Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.07.2004 – KZR 10/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 10/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

CITROËN

EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; AGBG § 13; UKlaG § 1

Die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahr- zeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft ge- richteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004 auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht zu beurteilen.

EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; VO (EG) Nr. 1400/2002

Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit 1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistel- lungsverordnung Nr. 1400/2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zu- lässig sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt sind.

AGBG § 9 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl; BGB § 307 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl

Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03 - OLG Düsseldorf

LG Köln

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Mai 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Dr. Raum

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird unter

Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil

des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

25. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als das Berufungsgericht

die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die Ver-

wendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-

Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-

wechslung) zu unterlassen,

für die Zeit nach dem

30. September 2002 zurückgewiesen hat und als es

auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der

Klauseln

I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages

(Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten),

III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Be-

zugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Min-

destabsatzmenge an Vertragsware)

III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle-

gung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung

der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai

2004 und

2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag

(Vergütung von Gewährleistungsarbeiten)

abgewiesen hat.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 26. Zivil-

kammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999 teilweise

geändert.

Hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-

Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenver-

wechslung) wird die Klage für die Zeit nach dem 30. Septem-

ber 2002 abgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999

wird zurückgewiesen, soweit der Beklagten die Verwendung

der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händler-

vertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklag-

ten) unbeschränkt und

der Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händler-

vertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Um-

fang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware) sowie

III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle-

gung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung

der Modellpolitik der Beklagten) jeweils für die Zeit vor dem

1. Mai 2004

untersagt worden ist.

IV. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung des Berufungsur-

teils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge

und Kraftfahrzeugteile der Marke CITROËN in Deutschland. Der Kläger zu 1 ist

ein Verband zur Wahrung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirt-

schaftlichen und sozialen Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes. Der Kläger

zu 2 ist die Verbandsorganisation der CITROËN-Vertragshändler in Deutsch-

land.

Die Beklagte bedient sich seit dem Jahr 1997 zum Abschluß von Ver-

tragshändlerverträgen eines aus dem CITROËN-Händlervertrag und diversen

Anlagen bestehenden Vertragsmusters, das, soweit in der Revisionsinstanz

noch von Interesse, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln enthält, die

nach Auffassung der Kläger die Vertragshändler unangemessen benachteiligen

(die Klauseln sind im jeweiligen Regelungszusammenhang wiedergegeben, die

beanstandeten Klauseln und Klauselteile in Kursivdruck).

I.

6.

a)

b)

c)

Vertragsgegenstand ...

Markenexklusivität ...

Der Händler konzentriert sich in seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Absatzförde- rungspflicht und seiner vorliegend geregelten Absatzverpflichtungen auf seine konkreten Aufgaben aus diesem Vertrag.

Es ist dem Händler in seinem Betrieb (Anlage 3) nicht gestattet, neue Kraftfahr- zeuge anderer Marken als der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwa- gen) zu verkaufen, abzusetzen oder zu vertreiben.

Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) ist der Händler berech- tigt, den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen anderer Marken zu übernehmen, falls der Händler CITROËN nachweist, daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen.

1Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines Zweitfabrikats gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, daß keine Verwechslung der Marke CITROËN mit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht. 2Er ver- pflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner Weise Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen werden, die von CITROËN insbeson- dere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung getätigt wurden, noch aus den Rechten an geistigem Eigentum unter dem know-how von CITROËN.

Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) und soweit die Voraus- setzungen zum Vorbuchstaben b) nicht vorliegen, ist der Händler berechtigt, an- dere als von CITROËN angebotene neue Kraftfahrzeuge zu vertreiben, jedoch nur, wenn dies in räumlich getrennten Verkaufslokalen, unter getrennter Ge- schäftsführung, mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise geschieht, die eine Verwechslung der Marken ausschließt, bei Arbeiten im Rahmen des Kundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür Sorge getragen ist, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus Investitionen zieht, die von CITROËN, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Werkstatt oder der Ausbildung des Personals erbracht wurden.

III.

Verkaufsaufgaben des Händlers ...

2.

Mindestabsatz, Lager-, Vorführfahrzeuge

1Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) innerhalb des Vertragsgebietes Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) und CITROËN Original-Ersatzteile - jeweils von CITROËN bezogen - mindestens in

dem Umfang abzusetzen, der von CITROËN und dem Händler einvernehmlich festgesetzt worden ist. 2Bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Min- destmenge erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbeson- dere anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und Vorausschät- zungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik der CITROËN DEUTSCHLAND AG eine Festsetzung vornehmen wird. 3Besonderheiten und Deregulierungen im Vertragsgebiet (z.B. Mitarbeiter- Fahrzeuge von Kraftfahrzeugherstellern bzw. -importeuren, Zulassungen von Mietgesellschaften etc.) werden berücksichtigt. 4Die Festlegung des Sachver- ständigen ist verbindlich. 5Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der Vor- schlag der CITROËN DEUTSCHLAND AG als verbindlich. 6Das Verfahren regelt sich gemäß Anlage 8 dieses Vertrages.

1Des weiteren erklärt sich der Händler im Rahmen seiner Absatzförderungspflicht ausdrücklich bereit, ständig einen Bestand an Vorführwagen aus dem aktuellen Programm der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) zu unterhal- ten, deren Mindestzahl für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Jah- resverkaufsziels für Neufahrzeuge im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird. 2Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Festsetzung ebenfalls durch einen Sachverständigen (Anlage 8). 3Sämtliche Modellreihen sollen im Bestand der Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7). 4Für Fahrzeugtypen, die neu in das Vertragsprogramm im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, wird CITROËN dem Händler einen Vorschlag für die einzustellende Anzahl der Vor- führwagen unterbreiten. 5Wird eine Einigung mit dem Händler nicht erzielt, wird erneut der Sachverständige gemäß vorbeschriebenem Verfahren entscheiden. 6Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorschlag von CITROËN als verbindlich.

1Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lagerbe- stand an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen), der wenigstens einem Elftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht. 2Die Zusam- mensetzung der Fahrzeugtypen soll anteilsmäßig der Bedeutung des Vertrags- programms an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) entsprechen. 3Den genauen Bestand in Menge und Zusammensetzung legen CITROËN und der Händler einvernehmlich in einer Jahresvereinbarung fest. 4Bei fehlendem Einvernehmen erfolgt die Festsetzung durch den zu benennenden Sachverstän- digen. 5Das Verfahren regelt sich in Anlage 8. 6Bis zur Einigung bzw. Festlegung durch den Sachverständigen gilt der Vorschlag von CITROËN als verbindlich.

Anlage 7 zum CITROËN Händler-Vertrag:

3.3. Vorführwagen-Bestand ...

(Absatz 2) Für hochvolumige Modelle (derzeit SAXO, ZX und XANTIA) gilt ein dreimaliger Wechsel pro Kalenderjahr als vereinbart, für die restlichen PKW/Kombi-Modelle (derzeit XM, EVASION und BERLINGO) ein zweimaliger,

für die Nfz.-Modelle (soweit Nfz.-Vereinbarung vorliegt) ein einmaliger Wechsel pro Kalenderjahr.

...

V.

Gewährleistung/Kundendienst

1CITROËN leistet für gelieferte Vertragswaren (neue CITROËN Personenkraft- wagen), für die der Händler seinerseits Gewähr zu leisten hat, in entsprechen- dem Umfang Gewähr. 2CITROËN vergütet anerkannte Gewährleistungsarbeiten nach CITROËN Gewährleistungsrichtlinien (Anlage 5).

Der Händler leistet für alle Vertragswaren oder ihnen entsprechende Fahrzeuge, die von einem anderen Unternehmen des CITROËN Vertriebsnetzes im gemein- samen Markt (EU) verkauft wurden, Gewähr, erbringt Kundendienst und führt Ku- lanzentscheidungen in Abstimmung mit CITROËN, Rückrufaktionen sowie Er- zeugnisänderungskampagnen nach den CITROËN Richtlinien (Anlage 7) durch.

Anlage 5 zum CITROËN Händler-Vertrag

2.13 Umfang der Vergütung ...

CITROËN vergütet dem Händler Aufwendungen für Gewährleistungs- und Ku- lanzarbeiten getrennt nach Arbeitsleistung, ausgewechselten, von CITROËN be- zogenen CITROËN Original-Teilen sowie unvermeidbaren Fremdleistungen.

CITROËN vergütet dem Händler 100 % seines Stundenverrechnungssatzes un- ter Zugrundelegung des Richtzeitenkatalogs. ...

...

1CITROËN vergütet dem Händler die für Gewährleistungsarbeiten verwendeten und von CITROËN bezogenen CITROËN Original-Teile gemäß der nachstehen- den Vergütungstabelle. 2Weitergehende Beträge werden nicht erstattet, insbe- sondere keine Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung.

(Es folgt der Abdruck einer Garantie-Vergütungstabelle Ersatzteile betreffend)

X.

Vertragsdauer/Kündigung ...

3.

Außerordentliche Kündigung

1Dieser Vertrag ist außerordentlich kündbar mit sofortiger Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2Ein wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch CITROËN, dann vor,

...

wenn der Händler seiner Absatzförderungspflicht, beschrieben in Ziffer III. 2., ins- besondere dadurch nicht nachkommt, daß die vereinbarten Absatzzahlen für Ver- tragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) keine 70 % der Jahresverein- barung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70 % des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fabrikat CITROËN erreicht werden und der Händler in der Folgezeit von 6 Monaten nach Abmahnung vereinbarte oder durch Sachverständige festgesetzte Jahresziele im Absatz der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) weiterhin (an- teilsmäßig) nicht erreicht. Für die Berechnung wird CITROËN die Besonderheiten im Vertragsgebiet berücksichtigen, die zu Lasten des Händlers sich im Rahmen der Nichterreichung der Jahresziele ausgewirkt haben (z.B. Ansässigkeit eines Kraftfahrzeug-Herstellers oder Kraftfahrzeug-Importeurs im Vertragsgebiet, An- sässigkeit eines Mietwagenunternehmens im oder in der Nähe des Vertragsge- bietes, Mitarbeiter-Fahrzeuge für das Fabrikat CITROËN, etc.).

n)

...

XIV. Allgemeine Vorschriften

1.

Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber CITROËN ist für den Händler ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung des Händlers unbestrit- ten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2CITROËN ist berechtigt, mit eigenen Forde- rungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, dies auch mit Forderun- gen, die für die P.S.A. Bank (CITROËN Bank) gegen den Händler bestehen.

...

Mit der im November 1997 erhobenen Klage nehmen die Kläger die Be-

klagte auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Klauseln (§ 13

AGBG, jetzt § 1 UKlaG) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in vollem

Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-

richt die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-

Händlervertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), III 2

Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-

Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware), III 2 Abs. 1

Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen

unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten), 2.13 Abs. 4 der Anla-

ge 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten)

und XIV 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Konzernverrechnungsklau-

sel) abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und für

beide Parteien die Revision zugelassen.

Mit dieser erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage hin-

sichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages

(Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2 Abs. 1 Satz 2 des

CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Be-

rücksichtigung der Vertriebspolitik der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2

Satz 6 und Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages (einseitiges Bestim-

mungsrecht in bezug auf Mindestabsatzmengen sowie Bestand an Lager- und

Vorführwagen), III 2 Abs. 2 Satz 3 (Bestand an Vorführwagen), 3.3 der Anlage 7

zum CITROËN-Händlervertrag (Wechselintervall für Vorführwagen) und X 3

lit. n des CITROËN-Händlervertrages (außerordentliches Kündigungsrecht we-

gen Nichterreichens von Absatzzielen) weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist zum überwiegenden, die Revision der Beklag-

ten nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat sich bei der Inhaltskontrolle der beanstandeten

Klauseln nach § 307 BGB, soweit diese wettbewerbsbeschränkenden Charak-

ter besitzen, im wesentlichen an den Regelungen der Verordnung (EG)

Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Arti-

kel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstver-

einbarungen über Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29.6.1995, fort-

an: GVO 1475/95) orientiert. Dieses Regelwerk, so hat es ausgeführt, bezwek-

ke als Bestandteil des EG-Kartellrechts nicht allein den Schutz des Wettbe-

werbs als Institution, sondern auch den Schutz der einzelnen Marktteilnehmer.

Die Gruppenfreistellungsverordnung verfolge als Ziel einen Interessenausgleich

zwischen dem beherrschenden Prinzipal und den von ihm abhängigen Händ-

lern, denen sie größere Freiheit und geschäftliche Selbständigkeit gegenüber

den Kraftfahrzeugherstellern und -importeuren verschaffen wolle. Da die Grup-

penfreistellungsverordnung somit auch den Schutz der Vertragshändler be-

zwecke, komme ihren Bestimmungen Ordnungs- und Leitbildfunktion im Sinne

von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) zu.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen-

gelassen, ob Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung für den

Kraftfahrzeugvertrieb Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle von Kraftfahrzeug-

händlerverträgen zukommt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die

Frage in der Daihatsu-Entscheidung ausdrücklich offengelassen (BGHZ 124,

351, 353). Der erkennende Senat hat bei der Inhaltskontrolle einer Kündigungs-

klausel unter anderem darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Kündi-

gungsfrist den Vorgaben der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung

entsprach, ohne zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob deren

Regelungen als Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, jetzt

§ 307 BGB taugen (Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-

Vertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag).

Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß Allge-

meine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus

diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemes-

sen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen

nach § 13 AGBG (jetzt: § 1 UKlaG) sein können (BGH, Urt. v. 26.1.1983

- VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322 unter II 7; BGHZ 108, 1, 5; 118, 194,

198; 152, 121, 133, je m.w.N.; zustimmend Brandner in Ulmer/Brandner/

Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 41; Micklitz in MünchKomm.BGB, 4. Aufl.,

§ 13 AGBG Rdn. 46 f.; M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9

Rdn. 10; im Ergebnis ebenso Lindacher daselbst, § 13 Rdn. 38; Hensen aaO

§ 13 Rdn. 5 f.). Händlervertragsklauseln, die die Wettbewerbsfreiheit der Händ-

ler einschränken - das trifft für die beanstandeten Klauseln bis auf zwei Aus-

nahmen, die Klauseln über die Vergütung von Gewährleistungsarbeiten und die

Konzernverrechnungsklausel, zu - sind daher zugleich gemäß § 307 BGB, § 9

AGBG unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die

nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Ver-

bot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 EG

nichtig sind.

Soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger in die Zukunft gerichtet

ist, ist für die EG-kartellrechtliche Beurteilung des Klauselwerks allerdings die

seit 1. Mai 2004 geltende Rechtslage maßgeblich. Es entspricht gefestigter

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Unterlassungsansprüche, deren

Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom

Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen

sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluß der mündlichen Ver-

handlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getre-

ten ist (Senat, Urt. v. 29.9.1998 - KZR 3/97, WuW/E DE-R 197, 198 - Röntgen-

bilder; Urt. v. 8.12.1998 - KZR 26/97, WuW/E DE-R 217 - Postbeförderungs-

vorbehalt; Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 489 - Zahnersatz

aus Manila; Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, WuW/E DE-R 1125, 1126 - Buch-

preisbindung; ebenso BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Nach Art. 1 Abs. 2

der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durch-

führung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbe-

werbsregeln (Abl. (EG) Nr. L 1/1 v. 4.1.2003) sind Vereinbarungen, Beschlüsse

und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1

EG, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen, nicht (mehr) ver-

boten, auch wenn sie nicht durch eine ausdrückliche Freistellung vom Verbot

des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen sind. Daraus folgt für den Streitfall, daß

die Unvereinbarkeit einer Händlervertragsklausel mit der seit 1. Oktober 2002

für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung

Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 (Abl. (EG) Nr. L 203/30 v.

1.8.2002, fortan: GVO 1400/2002) nicht zwingend die Nichtigkeit nach Art. 81

Abs. 2 EG zur Folge hat, sondern daß die Klausel gleichwohl nach Art. 81

Abs. 3 EG wirksam sein kann, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Le-

galausnahme erfüllt sind.

Inwieweit dies bei den hier in Rede stehenden Händlervertragsklauseln

der Fall ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil es dazu an Feststellun-

gen des Berufungsgerichts und ebenso an Sachvortrag der Parteien fehlt. Die-

ser Umstand nötigt indessen insoweit nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, als die beanstandeten

Klauseln die Vertragshändler der Beklagten schon aus anderen Gründen als

wegen ihrer möglicherweise gegebenen Unvereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG

und der daraus folgenden Nichtigkeit unangemessen benachteiligen. Das trifft

auf die beanstandeten Klauseln mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt zum

ganz überwiegenden Teil zu (unten II.). Einzig die Wirksamkeit der eine Be-

zugsbindung für neue CITROËN-Personenkraftwagen statuierenden Klausel

III 2 Abs. 1 Satz 1 des Händlervertrages hängt davon ab, ob die Legalausnah-

me des Art. 81 Abs. 3 EG eingreift (unten II. 3.).

Eine "Verwendung“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlas-

sung mit der Klage begehrt wird, besteht auch darin, daß der Verwender sich in

Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer

Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urt. v. 11.2.1981 - VIII ZR 335/79, NJW

1981, 1511 unter II 1; BGHZ 116, 1, 6; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO

§ 13 Rdn. 27). Insoweit gelten für die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klau-

seln andere Maßstäbe, weil für deren kartellrechtliche Beurteilung für die Zeit

vor dem 1. Mai 2004 allein die jeweils geltende Gruppenfreistellungsverordnung

maßgeblich ist und weil Klauseln, die für sich betrachtet unbedenklich sind,

gleichwohl nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sein können, weil sie Bestandteil

eines Vertragswerks sind, das sogenannte schwarze Klauseln enthält, die so-

wohl nach der bis zum 30. September 2002 maßgeblichen Gruppenfreistel-

lungsverordnung Nr. 1475/95 als auch nach der seit 1. Oktober 2002 geltenden

Nachfolgeverordnung Nr. 1400/2002 bewirken, daß die Freistellung für alle die

Wettbewerbsfreiheit der Händler beschränkenden Klauseln entfällt (unten III.).

II.

Verwendung der beanstandeten Klauseln

nach dem 30. April 2004

1.

Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages

- Markenverwechslung

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel stehe nicht in

Einklang mit der GVO 1475/95.

b) Im Gegensatz hierzu bestimmt Art. 1 Abs. 1

lit. b Satz 2 der

GVO 1400/2002, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt

hat, daß die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu

sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-

bot im Sinne dieser Verordnung darstellt. Jedenfalls im zeitlichen Geltungsbe-

reich der GVO 1400/2002 und damit auch für den zukünftigen Abschluß von

Händlerverträgen ist die Klausel daher nicht schon wegen Verstoßes gegen

Art. 81 Abs. 1 EG als unangemessen anzusehen.

Eine unangemessene Benachteiligung der Händler ist aber auch unab-

hängig von der kartellrechtlichen Beurteilung der Klausel nicht zu erkennen. An

Maßnahmen, die einer Verwechslung der Marke CITROËN mit einer von dem

Händler vertriebenen Zweitmarke vorbeugen, besteht ein anzuerkennendes

erhebliches Interesse der Beklagten. Legitime Händlerinteressen, hinter denen

es zurückzutreten hätte, sind nicht zu erkennen und auch von der Revision der

Kläger nicht aufgezeigt worden. Zwar mag gerade ein Händler mit geringem

Absatz und entsprechend kleiner Ausstellungsfläche aus wirtschaftlichen Grün-

den auf den Vertrieb einer Zweitmarke angewiesen sein. Selbst in einem klei-

nen Ausstellungs- oder Verkaufsraum ist es aber möglich, die ausgestellten

Fahrzeuge und das Werbe- und Informationsmaterial so anzuordnen, daß für

die Kunden die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Marke klar erkennbar bleibt.

2.

Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages

- Investitionsschutz

a) Das Berufungsgericht hat die Klausel nicht für unangemessen gehal-

ten und die Unterlassungsklage daher insoweit auf die Berufung der Beklagten

abgewiesen. Die Klausel gehe zwar über die in Art. 3 Nr. 4 der GVO 1475/95

freigestellte Verpflichtung des Händlers hinaus, bei Kundendienstarbeiten in

einer gemeinsamen Werkstatt die unberechtigte Nutzung von Investitionen des

Herstellers auszuschließen. Dennoch stelle sie einen angemessenen Interes-

senausgleich dar.

b) Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist grundsätzlich ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, die

Nutzung ihrer Investitionen in Ausstattung und Schulung der Händlerbetriebe

zur Förderung eines Konkurrenzprodukts zu unterbinden. Andererseits muß ein

Händler, der neben Fahrzeugen der Marke CITROËN solche einer Zweitmarke

vertreibt, die Möglichkeit haben, auch diese Fahrzeuge zu warten und zu repa-

rieren. Da Fahrzeughersteller in großem Umfang Fahrzeugkomponenten von

Zulieferern beziehen, die zumeist nicht nur einen Fahrzeughersteller beliefern,

ist es unvermeidlich, daß Werkstattpersonal, das von der Beklagten auf deren

Kosten geschult worden ist, hierbei erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten

auch bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Zweitmarke an-

wendet. Um der Investitionsschutzklausel der Beklagten zu genügen, müßte ein

Händler, der in seiner Werkstatt Wartungs- und Reparaturarbeiten auch an

Fahrzeugen des Zweitfabrikats durchführt, neben den von der Beklagten ge-

schulten Fachkräften zusätzliches Personal mit gleichen, aber nicht durch

Schulung der Beklagten erworbenen Fachkenntnissen vorhalten. Durch diesen

zusätzlichen Aufwand ginge der mit dem Vertrieb - einschließlich der Wartung

und der Reparatur - von Fahrzeugen einer Zweitmarke angestrebte Rationali-

sierungseffekt vielfach verloren.

Diesem gewichtigen gegenläufigen Interesse der Händler trägt die Klau-

sel keine Rechnung. Sie schreibt den Händlern vielmehr ohne Einschränkung

vor, dafür zu sorgen, daß "in keiner Weise" Nutzen aus Investitionen für ein

Zweitfabrikat gezogen wird. Hierdurch werden die Vertragshändler der Beklag-

ten unangemessen benachteiligt, denn die Beklagte versucht mit dieser Rege-

lung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf

Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren

Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108,

118; 143, 103, 113).

Die darin liegende unangemessene Benachteiligung der Händler hat zur

Folge, daß die Klausel insgesamt - nicht nur im Hinblick auf den Schutz von

Investitionen der Beklagten in die Personalschulung - unwirksam ist, ohne

Rücksicht darauf, ob die Klausel auch den Schutz von Investitionen der Beklag-

ten in die Ausstattung der Werkstattbetriebe ihrer Händler unangemessen

regelt. Denn die Klausel kann nicht teilweise - hinsichtlich der Sachinvestitio-

nen - aufrechterhalten werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klausel sich

ihrem Wortlaut nach aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich

zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt (BGHZ 125, 343,

348; BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a bb).

Das trifft auf die hier zu beurteilende Klausel nicht zu. Denn auch wenn die

Wörter "und Personalschulung" oder der Satzteil "insbesondere in den Berei-

chen Ausstattung und Personalschulung" gestrichen würden, bliebe eine Rege-

lung erhalten, nach der die Händler ohne Einschränkung zum Schutz der Inve-

stitionen der Beklagten, auch solcher in die Personalschulung, verpflichtet

wären.

3.

Klausel

III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages

- Mindestabsatz

a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-

sen, soweit das Landgericht ihr die Verwendung der Klausel in bezug auf

CITROËN-Originalersatzteile untersagt hat. Das nimmt die Beklagte hin. In be-

zug auf Vertragsware - neue CITROËN-Personenkraftwagen - hat es die Klage

dagegen mit der Begründung abgewiesen, die Festlegung eines Mindestabsat-

zes, verbunden mit der Verpflichtung, sich um die Erzielung desselben zu be-

mühen und eine Mindestmenge abzunehmen, benachteilige die Händler grund-

sätzlich nicht unangemessen. Die Übernahme einer Bezugsverpflichtung ge-

genüber der Beklagten bilde die Gegenleistung des Händlers dafür, daß ihm die

Beklagte ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Vertragsgebiet eingeräumt

habe.

b) Betrachtet man die Klausel unter Ausklammerung kartellrechtlicher

Aspekte allein unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten, wie das Berufungs-

gericht dies getan hat, so ist dessen Wertung nicht zu beanstanden. Die Festle-

gung von Mindestabsatzmengen und Bezugspflichten in Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen, wie sie von seiten der Lieferanten für den Abschluß von

Händlerverträgen oder ähnlichen Dauerschuldverhältnissen wie etwa Bierliefe-

rungsverträgen zwischen Brauereien und Gastwirten verwendet werden, be-

nachteiligt die Abnehmerseite grundsätzlich nicht unangemessen (vgl. für Bier-

lieferungsverträge z.B. BGHZ 147, 279, 282 ff.).

Die Verpflichtung der Händler, die zur Erreichung der Mindestabsatz-

menge benötigten Neufahrzeuge von der Beklagten zu beziehen, begegnet je-

doch kartellrechtlichen Bedenken. Denn die Bezugsbindung an die Beklagte

wirkt sich zugleich als Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händ-

lern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge aus, weil sie die

Händler bis zum Erreichen der jeweils festgelegten Mindestabsatzmenge daran

hindert, Neufahrzeuge statt von der Beklagten von einem anderen deutschen

oder europäischen CITROËN-Vertragshändler zu beziehen. Eine derartige Ver-

tragsbestimmung, die unmittelbar oder mittelbar die Beschränkung von Querlie-

ferungen zwischen Händlern oder Werkstätten innerhalb eines selektiven Ver-

triebssystems objektiv bezweckt, ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der GVO 1400/2002

eine Kernbeschränkung, für die die Freistellung nach Art. 2 der Verordnung

nicht gilt (Schütz in Gemeinschaftskommentar z. GWB, 5. Aufl., 7. Lieferung

2002, EG-Gruppenfreistellungen, Branchen-Regelungen, Kfz-Vertrieb, VO [EG]

1400/2002, Art. 4 Rdn. 35). Ob die Klausel nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und

aus diesem Grund zugleich nach § 307 BGB unwirksam ist, hängt folglich da-

von ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legalausnahme des

Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt sind. Dies vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es

dazu an Feststellungen des Berufungsgerichts und ebenso an Tatsachenvor-

trag der Parteien fehlt.

4.

Klausel

III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages

- Berücksichtigung der Modellpolitik

a) Das Berufungsgericht hält das Kriterium der "Modellpolitik" im Rahmen

der Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sachverständigen für

hinreichend transparent und auch für materiell unbedenklich. Die Revision der

Kläger tritt dem inhaltlich nur mit dem Argument entgegen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 3

der GVO 1475/95 regele abschließend, nach welchen Kriterien die sachver-

ständigen Feststellungen zu treffen seien, und lasse keinen Raum für ergän-

zende vertragliche Regelungen, die auf ein unzulässiges einseitiges Bestim-

mungsrecht hinausliefen, soweit sie zu abweichenden Ergebnissen der sach-

verständigen Feststellungen führen könnten.

b) Dieser Einwand ist, soweit der Beklagten die Verwendung der Klausel

für den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen untersagt werden soll,

schon deswegen unbeachtlich, weil der zeitliche Geltungsbereich der

GVO 1475/95 am 30. September 2002 geendet hat. Die seither maßgebliche

GVO 1400/2002 führt im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95

keine Kriterien für die Festsetzung von Absatzzielen durch einen unabhängigen

Sachverständigen oder einen Schiedsrichter (Art. 3 Abs. 6 der GVO 1400/2002)

mehr auf. Davon abgesehen liegt es auf der Hand, daß die Festlegung von Ab-

satzzielen nur auf der Grundlage bestimmter Daten möglich ist, zu denen auch

die Modellpolitik des Herstellers zählt. Daraus folgt des weiteren, daß die Nen-

nung dieses ohnehin zu berücksichtigenden Kriteriums nicht dazu führen kann,

daß das Ergebnis der Festsetzung durch den Sachverständigen einseitig zu

Lasten der Händler verfälscht wird. Die Einbeziehung der Modellpolitik des Her-

stellers in die Absatzprognose benachteiligt die Händler daher auch unabhängig

von kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht unangemessen.

5.

Klausel

III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages

- Berücksichtigung der Vertriebspolitik

a) Im gleichen Zusammenhang hält das Berufungsgericht das Kriterium

der "Vertriebspolitik" demgegenüber für verschwommen und unbestimmt und

nicht hinreichend objektivierbar mit der Folge, daß die Klausel insoweit wegen

Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei.

b) Dem ist zuzustimmen. Anders als die Modellpolitik, die in Geschäfts-

unterlagen nachprüfbar dokumentiert ist und technisch bedingt keinem sprung-

haften Wechsel unterliegen kann, ist die Vertriebspolitik ein konturloser Begriff,

mit dessen Hilfe die Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sach-

verständigen nahezu beliebig gesteuert werden könnte. Was unter Vertriebspo-

litik zu verstehen ist, ist weder inhaltlich hinreichend klar eingrenzbar noch not-

wendigerweise nachprüfbar dokumentiert. Dem zufolge könnten vertriebspoliti-

sche Ziele aus taktischen Gründen kurzfristig definiert oder geändert oder auch

nur vorgeschoben werden, um die Festsetzung von Mindestabsatzmengen zu

beeinflussen. Ein solcher Klauselinhalt ist jedenfalls mit dem Transparenzgebot

(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vereinbaren und deswegen nach § 307

BGB unwirksam.

6.

Klausel

III 2 Abs. 1 Satz 5 des CITROËN-Händlervertrages

- Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestabsatz-

menge

a) Das Berufungsgericht sieht in dem einseitigen Bestimmungsrecht der

Beklagten in bezug auf die Mindestabsatzmenge einen Verstoß gegen Art. 4

Abs. 1 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b der GVO 1475/95. Es nimmt ergänzend

auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unan-

gemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen

Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder

Leistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98,

BGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515).

b) Ob das kartellrechtliche Argument des Berufungsgerichts unter der

Geltung der nunmehr maßgeblichen GVO 1400/2002 Gültigkeit beanspruchen

kann, ist zweifelhaft, denn das Verfahren zur Festsetzung von Mindestabsatz-

mengen ist dort nur noch rudimentär geregelt (Art. 3 Abs. 6). Zweifelhaft ist des

weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswe-

gen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung

zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in

der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig,

daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird

(BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt. Dies erscheint wegen des

nur vorläufigen und vorübergehenden Charakters der einseitigen Festsetzung

fraglich. Die Klausel benachteiligt die Händler jedoch deswegen unangemes-

sen, weil für eine auch nur vorläufige und vorübergehende Berechtigung der

Beklagten, Mindestabsatzmengen ihrer Händler einseitig festzusetzen, kein Be-

dürfnis erkennbar ist. Die Beklagte hat vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit,

das in der Anlage 8 zum CITROËN-Händlervertrag geregelte Verfahren zur ein-

vernehmlichen, ersatzweise durch einen Sachverständigen vorzunehmenden

Festsetzung der Mindestabsatzmengen jeweils so rechtzeitig einzuleiten, daß

die Mindestabsatzmenge vor Beginn des dafür maßgeblichen Zeitraums fest-

steht.

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung

der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbe-

stimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei

andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung

einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwen-

dungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirk-

samkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheits-

maßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als

inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der

in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spiel-

raum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer

Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

7.

Klausel

III 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertrages

- Bestand an Vorführwagen

a) Das Berufungsgericht hält die Klausel für unangemessen, weil sie in

Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 3 der GVO 1475/95 stehe, vor al-

lem kleine und mittlere Händler wirtschaftlich stark belasten könne und ver-

triebspolitisch nicht geboten sei, weil ein Händler einen Vorführwagen im Be-

darfsfall bei einem anderen Händler ausleihen oder kurzfristig von der Beklag-

ten beziehen könne.

b) Die Klausel ist auch durch die derzeit maßgebliche GVO 1400/2002

nicht freigestellt, weil die Beklagte damit zu Lasten der Händler den Spielraum

für eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende einvernehmliche oder durch

einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Festsetzung des Be-

stands an Vorführwagen (Art. 3 Abs. 6 lit. d) einengt. Dafür macht es keinen

Unterschied, ob die Beklagte sich vertraglich ein einseitiges Bestimmungsrecht

vorbehält oder - wie hier - in einer von ihr vorgegebenen, allein ihre Interessen

berücksichtigenden Vertragsklausel den Mindestbestand zum Gegenstand

einer vertraglichen Festlegung macht. Ein Händler, der aus wirtschaftlichen

Gründen davon absehen möchte, einen Vorführwagen aus einer weniger ge-

fragten Modellreihe anzuschaffen, wird sich in den Verhandlungen mit der Be-

klagten dem kaum zu entkräftenden Argument ausgesetzt sehen, daß dies im

Widerspruch zu der vertraglichen Absprache stehe. Ein Sachverständiger wird

sich bei der Festsetzung nach Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002 ebenfalls

an der vertraglichen Regelung orientieren, auch wenn diese nur als Soll-

Bestimmung ausgestaltet ist. In ihren praktischen Auswirkungen läuft die Klau-

sel daher trotz ihrer vordergründigen Unverbindlichkeit auf die Festlegung einer

Mindestanzahl an Vorführwagen durch die Beklagte hinaus, die auch nach der

GVO 1400/2002 nicht freigestellt ist.

Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher

schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob

sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf

keiner Entscheidung. Denn die Klausel ist aus den vorgenannten Gründen

- unabhängig von ihrer kartellrechtlichen Beurteilung - unangemessen im Sinne

des § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige

Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertrags-

partner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hin-

reichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzu-

gestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Zumindest

für absatzschwächere Händlerbetriebe kann sich die Verpflichtung, aus jeder

Modellreihe einen Vorführwagen bereitzuhalten, übermäßig belastend auswir-

ken. Eine Abwägung des Händlerinteresses, diese Belastung in Grenzen zu

halten, mit dem eigenen Absatzinteresse der Beklagten läßt die Klausel voll-

ständig vermissen.

8.

Klausel

III 2 Abs. 2 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages

- einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestanzahl

von Vorführwagen

Die Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-

mäß gleichermaßen gelten, unangemessen.

9.

Klausel 3.3 der Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag

- Wechselintervall für Vorführwagen

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts teilt die Klausel das rechtliche

Schicksal der Klausel über den Mindestbestand an Vorführwagen.

b) Dem ist zuzustimmen. Die Klausel steht in noch eindeutigerem Wider-

spruch zu Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002. Denn mit der Formulierung

"gilt als vereinbart" schließt die Klausel eine spätere Vereinbarung der Ver-

tragsparteien über abweichende Wechselintervalle von vornherein ebenso aus

wie eine abweichende Festsetzung solcher Intervalle durch einen unabhängi-

gen Sachverständigen. Mit der Differenzierung der Wechselintervalle nach der

Höhe der Absatzzahlen der unterschiedlichen Modellreihen legt die Beklagte

zudem durch einseitige Vorgabe vertraglich jährliche Mindestabnahmemengen

ihrer Händler fest. Dies ist mit Art. 3 Abs. 6 lit. b der GVO 1400/2002 nicht zu

vereinbaren, die nur eine - einvernehmlich oder durch einen unabhängigen

Sachverständigen vorzunehmende - Festsetzung von Absatzzielen, nicht aber

von Mindestabsatzmengen, freistellt.

Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher

schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob

sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf

auch für die hier zu beurteilende Klausel keiner Entscheidung. Denn diese ist

ebenso aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtli-

chen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil die

Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuch-

lich das eigene Absatzinteresse auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen

versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksich-

tigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90,

280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113).

10. Klausel

III 2 Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages

- Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf den Lagerbestand an

Vertragsware

Die Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinnge-

mäß gleichermaßen gelten, unangemessen.

11. Klausel

X 3

lit. n

des

CITROËN-Händlervertrages

- Außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von

Absatzzielen

a) Das Berufungsgericht hält die Klausel schon deswegen für unwirksam,

weil sie nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausgestaltung

einseitiger Eingriffsbefugnisse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedin-

gungen in vertragliche Rechtspositionen seiner Vertragspartner entspreche.

Das ist nicht richtig. Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in All-

gemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein sol-

ches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht

gleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.). Auf eine Klausel, die - wie hier - ein zur

Vollbeendigung des Vertrages führendes Kündigungsrecht statuiert, sind sie

dagegen nicht übertragbar.

b) Zu Recht wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle ferner des-

wegen nicht stand, weil sie sich auch auf neu abgeschlossene Händlerverträge

mit erst kurzer Laufzeit beziehe, bei denen eine Kündigung mit einer Frist von

nur sechs Monaten in aller Regel zu kurz bemessen sei, um dem Händler die

Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermög-

lichen. Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142,

358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes

Kündigungsrecht übertragen. Die Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß

die Klausel eine Kündigung im für den Händler ungünstigsten Fall frühestens

nach einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren erlaubt, weil erst nach

Ablauf eines Jahres festgestellt werden könne, ob der für dieses Jahr festge-

setzte Mindestabsatz nicht erreicht worden sei, und die Kündigung erst nach

Ablauf der durch die Abmahnung in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist mit einer

Frist von weiteren sechs Monaten ausgesprochen werden könne. Damit ver-

bleibt auch einem neuen CITROËN-Vertragshändler eine Mindestlaufzeit des

Vertrages, die der Mindestfrist für eine ordentliche Kündigung nach Art. 3 Abs. 5

lit. b der GVO 1400/2002 entspricht und rund doppelt so lang ist wie die - von

den Klägern nicht beanstandete - Frist für eine ordentliche Kündigung in den

ersten drei Jahren bei Erstabschluß eines CITROËN-Händlervertrages (Klausel

X 2 Abs. 2). Eine Kündigungsklausel, die für die ordentliche Kündigung eines

Kraftfahrzeughändlervertrages eine der dafür maßgeblichen Gruppenfreistel-

lungsverordnung entsprechende Frist vorsieht, ist nach der Rechtsprechung

des Senats (Senat, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - Kfz-

Vertragshändler, zum damaligen CITROËN-Händlervertrag) nicht zu beanstan-

den.

c) Die Klausel benachteiligt die Händler aber deswegen unangemessen,

weil sie der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Händlervertrages

auch für den Fall ermöglicht, daß ein Händler sich nach besten Kräften bemüht

hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, dieses aber gleichwohl aus von

ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat.

aa) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

eine in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltene, im wesentlichen gleich-

lautende Kündigungsregelung ungeachtet des Umstands, daß Kraftfahrzeug-

händlern nach der seinerzeit maßgeblichen GVO 1475/95 im Hinblick auf Min-

destabsatzmengen kartellrechtlich nur eine "Bemühenspflicht" auferlegt werden

durfte, als mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 vereinbar bezeichnet (Urt. v.

30.4.1998 - Rs. C-230/96, Slg. 1998 S. I-2055). Ob aus dieser Entscheidung zu

folgern ist, daß eine derartige Klausel auch nach der derzeit geltenden

GVO 1400/2002 freigestellt ist, bedarf keiner Entscheidung.

bb) Denn die hier zu beurteilende Kündigungsklausel hält ungeachtet

ihrer etwaigen Vereinbarkeit mit EG-Kartellrecht der Inhaltskontrolle nach § 307

BGB nicht stand.

(1) Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus

wichtigem Grund setzt allerdings kein Verschulden des Kündigungsgegners

voraus (BGH, Urt. v. 13.12.1995 - XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 unter B 2 a;

für Handelsvertreterverträge: Umkehrschluß aus § 89a Abs. 2, § 89b Abs. 3

Nr. 2 HGB; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts,

Bd. 1, 3. Aufl., Rdn. 1739). Entscheidend ist vielmehr allein, ob dem Kündigen-

den unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur

vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche

Kündigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Nach diesen

Grundsätzen, die auch vor der Kodifizierung des Kündigungsrechts für Dauer-

schuldverhältnisse aus wichtigem Grund durch das Schuldrechtsmodernisie-

rungsgesetz insbesondere im Handelsvertreterrecht Anwendung fanden, ist das

Nichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes

allein noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (Küstner/

Thume aaO Rdn. 1976 ff.; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89a HGB

Rdn. 18). Anderes kann für einen Umsatzrückgang gelten, der auf einer Pflicht-

vernachlässigung des Handelsvertreters beruht (BGH, Urt. v. 18.2.1982

- I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 1; Küstner/Thume aaO Rdn. 1991;

Martinek/Semler/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl., § 14

Rdn. 16; Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl.,

Rdn. 650 für Vertragshändlerverträge).

(2) Allerdings können individualvertraglich Gründe für eine außerordentli-

che Kündigung festgelegt werden, die eine Kündigung unabhängig davon er-

möglichen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses

unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1;

Stumpf/Jaletzke/Schultze aaO Rdn. 653). Entsprechenden Klauseln in Allge-

meinen Geschäftsbedingungen sind dagegen enge Grenzen gezogen; dort ge-

regelte Kündigungsgründe müssen auch objektiv so erheblich sein, daß sie eine

fristlose Kündigung als angemessen erscheinen lassen (Ulmer in Ulmer/

Brandner/Hensen aaO Anhang §§ 9-11 Rdn. 891).

(3) Nach diesen Vorgaben hält die hier zu beurteilende Kündigungsklau-

sel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Zwar ist ohne Zweifel ein

Interesse der Beklagten anzuerkennen, sich von einem Händler, der das ver-

einbarte oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgesetzte Ab-

satzziel deutlich verfehlt, auch gegen dessen Willen zu trennen. Das adäquate

Mittel hierzu ist indessen die ordentliche Kündigung des Händlervertrages, die

nicht von Kündigungsgründen abhängig ist, zum Schutz des Händlers aber in

der Regel nur mit einer Frist von zwei Jahren ausgesprochen werden kann (X 2

des CITROËN-Händlervertrages; Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der GVO 1475/95, Art. 3

Abs. 5 lit. b der GVO 1400/2002). Das Recht, einen Händlervertrag ohne Ein-

haltung dieser Frist durch außerordentliche Kündigung zu beenden, setzt nach

der gesetzlichen Regelung (§ 314 BGB) voraus, daß der Beklagten die Fortset-

zung des Vertrages bis zum Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist nicht zu-

mutbar ist. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Händler trotz Abmah-

nung seiner Pflicht nicht nachkommt, sich um die Erreichung des Absatzziels zu

bemühen (III 2 Abs. 1 des CITROËN-Händlervertrages). Gelingt es dem Händ-

ler jedoch trotz pflichtgemäßen Bemühens nicht, das Absatzziel zu erreichen,

so ist das noch kein Grund, ihm den Schutz der zweijährigen Kündigungsfrist zu

entziehen. Daß damit die "Verlängerung einer Hängepartie" auf zwei Jahre ver-

bunden ist, mag für die Beklagte unerfreulich sein; daß ihr dies - gemessen an

den nachteiligen Folgen einer Halbierung der Kündigungsfrist für den Händler -

unzumutbar wäre, ist dagegen nicht zu erkennen.

Ist der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem

Händler, der trotz pflichtgemäßen Bemühens zeitweise das Absatzziel nicht

erreicht, für die Dauer der zweijährigen Kündigungsfrist nicht typischerweise

unzumutbar, so ist die Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der ge-

setzlichen Regelung in § 314 BGB, § 89a HGB, von der sie abweicht, nicht zu

vereinbaren. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene

Benachteiligung der CITROËN-Vertragshändler. Gründe, die diese Benachteili-

gung der Händler als noch angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht

ersichtlich. Eine angemessene Berücksichtigung auch ihrer Interessen hätte

vielmehr eine differenzierte Kündigungsregelung erfordert, nach der nur die

Verletzung der Bemühenspflicht und nicht allein das Ausbleiben des Absatzer-

folges der Beklagten das Recht gäbe, den Vertrag durch außerordentliche Kün-

digung vorzeitig zu beenden.

12. Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag

- Vergütung von Gewährleistungsarbeiten

a) Das Berufungsgericht hat die Klausel, die zusammen mit der in Bezug

genommenen Vergütungstabelle die Vergütung von CITROËN-Originalteilen

festlegt, die der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungsarbeiten ver-

wendet (Nr. 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag), für kon-

trollfähig und im Ergebnis für unbedenklich gehalten. Es hat dies damit begrün-

det, daß die Beklagte den Händlern nach Auftragsrecht für die verwendeten

Teile keinen Gewinnaufschlag, sondern nur Aufwendungsersatz schulde. Die-

sen gewährleiste die Klausel in ausreichendem Maße. Die Kläger hätten, was

zu ihren Lasten gehe, nicht darzulegen vermocht, daß ein typischer Vertrags-

händler nach der Erstattungsregelung keine volle Kostendeckung erreiche.

b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Kläger mit

Erfolg.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Klau-

sel allerdings insoweit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, als sie für die

Vergütung der für Gewährleistungsarbeiten verwendeten Teile unter Bezug-

nahme auf die entsprechende Tabelle bestimmte Prozentsätze der Händlerein-

kaufspreise vorsieht. Denn hierbei handelt es sich um unmittelbare Preisbe-

stimmungen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG) auch im

Rahmen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht auf ihre

Angemessenheit überprüft werden dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 142, 46, 48 f.

m.w.N.). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei

deswegen nicht einschlägig, weil die Regelung betreffend die Gewährleistung

und die dafür zu zahlende Vergütung nur eine Nebenabrede im Rahmen des

Händlervertrages darstelle. Daran ist richtig, daß die Ausführung von Garantie-

und Gewährleistungsarbeiten nicht zu den Hauptpflichten eines Kraftfahrzeug-

händlervertrages zu zählen ist. Für die Frage der Kontrollfähigkeit kommt es auf

diese Unterscheidung indessen nicht an. Denn anders als Preisnebenabreden

unterliegen Preisabreden für Nebenleistungen ebensowenig der Inhaltskontrolle

wie Preisklauseln für die vertragliche Hauptleistung (BGHZ 116, 117, 120; 142,

46, 49; BGH, Urt. v. 17.11.1992 - X ZR 12/91, WM 1993, 468 unter II 2 b).

Kontrollfähig ist demgegenüber die in Satz 2 der Klausel enthaltene Re-

gelung, daß weitergehende Beträge, insbesondere Kosten für Lagerhaltung,

Fracht und Verpackung, nicht erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine

Preisnebenabrede, die zwar mittelbar Auswirkungen auf den Preis hat, an de-

ren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives

Recht (§ 670 BGB) treten kann, und die deswegen der Inhaltskontrolle nach

§ 307 BGB unterliegt (vgl. BGHZ 124, 254, 256; 136, 261, 264).

bb) Bei der hiernach zulässigen Inhaltskontrolle dieses Klauselbestand-

teils ist von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (bisher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) auszuge-

hen. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen,

wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-

gelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da der Händler bei

der Ausführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten im Auftrag der Be-

klagten tätig wird, ist die Vergütungsregelung an den dispositiven Bestimmun-

gen des gesetzlichen Auftragsrechts zu messen. Dieses gewährt dem Beauf-

tragten in § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der

Beauftragte den Umständen nach zum Zweck der Ausführung des Auftrags für

erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauf-

tragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des

Auftraggebers erbringt (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 670 Rdn. 2). Dazu ge-

hören neben dem Händlereinkaufspreis auch Aufwendungen des Händlers für

Lagerhaltung, Fracht und Verpackung der zur Ausführung des Auftrags benötig-

ten, von der Beklagten zu beziehenden Originalteile.

Die hiervon abweichende Regelung unter Nr. 2.13 der Gewährleistungs-

richtlinien der Beklagten benachteiligt die Händler, indem sie Ansprüche auf

Ersatz der Aufwendungen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung aus-

schließt. Diese Benachteiligung ist nur dann nicht unangemessen, wenn die

den Händlern statt dessen gewährte Pauschalvergütung von zuletzt 13 % des

Händlereinkaufspreises der bezogenen Teile die den Händlern bei der Durch-

führung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten entstehenden Aufwendun-

gen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung abdeckt.

Ob das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen ver-

mocht. Begründet hat es seine Entscheidung insoweit im Kern damit, daß die

Kläger ihrer Darlegungslast für die die unangemessene Benachteiligung be-

gründenden Umstände nicht genügt hätten. Das ist nicht richtig. Die Beweis-

lastverteilung, von der das Berufungsgericht ausgeht, betrifft nur die Frage der

Unangemessenheit nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB, früher § 9

Abs. 1 AGBG (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 5). Aus der dort in

Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November

1995 (XI ZR 255/94, NJW 1996, 388, 389) ergibt sich nichts anderes. In den

Fällen des - hier einschlägigen - § 307 Abs. 2 BGB, früher § 9 Abs. 2 AGBG,

wird die unangemessene Benachteiligung demgegenüber vermutet, wie sich

aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt (Palandt/Heinrichs aaO). Wer sich auf

die Vermutung beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und beweisen;

alsdann ist es Sache des anderen Teils, die Vermutung zu entkräften

(Palandt/Heinrichs aaO; Brandner aaO § 9 Rdn. 129; M. Wolf aaO § 9 Rdn. 58).

Somit hätte die Beklagte darlegen müssen, daß die den Händlern zugestande-

ne Kostenpauschale von 13 % den händlertypischen Aufwand für Lagerhaltung,

Fracht und Verpackung von Originalteilen, die für Gewährleistungs- und

Kulanzarbeiten verwendet werden, abdeckt. Daß dies geschehen wäre, ist den

Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

13. Klausel

XIV 1

Satz 2

des CITROËN-Händlervertrages

- Konzernverrechnungsklausel

Die von den Klägern beanstandete Konzernverrechnungsklausel (Ab-

schnitt XIV 1 Satz 2) hat das Berufungsgericht mit Recht für unbedenklich

gehalten.

a) In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten,

Konzernverrechnungsklauseln seien ihrer geringen Verbreitung wegen überra-

schend und könnten daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB (früher § 3 AGBG) in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden (Ulmer in

Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 3 Rdn. 35; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher

aaO § 3 Rdn. 76). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn

auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB kann eine Klage

nach § 1 UKlaG, früher § 13 AGBG, nicht gestützt werden, weil die Entschei-

dung, ob eine Klausel wegen ihres Überraschungscharakters nicht Vertragsin-

halt geworden ist, in aller Regel von den Besonderheiten des Einzelfalls ab-

hängt (BGHZ 116, 1, 3 m.w.N.).

b) Darüber hinaus werden Konzernverrechnungsklauseln teilweise auch

als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, früher § 9

AGBG, angesehen (M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 11 Nr. 3 Rdn. 15;

Palandt/Heinrichs aaO § 387 Rdn. 22). Begründet wird dies meist damit, daß

durch solche Klauseln die Forderungen des Vertragspartners als Kreditunterla-

ge weitgehend entwertet werden, vor allem dann, wenn die Konzernmitglieder

nicht namentlich genannt sind oder ihr Kreis unangemessen weit ist (M. Wolf

aaO m.N.). Der Bundesgerichtshof, der sich, soweit ersichtlich, nur in einer ein-

zigen Entscheidung mit der Inhaltskontrolle einer Konzernverrechnungsklausel

befaßt hat, hat offen gelassen, ob diese Bedenken durchgreifen (BGHZ 81, 15,

17 f.).

c) Nach Auffassung des Senats benachteiligt die hier zu beurteilende

Konzernverrechnungsklausel die Vertragshändler der Beklagten nicht unange-

messen. Der Kreis der einbezogenen Konzernunternehmen beschränkt sich auf

die konzernangehörige und als solche erkennbare P.S.A-Bank (CITROËN-

Bank). Dabei besteht die Besonderheit, daß nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, der Zahlungsver-

kehr zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über diese konzernei-

gene Bank abgewickelt wird. Bei den Forderungen, die der CITROËN-Bank ge-

gen die Vertragshändler der Beklagten zustehen, handelt es sich hiernach im

wesentlichen um Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen ihre Händler aus

der Lieferung von Fahrzeugen und Teilen. Unter diesen Umständen ist nicht zu

erkennen, aus welchen Gründen es unbillig sein soll, die Händler einer Auf-

rechnung mit solchen Gegenforderungen auszusetzen, auch wenn nicht die

Beklagte selbst, sondern die CITROËN-Bank Gläubigerin ist. An dieser Beurtei-

lung vermag auch der Hinweis der Revision der Kläger auf die im Jahre 1999

eingeführte Bestimmung des § 455 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 449 Abs. 3 BGB,

nichts zu ändern. Daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für den Eigen-

tumsvorbehalt die Einbeziehung der Forderungen eines anderen Konzernunter-

nehmens unterbunden hat, besagt für die Zulässigkeit einer Konzernverrech-

nungsklausel, zumal unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen der

Geschäftsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Händlern, nichts. Un-

erheblich ist für die Inhaltskontrolle schließlich, ob in der Insolvenz wirksam mit

Forderungen eines konzernangehörigen Drittunternehmens aufgerechnet wer-

den kann (so zutreffend OLG Frankfurt ZIP 2003, 1408, 1410).

III.

Verwendung der beanstandeten Klauseln für die Zeit

vor dem 1. Mai 2004

1. Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die in den zeitlichen Gel-

tungsbereich der GVO 1475/95 fallen, sind für die EG-kartellrechtliche Beurtei-

lung der Händlervertragsklauseln die Bestimmungen dieser Freistellungsver-

ordnung maßgeblich. Denn eine gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Ver-

tragsbestimmung, die nach der damals maßgeblichen Verordnung nicht freige-

stellt und deswegen nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig war, kann durch eine Locke-

rung der Freistellungsvoraussetzungen in der Nachfolge-GVO 1400/2002 nur

für den Zeitraum seit deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2002, nicht aber rück-

wirkend für die Zeit bis 30. September 2002 Wirksamkeit erlangt haben. Erst zu

diesem Zeitpunkt kann demgemäß auch die aus dem Verstoß gegen zwingen-

des Recht (Art. 81 Abs. 1 EG) folgende Unangemessenheit nach § 307 BGB,

§ 9 AGBG entfallen sein. Daraus folgt, daß die Beklagte es zu unterlassen hat,

sich für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 auf Klauseln ihres Vertragswerks zu

berufen, die mangels Freistellung durch die GVO 1475/95 nach Art. 81 Abs. 2

EG vor dem 1. Oktober 2002 nichtig waren.

Entsprechendes gilt hinsichtlich solcher Sachverhalte, die

in den

zeitlichen Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallen, für gegen Art. 81

Abs. 1 EG verstoßende Klauseln, die die Freistellungsvoraussetzungen der

GVO 1400/2002 nicht erfüllen, aber möglicherweise seit dem 1. Mai 2004 nach

der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG nicht mehr verboten sind. Denn vor

dem 1. Mai 2002 waren gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Vereinbarungen

auch dann nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Voraussetzungen des

Art. 81 Abs. 3 EG für eine Freistellung erfüllt, die Vereinbarungen aber weder

einzeln noch durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung

freigestellt waren. Die Beklagte hat es demgemäß zu unterlassen, sich in bezug

auf Sachverhalte aus der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 auf

Klauseln zu berufen, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen und nicht durch die

GVO 1400/2002 freigestellt sind.

Nur für "Altfälle" aus der Zeit nach dem 30. April 2004 hängt die EG-

kartellrechtliche Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln - ebenso wie für den

zukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge - davon ab, ob gegen Art. 81

Abs. 1 EG verstoßende Klauseln, die nach der GVO 1400/2002 nicht freigestellt

sind, gleichwohl nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt und

damit wirksam sind.

2. Soweit die Klage darauf abzielt, es der Beklagten zu untersagen, sich

in Altfällen auf die beanstandeten Klauseln zu berufen, ist weiter zu berücksich-

tigen, daß die Klauseln jeweils Bestandteil eines bereits bestehenden Händler-

vertrages sind. Anders als bei der Verwendung der Klauseln für den zukünftigen

Abschluß neuer Händlerverträge, für den die Klauseln jeweils isoliert einer In-

haltskontrolle zu unterziehen sind, weil sie einzeln oder im Rahmen eines in-

haltlich veränderten Vertragswerks verwendet werden können, steht für bereits

bestehende Händlerverträge der gesamte Vertragsinhalt in dem Sinne fest, daß

er von der Beklagten nicht einseitig verändert werden kann. Dieser Unterschied

ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil einzelne der beanstandeten

Klauseln oder andere Regelungen des Händlervertrages, die gegen Art. 81

Abs. 1 EG verstoßen, nach der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsver-

ordnung als sogenannte schwarze Klauseln einzustufen sind, deren Wirkung

darin besteht, daß die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden

Bestimmungen des Vertragswerks entfällt

(Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 der

GVO 1475/95; Art. 4 Abs. 1 der GVO 1400/2002).

a) Um "schwarze" Klauseln nach der GVO 1475/95 handelt es sich je-

denfalls bei den Bestimmungen des Händlervertrages, die eine Bezugsbindung

der Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge festlegen (Klausel III 2 Abs. 1

Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3

i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95) und den Händlern einen bestimm-

ten Bestand sowie bestimmte Wechselintervalle für Vorführwagen vorschreiben

(Klausel III 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertrages, Klausel 3.3 der

Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3

i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der GVO 1475/95). Da die Existenz dieser Klauseln

gemäß Art. 6 Abs. 2 der GVO 1475/95 die Nichtigkeit aller wettbewerbsbe-

schränkenden Bestimmungen des CITROËN-Händlervertrages nebst Anlagen

zur Folge hat, darf die Beklagte sich für Altfälle aus der Zeit vor dem 1. Oktober

2002 auch auf solche die Handlungsfreiheit der Händler beschränkende Klau-

seln nicht berufen, die für sich genommen kartellrechtlich unbedenklich oder für

die Zeit nach dem 30. April 2004 möglicherweise nach Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt

sind und die Händler auch nicht aus anderen Gründen unangemessen

benachteiligen. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 ist der Beklagten folglich

auch die Verwendung der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-

Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2

Abs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Vertragsware) und

III 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichti-

gung der Modellpolitik) zu untersagen.

b) Zumindest eine "schwarze" Klausel nach der GVO 1400/2002 enthält

der CITROËN-Händlervertrag in Ziffer III 2 Abs. 1 Satz 1. Diese Klausel be-

zweckt, wie oben unter II 3 dargelegt, unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c

der GVO 1400/2002 durch die Bezugsbindung der Händler im Umfang der Min-

destabsatzmenge eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händ-

lern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge. Damit entfällt

auch für die Zeit nach dem 30. September 2002 die Freistellung sämtlicher

wettbewerbsbeschränkender Klauseln des Vertragswerks zumindest für die Zeit

bis zum 30. April 2004. Infolgedessen ist der Beklagten die Verwendung der

Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Ver-

tragsware) und III 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter

Berücksichtigung der Modellpolitik) auch für diesen Zeitraum zu untersagen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des

CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechs-

lung), weil die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu

sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsver-

bot im Sinne dieser Verordnung darstellt.

IV.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf-

zuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre

Verurteilung, die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-

Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung) zu unter-

lassen, für die Zeit nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und so-

weit es auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6

lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zum Schutz von

Investitionen der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlerver-

trages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatz-

menge an Vertragsware) und hinsichtlich der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5

zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) in

vollem Umfang und hinsichtlich der Klausel und III 2 Abs. 1 Satz 2 des

CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Be-

rücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai 2004

abgewiesen hat.

Hinsichtlich der Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händler-

vertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestab-

satzmenge an Vertragsware), soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger

auf die Zeit nach dem 30. April 2004 gerichtet ist, und der Klausel 2.13 Abs. 4

der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungs-

arbeiten) bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen; insoweit ist der

Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

ZPO). Im übrigen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so daß der

Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage abzuweisen, soweit sie

darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2

Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Marken-

verwechslung) für die Zeit nach dem 30. September 2002 zu untersagen. Die

weitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.

Auf die Revision der Kläger ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich

der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zum

Schutz von Investitionen der Beklagten) zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die

Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung

der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware)

und III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Min-

destabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten),

soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln jeweils für die Zeit vor dem

1. Mai 2004 untersagt worden ist.

Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen, soweit das Unterlassungs-

begehren darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel III 2

Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestab-

satzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit

nach dem 30. April 2004 zu untersagen, und soweit die Kläger die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Klausel XIV 1 Satz 2 des

CITROËN-Händlervertrages (Konzernverrechnungsklausel) erstreben.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum