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BGH Urteil vom 29.07.2004 – 3 StR 65/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 65/04

URTEIL

vom

29. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 25. September 2003 wird

a) das Verfahren in den Fällen II. 1., 2.2 (Taten 1 und 2 zum

Nachteil Nathalia K. ) und 4. (Tat zum Nachteil

Sarah K. ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO eingestellt;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-

fohlenen in 32 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 35

Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Urteilsformel ersichtlichen

Teilerfolg.

Soweit der Angeklagte wegen der nach der Teileinstellung durch den

Senat verbliebenen Taten, die jedenfalls nach dem 4. September 1997 began-

gen worden sind, tateinheitlich wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-

fohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, ist die Verfolgung un-

ter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht des Eintritts der Verjährung wegen

gehindert. Denn die frühestens am 5. September 1997 beginnende, nach § 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist ist durch die am 4. September

2002 unterzeichnete und am folgenden Tag abgefertigte schriftliche Anordnung

der Mitteilung des ermittlungsrichterlichen Vernehmungstermins der Tochter

des Angeklagten Nathalia als Zeugin unterbrochen worden. Diese Terminsmit-

teilung hat dem Angeklagten die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermitt-

lungsverfahrens bekanntgegeben (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).

Dem steht nicht entgegen, daß die schriftliche Terminsmitteilung formlos

erfolgt ist und den Gegenstand der Ermittlungen nicht ausdrücklich bezeichnet

hat. Denn für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form und kein bestimmter

Inhalt vorgeschrieben. Der Beschuldigte muß allerdings ersehen können, daß

und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (vgl.

BGHSt 30, 215, 217). Dies kann sich auch aus der Eindeutigkeit der gegen den

Beschuldigten ergriffenen Maßnahme ergeben (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 78 c Rdn. 7 m. w. N.). Daß die Terminsmit-

teilung hier den Erfordernissen einer Bekanntgabe entsprochen hat, entnimmt

der Senat dem Ergebnis seiner im Freibeweis durchgeführten Erhebungen und

den Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Die Terminsmitteilung hat den Angeklagten darüber ins Bild gesetzt, daß

gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der tatsächliche In-

halt der damaligen Terminsmitteilung war zwar im einzelnen nicht zu ermitteln.

Aus dem Wortlaut des vom Amtsgericht Wuppertal übersandten Musters ge-

genwärtig versandter Terminsmitteilungen ergibt sich die Einleitung eines Er-

mittlungsverfahrens gegen den jeweiligen Empfänger indes eindeutig ("Ermitt-

lungsverfahren ./. Sie"). Daß die im vorliegenden Verfahren gefertigte Mittei-

lung denselben oder einen entsprechenden Inhalt hatte, liegt nahe und ergibt

sich

im übrigen daraus, daß der Schriftsatz des Verteidigers vom

12. September 2002, mit dem er - unter Vorlage einer handschriftlichen Voll-

macht des Angeklagten vom 10. September 2002 - Akteneinsicht beantragt hat,

den Betreff enthält:

"In dem Ermittlungsverfahren gegen Bernd-Uwe

K. ".

Die Mitteilung der anberaumten Vernehmung seiner Tochter Nathalia als

Zeugin hat dem Angeklagten auch deutlich gemacht, welche Handlungen Ge-

genstand der geführten Ermittlungen waren. Daß sich die Verfahrenseinleitung

und die Strafverfolgung auf die von ihm an seiner Tochter Nathalia begange-

nen Sexualstraftaten beziehen, war für den Angeklagten aufgrund der ihm zum

Zeitpunkt der Mitteilung bekannten konkreten Einzelumstände des Falles of-

fensichtlich: Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben insoweit,

daß dem Angeklagten die Aufdeckung seiner Mißbrauchstaten bekannt wurde,

dem Angeklagten die Aufdeckung seiner Mißbrauchstaten bekannt wurde, un-

mittelbar nachdem sich Nathalia gegenüber ihrer Mutter offenbart hatte. Die

nachfolgenden, mehrere Monate andauernd bestehenden Probleme des Zu-

sammenlebens führten schließlich dazu, daß der Angeklagte - eine entspre-

chende Bedingung seiner zwischenzeitlich ausgezogenen Tochter Nathalia für

ihre Rückkehr erfüllend - im Juni 2002 die Familienwohnung verließ. Vor die-

sem Hintergrund war für den Angeklagten aus der wenig später erfolgten Mit-

teilung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung dieser Tochter - auch weil ein

anderer Vernehmungsgegenstand nicht in Betracht kam - hinreichend klar er-

sichtlich, wegen welcher Handlungen gegen ihn ermittelt wurde.

Der Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane hat sich zum Zeitpunkt

der Anordnung der Terminsmitteilung auf alle abgeurteilten sexuellen Miß-

brauchstaten zum Nachteil der Tochter Nathalia erstreckt. Dies ergibt sich aus

dem Sach- und Verfahrenszusammenhang, zu dessen Auslegung der Aktenin-

halt heranzuziehen ist (vgl. BGH NStZ 2000, 427). Den Protokollen der voran-

gegangenen polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Nathalia K.

und ihrer Mutter ist neben der Schilderung einzelner Taten auch zu entneh-

men, daß der Angeklagte darüber hinaus verdächtig war, im Zeitraum von etwa

Juli 1997 bis Anfang des Jahres 2001 eine Vielzahl sexueller Mißbrauchshand-

lungen zum Nachteil seiner Tochter Nathalia begangen zu haben. Da sich die

Unterbrechungswirkung der Bekanntgabe in der Regel auf die gesamte Tat im

prozessualen Sinn (§§ 155, 264 StPO) sowie auf alle weiteren in demselben

Verfahren verfolgten Taten erstreckt und Anhaltspunkte für die Begrenzung der

Unterbrechungshandlung auf einzelne Taten nicht bestehen, hat sich die Un-

terbrechungswirkung hier ihrem sachlichen Umfang nach auf alle abgeurteilten

Taten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bezogen (vgl. BGH

NStZ 2001, 191; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 5).

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen

Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (21mal

zwei Jahre und sechs Monate, siebenmal ein Jahr und sechs Monate sowie

viermal ein Jahr Freiheitsstrafe) und des bei der Gesamtstrafenbildung vorge-

nommenen überaus straffen Zusammenzugs aus, daß das Landgericht ohne

die in den eingestellten Fällen verhängten drei Einzelstrafen (acht Monate, ein

Jahr sowie ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer niedrigeren Ge-

samtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann

daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - auch unter Be-

rücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

7. Januar 2004 (wistra 2004, 137) - bestehen bleiben.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert