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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 28/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 28/04

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Verwalter

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004

wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der

Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 €

festgesetzt worden sind.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr

entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG

KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt,

daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht ge-

genüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ab-

rechnen werde.

Kreft Raebel von Lie-

nen

Kessel-Wulf Roggenbuck