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BGH Urteil vom 13.07.2004 – KZR 21/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 21/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. März 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts München I vom 8. Februar 2001
unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten teilwei-
se geändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in Gestalt
einer geordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufs-
vorteile aus Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten
zu erteilen, die der Beklagten in dem Zeitraum vom
25. Juni 1990 bis zum 28. Februar 2000 insbesondere in
Gestalt von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und
sonstigen Vergütungen von Apollo-Lieferanten gewährt
und nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.
Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Erbringung von Franchisegeber-Werbeleistungen von
Zahlungen abhängig zu machen, die über den in
Nr. 7.3 des Franchisevertrages vereinbarten pauscha-
len Werbebeitrag hinausgehen,
ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu
ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß die Beklagte
die Erbringung von Franchisegeber-Werbeleistungen von
Zahlungen abhängig gemacht hat, die über den in Nr. 7.3
des Franchisevertrages vereinbarten pauschalen Werbe-
beitrag hinausgehen.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die unbegründeten Kündigungen
des Franchisevertrages vom 26. November 1999 und vom
11. Januar 2000 entstanden ist.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten
Franchiseverhältnis.
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-
geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-
ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. Die
Klägerin war vom Mai 1994 bis Februar 2000 als Franchisenehmerin der Be-
klagten
Inhaberin eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts
in T.. Die nach
einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit im wesentlichen
gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossenen Franchiseverträge
sehen, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor:
1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
1.2 Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von Apollo gehandel- ten Waren und die Apollo-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be- trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver- kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von Apollo bei allen Tätigkei- ten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ...
1.3 Apollo verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen Apollo-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw. lie- fern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für diesen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbringen. ...
4. Leistungen von Apollo bezüglich Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit
4.1 Apollo erarbeitet die einheitliche Marketing-Konzeption, insbesonde- re die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Public-Relation-Maßnahmen für Apollo-optik-Fachgeschäfte.
4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowie Public-Relation sind Ermessenssache von Apollo; die Partner sind ver- pflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen.
4.3 Der Partner übernimmt die von Apollo erarbeitete Marketing- Konzeption für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe- nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des Apollo-Systems auf eigene Kosten durch. ...
4.4 Apollo erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung und Dekoration. Apollo stattet
- nach eigenem Ermessen kostenlos
- oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreis
diesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten, Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil- men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für loka- le Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß Wer- beplan. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nach den Vorgaben von Apollo für seinen Betrieb einzusetzen. ...
6. Weitere Leistungen von Apollo
6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati- onsfragen.
Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner von Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.
6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar- beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.
6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver- besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...
7. Lizenzgebühren, Werbekosten
7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen- den Rechte und Dienstleistungen von Apollo entrichtet der Partner ... während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/ Servicegebühr in Höhe von 4 % ... vom Gesamt-Netto-Jahres-Umsatz bis 800.000,-- DM seines Apollo-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde- stens monatlich 2.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden Nettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 2 % ... vom Nettoum- satz.
7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionale Werbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati- onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitrag in Höhe von 2 % seines Netto-Umsatzes an Apollo zu zahlen.
Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden Netto-Umsatz beträgt die Werbefondge- bühr 1 % vom Netto-Umsatz. ...
12. Dauer und Beendigung des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich- nung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitere Jahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 12 Mona- ten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ...
12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen Durchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Betei- ligten voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu kündigen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra- ges. ...
Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann im übrigen jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist ...
Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-
chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ
die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach
Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der
bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-
behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-
rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-
chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-
handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-
ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-
tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-
käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-
satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,
die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten
(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-
den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den
Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe
ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-
batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-
re Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.
Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die Beklagte ein neues Werbekon-
zept. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben forderte
sie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitrags
auf 6 % des Nettoumsatzes. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-
gen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-
einbarung ab. Die Beklagte reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen Fran-
chisenehmern bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998
laufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zu
überlassen.
Ab Februar 1999 warb die Beklagte in mehreren bundesweiten Kampag-
nen für verschiedene "günstige Set-Angebote" (z.B. das "VariView"-Angebot für
Gleitsichtbrillen) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899
DM"). Die Klägerin und andere Franchisenehmer der Beklagten, von denen sich
57 zwischenzeitlich in der "Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer der
Apollo-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässige
Preis- und Konditionenempfehlung und forderten die Beklagte zur Unterlassung
auf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen
ließen die Klägerin sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom
17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-
rückbehaltungsrecht geltend machen. Die Klägerin widerrief die der Beklagten
erteilte Bankeinzugsermächtigung, machte die bereits erfolgten Abbuchungen
der Lizenzgebühren und Werbebeiträge für die Monate September und Oktober
1999 in Höhe von insgesamt ca. 14.000 DM rückgängig und leistete auch in der
Folgezeit keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte sie die monatlichen Umsatz-
meldungen an die Beklagte (Nr. 8.1 des Franchisevertrages) ein. Die Beklagte
kündigte daraufhin mit Schreiben vom 26. November 1999 den Franchisever-
trag unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages fristlos,
hilfsweise zum 29. Februar 2000. Eine weitere fristlose Kündigung vom
11. Januar 2000 stützte sie darauf, daß die Klägerin trotz Mahnung keine Um-
satzmeldungen mehr abgegeben hatte.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft
über die in der Zeit vom 6. Mai 1994 bis zum 28. Februar 2000 für das Fran-
chisegeschäft
in T. vereinnahmten Differenzrabatte
in Anspruch ge-
nommen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des
Schadens verpflichtet sei, der ihr, der Klägerin, aus der Diskriminierung bei der
Erbringung von Franchise-Werbeleistungen der Beklagten, aus der wirtschaftli-
chen Bindung an Verkaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktio-
nen der Beklagten sowie aus den unbegründeten Kündigungen des Franchise-
vertrages entstanden sei. Weitere ursprünglich angekündigte Unterlassungsan-
träge hat die Klägerin im Hinblick auf die faktische Beendigung des Franchise-
verhältnisses einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklag-
te für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus
der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie seit dem
1. März 1999 aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise entstanden
ist. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge auf Unterlassung von Vereinbarun-
gen mit Lieferanten, durch die diesen verboten werde, der Klägerin höhere als
die von der Beklagten festgelegten Rabatte zu gewähren, sowie auf Unterlas-
sung unterschiedlicher Behandlung hinsichtlich von Werbeleistungen hat das
Landgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Im übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels die Erledigung der Hauptsache
auch insoweit festgestellt, als der Beklagten nach dem ursprünglichen Unterlas-
sungsbegehren der Klägerin Absprachen mit Apollo-Lieferanten über die Abfüh-
rung von Differenzrabatten verboten werden sollten. Nach teilweiser Klagerück-
nahme hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens, der
der Klägerin durch die wirtschaftliche Bindung an die Verkaufspreise der Be-
klagten entstanden ist, auf die Zeit ab 1. November 1999 begrenzt. Die weiter-
gehende Klage hat es auf die Anschlußberufung der Beklagten abgewiesen. Im
übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz erfolglos ge-
bliebenen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
A.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenz-
rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen
der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-
wiesen, der Klägerin stehe aus dem Vertrag weder ein vertraglicher noch ein
gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten
Differenzrabatte und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rech-
nungslegungsanspruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten am Schriftform-
erfordernis des § 34 GWB a.F., da die Rabattstaffel Gläser, ferner die Gebüh-
ren und Konditionen sowie die Preisliste für Einschleifarbeiten Gegenstand ver-
traglicher Absprachen der Parteien gewesen, aber nicht in Schriftform verein-
bart worden seien. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehe
einer Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit des Vertrages nicht ent-
gegen. Daß die Vertragsurkunde von der Beklagten vorgegeben wurde, sei kein
maßgeblicher Umstand. Auch vermöge die Klägerin keine Umstände aufzuzei-
gen, wonach die Loseblattform von seiten der Beklagten deshalb gewählt wor-
den sei, um sich gegebenenfalls auf die Formnichtigkeit des Vertrages berufen
zu können. Ein dahingehender Grundsatz, daß die Beklagte vorrangig für die
Einhaltung der Schriftform als verantwortlich anzusehen wäre, weil sie im Ver-
hältnis zu der nicht anwaltlich beratenen Klägerin über die überlegene Sach-
kunde verfüge, sei nicht anzuerkennen. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz,
daß es Sache jeder Vertragspartei sei, für den formwirksamen Abschluß des
Vertrages Sorge zu tragen.
Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte
stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-
trag, aus Kommissionsrecht, aus unterlassener Aufklärung über die Differenz-
rabatte vor Vertragsschluß, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter
Schadensersatzgesichtspunkten zu.
II. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin scheitern nicht bereits am Schrift-
formerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfah-
rensrügen, die die Revisionserwiderung zur Verteidigung der insoweit vom Be-
rufungsgericht getroffenen Feststellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der Be-
klagten wäre es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen
Mangel der Schriftform zu berufen (Senatsurt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02,
WuW/E DE-R 1170, 1171 f. - Preisbindung durch Franchisegeber II).
2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat die Klägerin Anspruch
auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der Liefe-
rantenrabatte, die der Beklagten als "Differenzrabatte" aus Wareneinkäufen der
Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3
des Franchisevertrages ist dahin auszulegen, daß die Beklagte Einkaufsvorteile
in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an
ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH WuW/E DE-R 1170, 1172 f.).
3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-
nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-
sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in
Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-
lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-
delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten
Rabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte
vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in
den Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-
sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und daß sie sich ohne Wissen
ihrer Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst aus-
zahlen ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung
dar, durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadens-
ersatzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersat-
zes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur
vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklag-
te für Wareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabat-
te vereinnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz
in Geld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils verein-
nahmten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt
ist, hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH
WuW/E DE-R 1170, 1173).
Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf
"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu
(BGH WuW/E DE-R 1170, 1173).
Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die Be-
klagte hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung (BGH WuW/E DE-R
1170, 1173 f.).
B.
I. Die Formnichtigkeit der Franchiseverträge hat nach Ansicht des Beru-
fungsgerichts weiter zur Folge, daß die Klägerin keine Ansprüche gegen die
Beklagte daraus herleiten kann, daß diese seit August 1999 die Überlassung
bestimmten Werbematerials von der Zahlung einer zusätzlichen, den vereinbar-
ten pauschalen Werbebeitrag von 2 % des Nettoumsatzes übersteigenden Ver-
gütung abhängig gemacht hat. Es hat deshalb die auf dieses Verhalten gestütz-
te Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ebenso ab-
gewiesen wie den Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit insoweit in der Haupt-
sache für erledigt zu erklären, als die Klage ursprünglich auf Unterlassung des
beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet war.
II. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die etwaige Formnichtigkeit der Franchiseverträge steht den Klagebe-
gehren aus den unter A II 1 genannten Gründen auch insoweit nicht entgegen.
Nach der somit maßgeblichen vertraglichen Regelung war die Beklagte nicht
berechtigt, die Überlassung von Werbematerial an die Klägerin von Zahlungen
abhängig zu machen, die über den in Nr. 7.3 des Franchisevertrages vereinbar-
ten pauschalen monatlichen Werbebeitrag hinausgehen
(Senatsurt. v.
20.5.2003 - KZR 19/02, BB 2003, 2254 - Apollo-Optik unter B II). Ob die schon
aus dem Franchisevertrag folgende Verpflichtung der Beklagten sich auch aus
kartellrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 20, 33 GWB) herleiten ließe, bedarf kei-
ner Entscheidung.
Die auf Unterlassung des vorbezeichneten vertragswidrigen Verhaltens
der Beklagten gerichtete Klage war daher entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts ursprünglich begründet. Da das Unterlassungsbegehren sich
nach Eintritt der Rechtshängigkeit dadurch erledigt hat, daß die Parteien ihre
Zusammenarbeit Ende Februar 2000 beendet haben, hat das Landgericht in-
soweit zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt.
Die hiergegen gerichtete Anschlußberufung der Beklagten ist daher zurückzu-
weisen. Soweit die Klägerin infolge der vertragswidrigen Vorenthaltung von
Werbematerial einen Schaden erlitten hat, ist die Beklagte aus dem Gesichts-
punkt positiver Vertragsverletzung zum Ersatz desselben verpflichtet. Der auf
die Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Feststellungsklage hat das Landge-
richt daher gleichfalls zu Recht stattgegeben, sodaß auch die hiergegen gerich-
tete Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
C.
I. Die Klägerin hat die Klage Ende August 2000 um den Antrag erweitert,
die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr allen Schaden zu ersetzen,
der ihr durch die unbegründete Kündigung des Franchisevertrages entstanden
sei. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen,
die Kündigung der Beklagten sei berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hat
das Schadensersatzbegehren schon wegen Formnichtigkeit des Franchisever-
trages für unbegründet gehalten.
II. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Auf die eventuelle Formnichtigkeit der Franchiseverträge kann die Be-
klagte sich, wie dargelegt (oben A II 1), nicht berufen. An ihr kann folglich auch
das Schadensersatzbegehren nicht scheitern.
2. Der vom Landgericht angenommene wichtige Grund zur außerordent-
lichen Kündigung - Verzug der Klägerin mit der Zahlung der Franchisegebühren
für die Monate September und Oktober 1999, Widerruf der der Beklagten erteil-
ten Bankeinzugsermächtigung, Weigerung der Klägerin, weitere Zahlungen an
die Beklagte zu leisten - war im Zeitpunkt der Kündigung aus Rechtsgründen
nicht gegeben, weil der Klägerin wegen der vertragswidrig nicht an sie weiterge-
leiteten Einkaufsvorteile ein Zurückbehaltungsrecht zustand (BGH BB 2003,
2254 unter C II 1). Die in Nr. 12.4 des Franchisevertrages getroffene Regelung
kommt als Grundlage einer wirksamen Kündigung nicht in Betracht, weil die
Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Franchisenehmers ge-
mäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist (BGH BB 2003, 2254 unter
C II 2).
D.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Klage in den Vorin-
stanzen erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich
des auf der ersten Stufe der Leistungsklage geltend gemachten Auskunftsan-
spruchs und bezüglich der Feststellungsklagen zur Endentscheidung reif, da
weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den Auskunfts-
anspruch und über die Feststellungsklagen ist daher - unter Zurückweisung der
Anschlußberufung der Beklagten - im Sinne der Klägerin zu entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO). Die weitergehende Entscheidung über die Stufenklage ist dem
Berufungsgericht zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens zu entscheiden haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum