hiervon, das Fehlen von Anwärterzeugnissen muß er,
nachdem sich seine wirtschaftliche Berufsprognose nicht erfüllt hat, akzeptie-
ren.
dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwand-
freier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Be-
teiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entschei-
dende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 – NotZ
58/92 – DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996,
906, 910 und vom 22. März 2004 – NotZ 19/03 – unter II. 2. b)), so daß den
Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des
weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß. Wegen aller weiteren
Gesichtspunkte wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bezug ge-
nommen.
Schlick Tropf Becker
Lintz Eule