BGH Beschluss vom 25.08.2004 – VIII ZR 178/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 178/04
BESCHLUSS
vom
25. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2004 durch die
Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin
Hermanns
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten mit dem Antrag, in Abän-
derung des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 die Zwangs-
vollstreckung des Klägers aus dem Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 12. Mai 2004 einstweilen einzustel-
len, werden zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 wird verwie-
sen. Die Gegenvorstellungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurtei-
lung. Es mag zutreffen, daß der Beklagte erst nach der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht vom 14. April 2004 von der Schwangerschaft
seiner Ehefrau Kenntnis erhielt. Das bedeutet nicht, daß es dem Beklagten un-
möglich war, wegen des neuen Sachverhalts einen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO anzubringen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 714 Abs. 1 ZPO
vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
Der Beklagte hätte jedoch in dem Schriftsatz vom 28. April 2004, in dem er
nicht nur den in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 geschlosse-
nen Vergleich widerrufen, sondern unter Hinweis auf die Schwangerschaft sei-
ner Ehefrau auch die Verlängerung der ihm in erster Instanz gewährten Räu-
mungsfrist beantragt hat, aus dem gleichen Grund die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO anregen können, um ihm insoweit
Gelegenheit zu geben, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu
stellen. Dies hat der Beklagte versäumt. Damit hat er nicht alles getan, was ihm
möglich war, um etwaige Nachteile der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns