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BGH Beschluss vom 25.08.2004 – VIII ZR 178/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 178/04

BESCHLUSS

vom

25. August 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2004 durch die

Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin

Hermanns

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Beklagten mit dem Antrag, in Abän-

derung des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 die Zwangs-

vollstreckung des Klägers aus dem Urteil der 14. Zivilkammer des

Landgerichts München I vom 12. Mai 2004 einstweilen einzustel-

len, werden zurückgewiesen.

Gründe

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 wird verwie-

sen. Die Gegenvorstellungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurtei-

lung. Es mag zutreffen, daß der Beklagte erst nach der mündlichen Verhand-

lung vor dem Berufungsgericht vom 14. April 2004 von der Schwangerschaft

seiner Ehefrau Kenntnis erhielt. Das bedeutet nicht, daß es dem Beklagten un-

möglich war, wegen des neuen Sachverhalts einen Vollstreckungsschutzantrag

nach § 712 ZPO anzubringen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 714 Abs. 1 ZPO

vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

Der Beklagte hätte jedoch in dem Schriftsatz vom 28. April 2004, in dem er

nicht nur den in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 geschlosse-

nen Vergleich widerrufen, sondern unter Hinweis auf die Schwangerschaft sei-

ner Ehefrau auch die Verlängerung der ihm in erster Instanz gewährten Räu-

mungsfrist beantragt hat, aus dem gleichen Grund die Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO anregen können, um ihm insoweit

Gelegenheit zu geben, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu

stellen. Dies hat der Beklagte versäumt. Damit hat er nicht alles getan, was ihm

möglich war, um etwaige Nachteile der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns