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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 28/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 28/04
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Verwalter
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004
wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der
Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 €
festgesetzt worden sind.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr
entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG
KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt,
daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht ge-
genüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ab-
rechnen werde.
Kreft Raebel von Lie-
nen
Kessel-Wulf Roggenbuck