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BGH Beschluss vom 12.08.2004 – 4 StR 269/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 269/04
BESCHLUSS
vom
12. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei Erwiesensein der weiteren angeklagten Taten (Ver- käufe von Heroin an Christian K. im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derent- wegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible