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BGH Beschluß vom 13.07.2004 – KVR 2/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 2/03

BESCHLUSS

in der Kartellverwaltungssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1

Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Sanacorp/ANZAG

a) Bei der Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen Marktabgrenzung dürfen die Teilmärkte jedenfalls dann nicht durch einen bundeseinheitlichen Kreisradius bestimmt werden, wenn dieser gerade in den Gebieten, in denen eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommt, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnis- se nicht hinreichend widerspiegelt.

b) Ein über mehrere Jahre hinweg unangefochten bestehender hoher Marktan- teil stellt ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz für eine marktbeherrschende Stellung dar.

c) Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann auch dann zu bejahen sein, wenn zu erwarten ist, daß die Wettbewerber ihre bestehenden Marktanteile trotz des Zusammenschlusses verteidigen kön- nen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sie noch zu einer Ver- änderung der bestehenden Marktverhältnisse durch vorstoßenden Wettbe- werb in der Lage sein werden.

BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - KVR 2/03 - OLG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Mai 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum

und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Be-

schluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

23. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15 Mio. €

festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beteiligte zu 1 (im folgenden: Sanacorp e.G.), eine eingetragene Ge-

nossenschaft mit mehr als 6.500 Apothekern aus dem gesamten Bundesgebiet

als Mitgliedern, läßt ihr operatives Geschäft, den Großhandel mit pharma-

zeutischen Produkten und zugehörige Dienstleistungen, durch die "Sanacorp

Pharmahandel AG" (im folgenden: S AG) ausüben. Von deren Grundkapital hält

sie 75 %, die übrigen - stimmrechtslosen - Vorzugsaktien befinden sich in

Streubesitz.

Nicht nur regional tätig im pharmazeutischen Großhandel sind neben der

S AG die Beteiligte zu 2 (im folgenden: ANZAG) und die Beigeladenen zu 1 - 3.

Der Großhandel mit pharmazeutischen Produkten in Deutschland hatte im Jahr

1999 ein Volumen von rund 32,3 Mrd. DM, von dem 13 % (3,8 Mrd. DM) auf die

Sanacorp-Gruppe, 16 % (4,9 Mrd. DM) auf ANZAG, 28 % auf die Beigeladene

zu 1 (im folgenden: Phoenix), 19,5 % auf die Beigeladene zu 2 (im folgenden:

Celesio), 7 % auf die Beigeladene zu 3 (im folgenden: Noweda e.G.) und der

Rest von 16,5 % auf zwölf nur regional tätige Pharmagroßhandlungen mit Voll-

sortiment entfielen. Bundesweit sind elektronische Bestellsysteme eingerichtet,

über welche die mehr als 21.500 Apotheken ihre Lieferaufträge erteilen und

sogleich die Rückmeldung erhalten, wann die Ware bei ihnen eintrifft. Dem

Apotheker ist zugleich die Möglichkeit eröffnet, ohne besonderen Aufwand oder

Kosten sofort einen anderen Großhändler zu beauftragen, wenn er z.B. nicht in

der etwa gewünschten kurzen Frist beliefert werden kann. Durch dieses Order-

system hat sich der unerläßlich notwendige Zeitraum zwischen dem Eingang

der Bestellung bei der jeweiligen Niederlassung des Großhändlers und dem

möglichen Start der Auslieferungstour auf 30 Minuten verringert. Üblicherweise

stehen die Apotheken mit mindestens zwei Großhändlern in Lieferbeziehungen

(sog. "Dual-supply"-Strategie), von denen der eine die Funktion des Erst- und

der andere die des Zweitlieferanten wahrnimmt. Mit Rücksicht auf das ausge-

feilte Bestell- und Liefersystem im pharmazeutischen Großhandel besteht bei

den Apothekern die Erwartung, tagsüber mindestens zweimal - je nach Lage

der Apotheke auch öfter - mit den von ihnen bestellten Produkten beliefert zu

werden, so daß Lieferhäufigkeit und Lieferzuverlässigkeit die von allen Phar-

magroßhändlern gewährleistete Grundvoraussetzung für deren Beauftragung

sind. Aus der Sicht des die Ware bestellenden Apothekers spielt - wenn diese

für ihn selbstverständliche Grundbedingung von den verschiedenen Anbietern

gleichermaßen erfüllt wird - bei der Auswahl des Großhändlers der Preis für die

Belieferung die entscheidende Rolle. Er wird wegen der nicht veränderbaren

Endpreise für die Kunden durch Rabatte und Zahlungskonditionen bestimmt,

die die Pharmagroßhändler aus der ihnen von den Herstellern eingeräumten

Marge - bei Zugrundelegen einheitlicher Abgabepreise - erwirtschaften müssen.

Außer im Land Nordrhein-Westfalen, in dem schwerpunktmäßig die

Noweda e.G. tätig ist, versorgt die S AG in allen Bundesländern Apotheken mit

pharmazeutischen

Produkten.

Sie

unterhält

hierfür

insgesamt

14 Niederlassungen, während die anderen bundesweit tätigen Pharmagroß-

handelsunternehmen, nämlich ANZAG sowie Phoenix und Celesio über 23 bzw.

18 bzw. 20 Niederlassungen verfügen.

Die 10.678.430 Stückaktien der ANZAG liegen zu je 24,99998 % bei der

Sanacorp e.G. und der Noweda e.G., zu 25,0000234 % bei der Beteiligten zu 3

(im folgenden: D-Bank) und im übrigen bei zwei niederländischen Unterneh-

men. Die Sanacorp e.G. beabsichtigt, selbst oder über die S AG die bisher von

der D-Bank gehaltene Beteiligung mit der Folge zu übernehmen, daß sie dann

in Höhe von 50,0000034 % am Grundkapital der ANZAG beteiligt ist. Dieses

von den Beteiligten angemeldete Vorhaben hat das Bundeskartellamt unter-

sagt. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben und

die Rechtsbeschwerde zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1033). Mit

ihr erstrebt das Bundeskartellamt unter Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung die Zurückweisung der Beschwerde der Sanacorp e.G..

B.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

Zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß sich das Verfahren nicht

dadurch erledigt hat, daß die Noweda e.G. zwischenzeitlich ihr Aktienpaket je

zur Hälfte an Phoenix und Celesio veräußert hat. Denn der Sanacorp e.G. bleibt

mit Rücksicht auf die ihr eingeräumte Call-Option und das der D-Bank einge-

räumte Wiederkaufrecht die Möglichkeit erhalten, die 2.669.610 ANZAG-Aktien

zu erwerben, sofern dies kartellrechtlich nicht untersagt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß be-

gegnet sowohl hinsichtlich der von dem Oberlandesgericht gezogenen Markt-

abgrenzung als auch bezüglich der Hilfsbegründung durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken.

1. a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, sachgerecht seien die

regionalen Teilmärkte für den Pharmagroßhandel in Deutschland nicht - wie das

Bundeskartellamt für richtig erachtet - anhand der von der Sanacorp e.G. selbst

gezogenen Grenzen der Absatzgebiete ihrer 14 Niederlassungen zu ermitteln,

erforderlich sei vielmehr eine Abgrenzung, die eine Fläche zugrundelegt, die

durch einen Radius von 150 km - und nicht, wie Celesio für richtig hält, von

70 km - um die einzelnen Niederlassungen gebildet wird.

b) Dies greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an.

aa) Mit Recht - und auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-

stellt - hat das Beschwerdegericht allerdings für die Bestimmung des räumli-

chen Marktes auf das Bedarfsmarktkonzept abgestellt und - bei dem hier vorlie-

genden Angebotsmarkt - geprüft, welche Pharmagroßhändler aus der Sicht der

Apotheker, die

im Versorgungsgebiet der

jeweiligen Niederlassung der

Sanacorp e.G. liegen, zur Deckung ihres Bedarfs in Betracht kommen, also

eine Ausweichmöglichkeit gegenüber einer Belieferung durch die Betroffene

bieten.

bb) Zutreffend im Ausgangspunkt ist ferner, daß das Beschwerdegericht

bei seiner tatrichterlichen Würdigung die danach gebotene Marktabgrenzung

des Bundeskartellamts als ungeeignet verworfen hat, weil sie den tatsächlichen

Gegebenheiten auf dem Pharmagroßhandelsmarkt nicht gerecht wird. Da für

die Apotheker die regelmäßige, pünktliche und mehrmals täglich stattfindende

Belieferung mit den bestellten Waren des Vollsortiments wesentlich ist, hat das

Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend alle diejenigen Großhändler den jewei-

ligen regionalen Märkten zugeordnet, die dieser Erwartung der Apotheker ent-

sprechen und nach vernünftigen kaufmännischen Erwägungen imstande sind,

die Bestellung auszuführen. Zu diesem Kreis gehören nicht nur die Großhänd-

ler, deren Sitz in dem Gebiet der jeweiligen Niederlassung der Sanacorp e.G.

liegt, wie das Bundeskartellamt für richtig hält. Dessen Auffassung, die einzel-

nen Niederlassungen der Sanacorp e.G. seien derart zugeschnitten, daß sie in

nicht weiter zu verbessernder Weise den Lieferwünschen der Apotheken nach-

kommen können, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler nicht als mit

den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmend feststellen können: Prak-

tisch alle Apotheken unterhalten Lieferbeziehungen zu mindestens zwei Liefe-

ranten, nach Zahl und Umsatz wird derselbe Apotheker in nennenswertem Um-

fang von mehreren Niederlassungen der Sanacorp e.G. gleichzeitig beliefert.

Demgemäß betrifft das von der Sanacorp e.G. aufgebaute Verbundliefersystem

nicht, wie das Bundeskartellamt gemeint hat, ausschließlich sog. "Defektliefe-

rungen". Schließlich zeigen die vorgelegten Routenpläne, daß die Niederlas-

sungen regelmäßig Lieferungen über Entfernungen vornehmen, die die Gren-

zen des Gebiets der einzelnen Niederlassung deutlich überschreiten und Strek-

ken von bis zu 200 km um ihren Sitz umfassen.

cc) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung

des Beschwerdegerichts, daß zwischen den verschiedenen Pharmagroßhänd-

lern ein deutlicher Rabattwettbewerb besteht. Der Pharmagroßhandel in

Deutschland ist nach den verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen des

Beschwerdegerichts dadurch gekennzeichnet, daß er die Verteilung identischer

Produkte betrifft, für welche sowohl der Hersteller- als auch der den Kunden der

Apotheke in Rechnung gestellte Preis gebunden ist. Da eine größere Abnah-

memenge eines Großhändlers danach für ihn keinen Spielraum für eine Redu-

zierung seines Einkaufspreises gibt, die Apotheker andererseits hinsichtlich des

Verkaufspreises gegenüber den Kunden gebunden sind, beschränkt sich der

wirtschaftliche Gestaltungsspielraum des Pharmagroßhandels auf die Spanne

zwischen diesen beiden Preisen. Von der Höhe des eigenen Aufwandes für

Lagerung, Verteilung und Auslieferung auf der einen Seite und dem Rabatt auf

den Endverkaufspreis, den der Großhändler dem Apotheker als Erst-, Zweit-

oder Drittlieferant einräumt, hängt der eigene Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit

ab. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts machen

allein die durch den Aufbau und die Unterhaltung der Logistik entstehenden

fixen Kosten zwischen 80 und 90 % des den Pharmagroßhändlern entstehen-

den Aufwands aus. Die Transportkosten fallen demgegenüber - insofern anders

als bei der Belieferung mit Transportbeton, die das Bundeskartellamt zum Ver-

gleich herangezogen hat - deutlich weniger ins Gewicht, zumal die Auslieferung

weitgehend nicht mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal, sondern von

Drittunternehmern vorgenommen wird, denen ein fester Satz je gefahrenem

Kilometer gezahlt wird. Da das Bestellsystem, der Beratungsservice, die Pünkt-

lichkeit, die Zuverlässigkeit und die Frequenz der Ausführung von Bestellungen

weitgehend standardisiert sind - das Beschwerdegericht spricht in diesem Zu-

sammenhang treffend von der "Eintrittskarte" in den Markt -, ist der dem Apo-

theker angebotene Nachlaß auf seinen Verkaufspreis für jeden Pharmagroß-

händler ein wesentliches Mittel, einen Kunden zu gewinnen oder an sich zu

binden, zumal die Apotheker nach den Verhältnissen des deutschen Gesund-

heitssystems auf die Erzielung eines möglichst hohen Rabatts angewiesen

sind, um auf Dauer existieren zu können.

dd) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, daß die Radiusbetrach-

tung, in die die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Marktabgrenzung

münden, ungeeignet ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Unter-

sagung nach § 36 Abs. 1 GWB bestehen. Relevant für das Untersagungsver-

fahren sind nicht die Verhältnisse in der Bundesrepublik insgesamt. Die Frage,

ob der Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung der Sanacorp e.G.

begründet, stellt sich hier nur für die drei Teilmärkte Stralsund, Ulm und

Tuttlingen. Gerade für diese drei Gebiete verfehlt die von dem Oberlandesge-

richt für richtig erachtete Bestimmung des räumlichen Marktes auf der Grundla-

ge einer Radiusbetrachtung von 150 km um den Sitz der Niederlassung die tat-

sächlichen Verhältnisse. Alle drei Gebiete umfassen, wenn man die weitesten

Ausdehnungen in Nord/Süd- und Ost/West-Richtung zugrunde legt, Flächen von gut 11.000 bzw. gut 7.000 km2 (Stralsund: 80 x 140 = 11.200; Ulm: 120 x

95 = 11.400; Tuttlingen: 60 x 120 = 7.200), während die von dem Beschwerde-

gericht herangezogene kreisförmige Abgrenzung bei einem Radius von 150 km (70.650 km2) zu einer mehr als sechsmal bzw. zehnmal so großen Fläche führt

und das Oberlandesgericht sich außerdem darüber hinwegsetzt, daß das von

ihm zugrunde gelegte tatsächliche Liefergebiet nicht durch eine Kreisform, son-

dern eher durch ein Rechteck beschrieben wird. Die danach jedenfalls für die

drei Problemgebiete nach den eigenen Feststellungen des Beschwerdegerichts

unhaltbare Ausdehnung der relevanten räumlichen Teilmärkte verfehlt das

durch die Marktabgrenzung verfolgte Ziel, das Vorhandensein einer marktbe-

herrschenden Stellung zu prüfen, um so mehr, als das Oberlandesgericht bei

seiner pauschalierenden Vorgehensweise nicht hinreichend berücksichtigt, daß

nicht überall innerhalb des von ihm für richtig erachteten Radius von 150 km um

den Sitz einer Niederlassung mit gleicher Intensität von Apotheken nachgefrag-

te Produkte von der Beteiligten zu 1 ausgeliefert werden. Dabei drängt es sich

auf, daß nicht nur die Nähe einer Apotheke zu der jeweiligen Niederlassung,

sondern auch die geographischen Gegebenheiten und die jeweilige Verkehrsin-

frastruktur in dem betreffenden Teilmarkt einen wesentlichen Einfluß auf die

Verteilung der erzielten Umsätze ausüben.

2. a) Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr bedarf

es zur Bestimmung der jeweiligen räumlichen Märkte für die drei genannten

Gebiete ergänzender Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, in welchem

Umfang die Sanacorp e.G. tatsächlich über das Gebiet der jeweiligen Nieder-

lassung hinaus Apotheken beliefert. Dabei kommt es nicht allein auf die Kun-

denzahl, sondern auch auf andere Kriterien wie z.B. die erzielten Umsätze, die

Häufigkeit der Belieferung oder die Erst-, Zweit- oder Drittlieferanteneigenschaft

an.

b) Von einer Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kann auch

nicht im Hinblick auf dessen Hilfsbegründung abgesehen werden, auch bei Zu-

grundelegen der von dem Bundeskartellamt für richtig erachteten Marktabgren-

zung, die zu besonders hohen Marktanteilen der zusammengeschlossenen Un-

ternehmen führt, begründe der Zusammenschluß keine marktbeherrschende

Stellung. Auch sie ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

aa) Es trifft zwar zu, daß die Höhe des Marktanteils im Rahmen der Prü-

fung der Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB nur ein Merk-

mal unter mehreren und nicht schlechthin das entscheidende Kriterium ist.

Gleichwohl handelt es sich - zumal, wenn ein hoher Marktanteil über mehrere

Jahre hinweg unangefochten besteht - um ein besonders aussagekräftiges und

bedeutsames Indiz, aus dem sich eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls

dann ableiten läßt, wenn nicht andere Kriterien festgestellt werden können, aus

denen sich ergibt, daß das zusammengeschlossene Unternehmen trotz des

hohen Marktanteils nicht über einen überragenden, nicht mehr hinreichend kon-

trollierten Verhaltensspielraum verfügt. Gerade wenn ein hoher Marktanteil über

Jahre hinweg unangefochten besteht, deutet dies nämlich darauf hin, daß den

anderen möglicherweise gegenläufigen Faktoren keine wesentliche Bedeutung

zukommt. In diesem Zusammenhang gewinnen im hier zu entscheidenden Fall

die oben behandelten besonderen Strukturmerkmale des Pharmagroßhandels

ebenso Bedeutung wie die Finanzkraft der mit der Sanacorp e.G. in Wettbe-

werb stehenden anderen Großhändler. Denn angesichts der von allen Groß-

händlern vorgehaltenen teuren Logistik und des dadurch verursachten großen

Kostenblocks besteht für jeden Marktteilnehmer ein großer Anreiz, auf den von

ihm ohnehin eingerichteten Strecken zusätzliche Apotheken zu beliefern, dabei

auch Umwege in Kauf zu nehmen oder den Radius der Belieferung auszudeh-

nen, wobei als Mittel, neue Kunden zu gewinnen, die Einräumung besserer

Konditionen, als sie die Konkurrenz gewährt, eingesetzt wird. Daß z.B. Phoenix

und Celesio mit ihrer deutlich höheren Finanzkraft in diesem Rabattwettbewerb

gegenüber der Sanacorp e.G. und der ANZAG deutlich überlegen sind, ist ord-

nungsgemäß festgestellt worden und kann u.U. bei der Frage, ob der Zusam-

menschluß trotz des dadurch entstehenden hohen Marktanteils keine marktbe-

herrschende Stellung begründet, bedeutsam sein.

bb) Ob dies der Fall ist, läßt sich jedoch nicht aufgrund der pauschalen

Betrachtung des Beschwerdegerichts beurteilen. Vielmehr kommt es auch in

diesem Zusammenhang darauf an, wie sich die Marktverhältnisse in dem jewei-

ligen Teilmarkt tatsächlich darstellen. Dazu gehört nicht allein die Feststellung

der Lieferströme, es kommt auch darauf an zu klären, inwieweit hier konkreter

Wettbewerb stattfindet und ob und in welchem Umfang etwa traditionell be-

gründete Lieferbeziehungen - die Sanacorp e.G. hat im Hinblick auf die Nieder-

lassung Tuttlingen selbst von "Stammlanden" gesprochen - einer Abwanderung

von Apothekern zu anderen Pharmagroßhändlern entgegenstehen.

Im Ansatz unzutreffend in diesem Zusammenhang ist allerdings die Er-

wägung des Beschwerdegerichts, auch bei einer Steigerung des Marktanteils

des zusammengeschlossenen Unternehmens von - gerundet - 25 % auf 55 %

(Stralsund), von 40 % auf 60 % (Ulm) bzw. von 40 % auf 75 % (Tuttlingen) kön-

ne deswegen keine marktbeherrschende Stellung entstehen, weil nicht anzu-

nehmen sei, daß Phoenix und Celesio ihre stabilen Marktanteile in den entspre-

chenden Gebieten nicht verteidigen könnten. Entscheidend ist vielmehr, ob die-

se Unternehmen - etwa wegen ihrer überlegenen Finanzkraft oder anderer Um-

stände, die geeignet sind, ihre Position im Wettbewerb zu stärken - imstande

sind, im vorstoßenden Wettbewerb ihre Marktstellung zu Lasten des zusam-

mengeschlossenen Unternehmens zu erweitern, oder ob abzusehen ist, daß sie

in diesem Bemühen an der durch den hohen Marktanteil gekennzeichneten Po-

sition der fusionierten Unternehmen scheitern werden.

cc) Ferner hat das Beschwerdegericht in seine Betrachtung nicht einbe-

zogen, daß die nach dem Zusammenschluß von der Sanacorp e.G. im Sinne

von § 17 AktG abhängige ANZAG mit ihr im wettbewerblichen Sinn (vgl.

Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. § 36 Rdn. 38) ein

einheitliches Unternehmen bildet, in dem beide Beteiligte gleichgerichtete Inter-

essen verfolgen. Mangels Widerlegung der Vermutung des § 17 AktG ist davon

auszugehen, daß nach dem Zusammenschluß weitestgehend auf die Erzielung

von Synergieeffekten hingearbeitet wird, die zu einer weiteren Stärkung der

Stellung des zusammengeschlossenen Unternehmens in den drei Teilmärkten

führen kann. Dazu gehören nicht allein Kosteneinsparungen beim Einkauf nicht

preisgebundener Produkte oder bei der Durchführung von Werbemaßnahmen;

Einsparmöglichkeiten, die den Gestaltungsspielraum im Rahmen des Rabatt-

wettbewerbs erhöhen, ergeben sich auch im sehr kostenintensiven Bereich der

Pflege und Fortentwicklung der Logistik. In besonderem Maße gilt dies aber für

Änderungen der Niederlassungsstruktur, die die Sanacorp e.G. in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Senat nicht ausgeschlossen hat. Denn mit der

Schließung einzelner oder der Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen,

die die bisher unabhängig voneinander am Markt auftretenden Unternehmen

aufgebaut und unterhalten haben und deren unveränderte Fortführung nach

dem Zusammenschluß schwerlich ökonomisch sinnvoll ist, entfällt ein das ein-

heitliche Unternehmen erheblich belastender Kostenfaktor mit der Folge, daß

über den hohen Marktanteil hinaus Verhaltensspielräume erweitert werden, die

möglicherweise bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gegenläufigen Umstän-

den wie der Finanzkraft von anderen Pharmagroßhändlern die Bedeutung

nehmen.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck