BGH Beschluß vom 11.08.2004 – XII ZR 101/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 101/01
BESCHLUSS
vom
11. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im
Senatsbeschluß vom 30. Juni 2004 gibt dem Senat zu einer ande-
ren Beurteilung keinen Anlaß.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 27. September/15. Oktober 1996 einen Rah-
menmietvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin
an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kfz-Kennzeichen erforderlich ist,
Mieträume in der Nähe der Zulassungsstelle zu vermieten. In der Folgezeit ha-
ben die Parteien unter Bezugnahme auf den Rahmenmietvertrag einen
Standortmietvertrag über einen Mietraum abgeschlossen, der sich neben einer
noch zu errichtenden Kfz-Zulassungsstelle in Konstanz befindet. Mit Schreiben
vom 18. November 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er die
Übergabe des Mietraumes verweigere, da der Mietvertrag nicht wirksam
zustande gekommen sei. Vorsorglich kündigte der Beklagte mit Schreiben vom
15. April 1999 das Mietverhältnis nach § 4 Ziff. 5 des Rahmenvertrages aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30. Oktober 1999.
In der
Berufungsinstanz hat der Beklagte das Mietverhältnis durch einen der Klägerin
am 5. November 2000 zugegangenen Schriftsatz vom 2. November 2000
fristlos gekündigt.
Die Klägerin macht im Wege eines Feststellungsantrags Schadensersatz
wegen Nichterfüllung geltend. Sie trägt hinsichtlich der Höhe des Schadens vor,
daß ihr wegen der Nichterfüllung des Mietvertrages voraussichtlich ein Gewinn
in Höhe von 158.500 DM jährlich entgehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und fest-
gestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999
bis 5. November 2000 Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen
hat es die Klage sowie die - in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweite-
rung gestellten - Anträge auf Übergabe der Mietsache bzw. auf Abschluß eines
Mietvertrags abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurück-
gewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der Senat hat durch Beschluß vom 30. Juni 2004 die Revisionen der
Parteien nicht angenommen und den Streitwert der Revisionsverfahren auf
648.318 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorst ellung der Klägerin,
mit der sie unter Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2004 die Herab-
setzung des Streitwerts verlangt.
II.
Die Gegenvorstellung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Streitwert der Revisionsverfahren bestimmt sich nach § 3 ZPO.
1. Der Wert der Revisionen der Parteien ist wie folgt festzusetzen:
a) Revision des Beklagten: 118.858 € (232.466,66 DM)
aa) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 Schadenser-
satz an die Klägerin zu zahlen. Der Wert der Revision des Beklagten bestimmt
sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des voraussichtlich der Klägerin in diesem
Zeitraum entstehenden Schadens abzüglich eines Feststellungsabschlags von
20 % (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage“). Aus
dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß sie von einem ihr entgehenden
Gewinn von durchschnittlich 158.500 DM jährlich ausgegangen ist. Danach be-
trägt der von ihr für diesen Zeitraum behauptete Schaden voraussichtlich
290.583,33 DM (158.500 DM : 12 x 22). Der Streitwert der Revision der Beklag-
ten war daher unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20 %
auf 232.466,66 DM
(118.858,32 €)
festzusetzen
(290.583, 33 DM
- 20 %
= 232.466,66 DM).
bb) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, für die Festsetzung des Streitwerts sei
an § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a. F.) analog anzuknüpfen. Bei einer auf
künftig wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage ist zwar in der oberge-
richtlichen Rechtsprechung umstritten, ob sich in diesem Fall der Streitwert
NJW-RR 2004, 299; OLG Köln, JurBüro 1992, 698). Diese Streitfrage ist
höchstrichterlich für den Bereich des Mietrechts bereits entschieden worden,
wonach der Wert einer auf einen zukünftigen Mietausfall gerichteten Klage nach
§ 9 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1985 - VIII ZR
erfordert aber, daß mit der Klage ein Recht geltend gemacht wird, das auf wie-
derkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Anspruch
liegt dem mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schaden nicht
zugrunde. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines bereits
eingetretenen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR
308/89 - VersR 1991, 1415), dessen Höhe lediglich noch nicht feststeht. Somit
handelt es sich nicht um gleichbleibende Nutzungen oder Leistungen, die sich
regelmäßig als einheitliche Folgen eines Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. Zöl-
ler/Herget aaO § 9 Rdn. 2, 3).
b) Revision der Klägerin: 529.460 € (1.035.533,34 D M)
aa) Das Oberlandesgericht hat die weitergehende Klage auf Feststellung
einer Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes ab dem
6. November 2000 abgewiesen. Der Wert der Revision der Klägerin bestimmt
sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des ihr voraussichtlich entgehenden Ge-
winns in der ab dem 6. November 2000 noch verbleibenden Vertragslaufzeit.
Der Senat hat den Streitwert der Revision der Klägerin unter Berücksichtigung
eines ihr jährlich entgehenden Gewinns von 158.500 DM - bei einer geschätz-
ten Vertragslaufzeit von insgesamt 10 Jahren - auf 1.585.000 DM abzüglich des
bereits beim Wert der Revision des Beklagten berücksichtigten Schadens von
290.583,33 DM für die ersten 22 Monate und abzüglich eines Feststellungsab-
schlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage“) auf
1.035.533,34 DM (529.459,79 €) festgesetzt (1.585.000 DM – 290.583,33 DM
= 1.294.416,67 DM – 20 % = 1.035.533,34 DM). Der Senat ist bei der Wertfest-
setzung von einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausgegangen, weil eine solche
Befristung bei gewerblichen Mietverhältnissen üblich ist. Die Vertragslaufzeit
konnte von dem Senat nur geschätzt werden, da der Mietvertrag hinsichtlich der
Dauer des Mietverhältnisses auf den zwischen dem Beklagten und dem L.
K. geschlossenen Mietvertrag verweist und dieser dem Senat nicht
vorliegt.
bb) Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, daß die Vorschrift des § 20
Abs. 1 GWB der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Vertragslauf-
zeit entgegensteht. Der Kartellsenat (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR
39/99 - NJW 2003, 2684, 2685; BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR
4/01 - NJW 2003, 752, 753 f.) hat zwar entschieden, daß ein marktbeherr-
schender Vermieter gegen § 20 Abs. 1 GWB verstößt, wenn er nur begrenzt zur
Verfügung stehende Gewerbeflächen in der Weise vermietet, daß der Marktzu-
tritt aktueller und potentieller Wettbewerber des Mieters für einen längeren Zeit-
raum als 5 Jahre blockiert wird. Aus dem Vorbringen der Parteien geht aber
nicht hervor, daß der Beklagte eine solche marktbeherrschende Stellung inne-
hat und durch eine längere Vermietung des Gewerberaumes ein Marktzutritt
potentieller Wettbewerber verhindert wird.
2. Der Streitwert der Revisionsverfahren beträgt somit insgesamt
648.318 €.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Vézina