BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZR 93/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 93/03
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2004
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,
Beteiligte:
1.
- Verfahrensbevollmächtigter:
2.
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-
mann
beschlossen:
Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (per-
sönlich) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß
vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004
wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom
24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 ausei-
nandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör ge-
währt worden.
Schlick
Streck