BGH Beschluss vom 14.07.2004 – XII ZR 84/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 84/04
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endur-
teils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002
(11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entschei-
dung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit
die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen
höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 € (579 ,29 € ab-
züglich 392,69 €) vollstreckt.
Gründe
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im
Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abände-
rungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein
abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose