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BGH Beschluss vom 15.07.2004 – V ZR 343/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 343/02

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde

gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des

5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu-

rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.

2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde

entstandenen Kosten.

3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die

Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtliche n

Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver hältnis

zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.

4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom

17. Dezember 2003 und 30. April 2004.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksich-

tigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbe-

schwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzula ssungsbeschwerde

der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassu ngsbeschwerde

der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt

also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand R echnung zu tragen,

daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die

Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin be-

reits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden

ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu be-

sonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der

Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.

Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der au-

ßergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbe-

schwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil

des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtge-

genstandswert) anzusetzen.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch