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BGH Beschluss vom 18.08.2004 – AnwZ (B) 59/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/03
BESCHLUSS
vom
18. August 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-
anwältin Dr. Hauger am 18. August 2004
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Senatsbe-
schluß vom 28. Juni 2004 entsprechend § 8 GKG keine Kosten zu
erheben, wird abgelehnt.
Gründe:
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Durch die Bekanntma-
chung des Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte der Be-
schwerdeführer deutlich gemacht, daß er sein Bestreben, mit der sofortigen
Beschwerde den Widerruf der Zulassung zu verhindern, nicht mehr verfolge.
Erledigung der Hauptsache war mangels Bestandskraft des nach § 14 Abs. 1
Nr. 4 BRAO erfolgten Widerrufsbescheids (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO) nicht einge-
treten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verzicht auf mündliche Verhand-
lung ausdrücklich abgelehnt hatte, hat der Senat anläßlich der anberaumten
mündlichen Verhandlung auch keinen Anlaß gesehen, die Bestandskraft abzu-
warten. Bei dieser Sachlage war die den Beschwerdeführer kostenmäßig be-
günstigende Ausdeutung seines dem Senat gegenüber zum Ausdruck gebrach-
ten Begehrens als Beschwerderücknahme (vgl. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO)
sachgerecht. Die Rechtskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO - der
mit § 7 Nr. 2 BRAO korrespondiert - zieht im übrigen entgegen der Mutmaßung
des Beschwerdeführers nicht etwa die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nach sich.
Hirsch
Basdorf
Otten
Ernemann
Wüllrich
Frey
Hauger