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BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZA 13/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 13/04

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2004

in der Baulandsache

betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung

Beteiligte:

1.

- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:

2.

- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:

Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführer,

Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senats-

beschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zu-

rückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli

2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß

vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Be-

teiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus recht-

liches Gehör gewährt worden.

Schlick

Streck