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BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZA 13/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZA 13/04
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2004
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung
Beteiligte:
1.
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
2.
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer,
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-
mann
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senats-
beschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zu-
rückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli
2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß
vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Be-
teiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus recht-
liches Gehör gewährt worden.
Schlick
Streck