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BGH Urteil vom 13.07.2004 – KZR 30/01
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 30/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und - soweit der Hilfsantrag auf Zah-
lung abgewiesen worden ist - von Amts wegen wird das Urteil des
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Novem-
ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage
auf Auskunft über die von der Beklagten aus Einkäufen des Klä-
gers bei Apollo-Lieferanten vereinnahmten und nicht an den Klä-
ger weitergeleiteten Einkaufsvorteile und die hilfsweise hierzu er-
hobene Klage auf Zahlung von 44.425,34 DM nebst 5 % Zinsen
seit 17. Oktober 2001 abgewiesen worden sind.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2001
wird, soweit der Auskunftsklage stattgegeben worden ist, mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten,
dem Kläger neben der Auskunft auch "Rechenschaft" über die
Einkaufsvorteile zu erteilen, entfällt.
Zur Entscheidung über die weiteren Stufen der Klage und über die
Kosten der Rechtsmittelverfahren wird das Verfahren an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten
Franchiseverhältnis.
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-
geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-
ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der Beklagten betrie-
ben werden. Der Kläger war vom 30. März 1995 bis zum 31. Dezember 1999
als Franchisenehmer der Beklagten Inhaber eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts
in F.. Der nach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit
im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene
Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor:
6. Weitere Leistungen von Apollo
6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und Verkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati- onsfragen.
Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner von Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in geschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.
6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar- beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.
6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver- besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...
Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-
chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ
die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach
Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der
bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-
behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-
rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-
chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-
handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-
ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-
tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-
käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-
satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,
die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten
(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-
den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den
Lieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe
ihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-
batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten der Kläger und andere
Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.
Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, be-
endeten sie ihre Zusammenarbeit zum 31. Dezember 1999.
Der Kläger hat die Beklagte ursprünglich im Wege der Stufenklage auf
Auskunft, Rechenschaft und Zahlung der vereinnahmten Differenzrabatte in
Anspruch genommen. Den angekündigten Antrag auf Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung hat der Kläger in erster Instanz zurückgenommen. Den un-
bezifferten Antrag auf Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Einkaufs-
vorteile hat er als Feststellungsklage aufrechterhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Beklagte für ver-
pflichtet gehalten, dem Kläger Auskunft und Rechenschaft zu erteilen über alle
ihr in der Zeit vom 30. März 1995 bis zum 31. Dezember 1999 von Apollo-
Lieferanten gewährten und nicht an den Kläger in voller Höhe weitergeleiteten
Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei Apollo-Lieferanten. Es hat fer-
ner die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, den sich aus der Auskunftser-
teilung und Rechnungslegung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-
gewiesen. Den im Wege der Anschlußberufung vom Kläger hilfsweise zum
Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch gestellten Antrag auf
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des den Einkaufsvorteilen entspre-
chenden Betrages von 44.425,34 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Oktober
2001 hat es ebenfalls zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die in zweiter
Instanz erfolglos gebliebenen Klageanträge - hinsichtlich der Einkaufsvorteile
wieder im Wege der ursprünglichen Stufenklage - weiterverfolgt. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
A.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Differenzra-
batte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen
des Klägers bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
I. Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage mit der Begründung ab-
gewiesen, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-
spruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
und folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
spruch zu.
Vertragliche Ansprüche scheiterten schon am Schriftformerfordernis des
§ 34 GWB a.F. Denn zum einen seien die Rabattlisten Gegenstand der vertrag-
lichen Einigung der Parteien gewesen, mit der Vertragsurkunde aber nicht fest
verbunden worden. Zum anderen gebe der Vertragstext den Willen der Parteien
bei Vertragsschluß nicht zutreffend wieder, da der Kläger - entgegen dem Ver-
tragstext in den Klauseln Ziffer 10.3 und 1.3 - unmittelbar in eine Lieferbezie-
hung zu den jeweiligen Lieferanten habe treten sollen. Der Beklagten sei eine
Berufung auf den Formmangel nicht verwehrt, denn es sei grundsätzlich Sache
jeder Vertragspartei, für den formgültigen Vertragsschluß Sorge zu tragen.
Trotz der mangelnden anwaltlichen Beratung des Klägers bei Vertragsschluß
sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, auch im Interesse des Klägers für
den rechtswirksamen Abschluß des Vertrages zu sorgen.
Ungeachtet der Formnichtigkeit sei den vertraglichen Regelungen auch
keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen. Insbesonde-
re könne der Kläger einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile
nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des Vertrages herleiten. Die finanziellen
Vorteile, die die Beklagte aus ihrer Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten zie-
he, zählten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmung an die Franchise-
nehmer weiterzugebenden Vorteilen. Auskunfts- und Zahlungsansprüche hin-
sichtlich der Differenzrabatte stünden dem Kläger auch nicht aus Auftrag oder
Geschäftsführung ohne Auftrag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter
Bereicherung oder unter Schadensersatzgesichtspunkten zu.
II. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1. Vertragliche Ansprüche des Klägers scheitern nicht bereits am Schrift-
formerfordernis des § 34 GWB a.F. Das gilt unabhängig davon, ob der Fran-
chisevertrag dem Schriftformerfordernis genügt. Denn der Beklagten wäre es
jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der
Schriftform zu berufen (Senatsurt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R
1170, 1171 f. - Preisbindung durch Franchisegeber II).
2. Nach Abschnitt 6.3 der Franchiseverträge hat der Kläger Anspruch auf
Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit auch der Teile der Lieferan-
tenrabatte, die der Beklagten als "Differenzrabatte" aus Wareneinkäufen des
Klägers bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind. Die Regelung in Nr. 6.3
des Franchisevertrages ist dahin auszulegen, daß die Beklagte Einkaufsvorteile
in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an
ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat (BGH WuW/E DE-R 1170, 1172 f.).
3. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-
nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-
sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in
Kenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-
lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-
delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten
Rabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte
vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in
den Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-
sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer
Franchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen
ließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,
durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-
satzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes
verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-
ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte für
Wareneinkäufe des Klägers bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-
einnahmt hat, steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in
Geld zu. Da dem Kläger die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahmten
Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist, hat
ihm die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH WuW/E
DE-R 1170, 1173).
Dem von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf
"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte
kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu
(BGH WuW/E DE-R 1170, 1173).
Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die Be-
klagte hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung (BGH WuW/E DE-R
1170, 1173 f.).
B.
Das Berufungsgericht hat mit der unter A. I. wiedergegebenen Begrün-
dung auch den weiteren Antrag des Klägers abgewiesen, die Verpflichtung der
Beklagten zum Ersatz des Schadens festzustellen, der dem Kläger daraus ent-
standen ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte Einkaufsvorteile nicht an
ihn weitergeleitet hat.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen über dieses Feststellungsbegeh-
ren sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, nachdem der Kläger auf
einen entsprechenden Hinweis des Senats das die Einkaufsvorteile betreffende
Auskunfts- und Zahlungsbegehren im Wege der ursprünglich erhobenen Stu-
fenklage weiterverfolgt.
C.
Von Amts wegen aufzuheben ist das Berufungsurteil, soweit das Ober-
landesgericht den in zweiter Instanz hilfsweise zu dem Auskunfts- und Rech-
nungslegungsanspruch gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung von 44.425,34 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der
auflösenden Bedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (BGHZ
146, 298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat die der
Klage bereits im Hauptantrag stattgebende Entscheidung des Landgerichts in-
soweit wiederhergestellt hat.
D.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Auskunftsklage in
der Vorinstanz erfolglos geblieben ist. Die Sache ist hinsichtlich des geltend
gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif, da weitere Feststel-
lungen hierzu nicht in Betracht kommen. Insoweit ist daher die Berufung der
Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß die Verurteilung zur "Rechenschaft" entfällt. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts über die mit der Anschlußberufung hilfsweise verfolgte Zahlungs-
klage ist von Amts wegen aufzuheben. Über das wieder im Wege der Stufen-
klage weiterverfolgte Zahlungsbegehren wird das Landgericht nach Erteilung
der Auskunft zu befinden haben. Der Rechtsstreit ist daher insoweit entspre-
chend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der hier noch anzuwendenden (§ 26 Nr. 5
EGZPO), am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an das Landgericht
zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechts-
mittel überlassen bleibt.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum