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BGH Beschluss vom 17.08.2004 – 5 StR 352/04
5. Strafsenat
5 StR 352/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004
beschlossen:
Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-
stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), sofern
das Urteil bereits zugestellt ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause