BGH Beschluss vom 15.07.2004 – V ZR 343/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 343/02
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu-
rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde
entstandenen Kosten.
3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die
Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtliche n
Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver hältnis
zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom
17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
Gründe
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksich-
tigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbe-
schwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzula ssungsbeschwerde
der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassu ngsbeschwerde
der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt
also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand R echnung zu tragen,
daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die
Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin be-
reits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden
ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu be-
sonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der
Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der au-
ßergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbe-
schwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil
des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtge-
genstandswert) anzusetzen.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch