BGH Urteil vom 23.07.2004 – IX ZR 267/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 267/02
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Ok-
tober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
157.829,15 € (308.687 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert
1. a) Soweit der Kläger geltend macht, der titulierte Schadensersatzan-
spruch sei nachträglich infolge des Erlöschens des Steueranspruchs gemäß
§ 232 AO in Höhe von 119.518 DM entfallen, hat die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,
daß der Schuldner dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nicht nur Ein-
wendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt
der Abtretung vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der Weiterent-
wicklung des Vertragsverhältnisses ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. März
1983 - VIII ZR 335/83, NJW 1983, 1903, 1905; vom 23. Mai 1989 - XI ZR
82/88, ZIP 1989, 1384, 1386). Greift der Einwand der Schadensverringerung
im Verhältnis des Klägers zu seinem ursprünglichen Gläubiger (EC Hedos
München) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den Beklag-
ten als neuen Gläubigern Erfolg.
b) Zwar hat das Berufungsgericht den Umfang der nach § 404 BGB
möglichen Einwendungen im Streitfall zu eng bestimmt. Dies beruht jedoch le-
diglich auf einem Subsumtionsfehler, der keine allgemeine, über den Fall hin-
ausreichende Bedeutung hat. Davon abgesehen ist das angefochtene Urteil im
Ergebnis richtig; denn der Beklagte ist nach materiellem Recht schon dem Ze-
denten gegenüber mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil der Eintritt der
Verjährung hätte vermieden werden können, wenn der Kläger mit seiner Ver-
pflichtung zum Schadensersatz nicht säumig geblieben wäre. Auch diese Fra-
ge ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl.
BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu
§ 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314).
2. Entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt die
Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 8. Juli 1997 zweifelsfrei zugun-
sten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infol-
ge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Die in § 218 BGB a.F. nor-
mierte 30-jährige Verjährung gilt daher zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten.
3. Der Einwand des Rückfalls des Schadensersatzanspruchs an den
Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem Vor-
bringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767
Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill