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BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZR 93/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 93/03

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2004

in der Baulandsache

betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,

Beteiligte:

1.

- Verfahrensbevollmächtigter:

2.

- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte

Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,

Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (per-

sönlich) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß

vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Ver-

letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004

wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom

24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 ausei-

nandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör ge-

währt worden.

Schlick

Streck