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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 3 StR 299/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Nie- derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert