Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 50/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 50/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse

des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober-

landesgerichts vom 26. Januar 2004 (Verwerfung der Berufung)

und vom 26. Februar 2004 (Ablehnung der Wiedereinsetzung)

aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen

wird (§ 8 GKG).

Beschwerdewert: bis 1.500 €.

Gründe:

I.

Der Abänderungsklage, mit der der Kläger die Herabsetzung seiner Ver-

pflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 80 € begehrte, gab

das Familiengericht durch Schlußurteil vom 2. September 2003, der Beklagten

zugestellt am 30. September 2003, für die Zeit ab Juli 2003 statt.

Mit am 22. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Be-

klagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und fügte den nicht

unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung bei.

Am 5. Januar 2004 wurde der Beklagten der Beschluß des Oberlandes-

gerichts vom 17. Dezember 2003 zugestellt, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für

einen eingeschränkten Berufungsantrag bewilligt wurde.

Mit am 8. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte die

Beklagte Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete zugleich die (nach

Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung beschränkte) Berufung, indem sie

auf die Gründe des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses Bezug nahm

und weitere Ausführungen machte.

Mit Beschluß vom 14. Januar 2004 gewährte das Berufungsgericht die

beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und wies darauf hin, daß ein

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bislang nicht

gestellt worden sei.

Mit Beschluß vom 26. Januar 2004 verwarf das Berufungsgericht die Be-

rufung als unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt

sei; sie sei gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 1. Dezember 2003 - zwei Mo-

nate nach Zustellung des angefochtenen Urteils - abgelaufen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 beantragte die Beklagte Wieder-

einsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist

und fügte eine erneute Berufungsbegründung bei.

Mit Beschluß vom 26. Februar 2004 wies das Berufungsgericht diesen

Wiedereinsetzungsantrag zurück.

Gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und 26. Februar 2004 richtet sich

die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-

dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. § 238 Abs. 2 ZPO (Wie-

dereinsetzung) statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert.

2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen

Beschlüsse mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzusetzen ist.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wahrte die am 8. Ja-

nuar 2004 eingereichte Berufungsbegründung die Frist. Insoweit kann dahin-

stehen, ob für die unbemittelte Partei eine erneute Berufungsbegründungsfrist

von zwei Monaten mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung (hier:

5. Januar 2004) oder von einem Monat mit Zustellung der Entscheidung über

die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (hier: vom 14. Januar 2004) zu lau-

fen beginnt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ

2003, 1462 ff.), da die Berufungsbegründung nach beiden Auffassungen recht-

zeitig bei Gericht einging.

Das Berufungsgericht hätte die Berufung daher nicht als unzulässig ver-

werfen dürfen.

b) Aus den gleichen Gründen bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in die

Berufungsbegründungsfrist, da diese nicht versäumt war. Deshalb war auch der

Beschluß des Berufungsgerichts vom 26. Februar 2004, dem kein gesonderter

Streitwert zukommt, zur Klarstellung aufzuheben. Er erweist sich nicht etwa

deshalb als im Ergebnis richtig, weil es der auf Hinweis des Gerichts beantrag-

ten Wiedereinsetzung nicht bedurfte; das Berufungsgericht hätte diesen Antrag

als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen Anwaltsverschuldens

als unbegründet zurückzuweisen.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose