BGH Beschluss vom 19.07.2004 – II ZR 354/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 354/02
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Juli 2004 wird im Tenor wie
folgt berichtigt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,
daß der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt, sondern die von
dem Landgericht zugesprochene Forderung in dem Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der früheren Beklagten zur Tabelle
festgestellt wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe