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BGH Beschluss vom 18.08.2004 – AnwZ (B) 59/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/03

BESCHLUSS

vom

18. August 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-

anwältin Dr. Hauger am 18. August 2004

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Senatsbe-

schluß vom 28. Juni 2004 entsprechend § 8 GKG keine Kosten zu

erheben, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Durch die Bekanntma-

chung des Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte der Be-

schwerdeführer deutlich gemacht, daß er sein Bestreben, mit der sofortigen

Beschwerde den Widerruf der Zulassung zu verhindern, nicht mehr verfolge.

Erledigung der Hauptsache war mangels Bestandskraft des nach § 14 Abs. 1

Nr. 4 BRAO erfolgten Widerrufsbescheids (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO) nicht einge-

treten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verzicht auf mündliche Verhand-

lung ausdrücklich abgelehnt hatte, hat der Senat anläßlich der anberaumten

mündlichen Verhandlung auch keinen Anlaß gesehen, die Bestandskraft abzu-

warten. Bei dieser Sachlage war die den Beschwerdeführer kostenmäßig be-

günstigende Ausdeutung seines dem Senat gegenüber zum Ausdruck gebrach-

ten Begehrens als Beschwerderücknahme (vgl. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO)

sachgerecht. Die Rechtskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO - der

mit § 7 Nr. 2 BRAO korrespondiert - zieht im übrigen entgegen der Mutmaßung

des Beschwerdeführers nicht etwa die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nach sich.

Hirsch

Basdorf

Otten

Ernemann

Wüllrich

Frey

Hauger