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BGH Beschluss vom 14.07.2004 – XII ZR 84/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 84/04

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endur-

teils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002

(11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entschei-

dung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit

die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen

höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 € (579 ,29 € ab-

züglich 392,69 €) vollstreckt.

Gründe

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im

Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abände-

rungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und

Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein

abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-

richts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose