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BGH Beschluss vom 08.09.2004 – X ZR 112/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 112/00

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin

Mühlens sowie den Richter Asendorf

am 8. September 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen das Urteil des

X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1. Die Beklagte ist Inhaberin der u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente 0 247 983 und

0 496 437 sowie des DD-Ausschließungspatents 273 197, die eine pharmazeu-

tische Formulierung des Wirkstoffs Omeprazol betreffen. Die Klägerinnen ha-

ben unter Vorlage zahlreicher Druckschriften geltend gemacht, die Gegenstän-

de der Streitpatente seien nicht neu und beruhten nicht auf erfinderischer Tä-

tigkeit. Die Beklagte hat die Streitpatente nur in eingeschränktem Umfang ver-

teidigt. Das Bundespatentgericht hat der Klage nach Antrag stattgegeben. Der

Bundesgerichtshof hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 2. März 2004

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklag-

te mit ihrer Gegenvorstellung, zu deren Begründung sie auf die gleichzeitig

eingelegte Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ver-

weist.

2. Die Beklagte macht geltend, das Urteil des Bundesgerichtshofs ver-

letze den grundrechtlichen Anspruch der Beklagten auf faires Verfahren (Art. 2

Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

Der Bundesgerichthof habe einen offensichtlich ungeeigneten Sachver-

ständigen bestellt, der aufgrund seiner Unerfahrenheit und mangelnden Quali-

fikation nicht in der Lage gewesen sei, sachkundige Aussagen zum Wissen

und Können eines Fachmanns zum maßgeblichen Zeitpunkt (Prioritätstag

30. April 1986) zu machen, und dies bei der Beweiswürdigung unter

Außerachtlassung seiner eigenen Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Er

habe die Ausführungen und Wertungen des gerichtlichen Sachverständigen

unkritisch übernommen. Zudem habe der Bundesgerichtshof das Vorbringen

der Beklagten nicht berücksichtigt. Er habe sich mit den Argumenten der

Beklagten nicht auseinandergesetzt und habe, obwohl die Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen

im einzelnen durch die Parteigutachter

Prof. Dr. B. und Prof. Dr. Dr. M. widerlegt worden seien, hierzu

keine Stellung genommen und sich den spekulativen Bemerkungen des

gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen.

3. Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach

der Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch das Zivilprozeßreformgesetz

eine Gegenvorstellung gegen ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs

statthaft ist. In den verfahrensrechtlichen, das Nichtigkeitsverfahren betreffen-

den Vorschriften des Patentgesetzes und - ergänzend - in der Zivilprozeßord-

nung ist eine Gegenvorstellung auf Grund einer behaupteten Verletzung des

grundrechtlichen Anspruchs auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen ein rechtskräftiges Berufungsur-

teil des Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen. Dieses Rechtsschutzsystem ge-

nügt zwar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbeschluß v.

30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) nur teilweise den für den Rechts-

schutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG

verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen, nämlich soweit eine Verlet-

zung im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden kann. Auch

erfüllten die von der Rechtsprechung der Fachgerichte zur Schließung der Lük-

ke im Rechtmittelsystem entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht

die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Deshalb müs-

se der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung finden.

Es kann auch dahinstehen, ob damit den Fachgerichten vor einer Neu-

regelung in Rechtsfortbildung freigestellt ist, ein rechtskräftiges Berufungsurteil

wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen

und mit der Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft gegebenenfalls zu

korrigieren.

b) Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nicht zulässig. Aus Gründen der

Rechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts,

seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu

korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche

Grenze vorzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001,

2262; BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese ist in

Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem

Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist

Sen.Beschl. v. 31.5.2000 - X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011 - Schaltme-

chanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272

-Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemes-

sen. Von dieser Frist ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des

§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ausgegangen. Auch das Bundesverfassungsge-

richt hat für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber

eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung als angemessen an-

gesehen (BVerfG aaO, NJW 2003, 1924, 1928)

Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Das Urteil vom 2. März 2004 ist

der Beklagten am 28. Mai 2004 zugestellt worden. Diese hat erst am 28. Juni

2004 und damit nach Ablauf der Frist Gegenvorstellung erhoben.

4. Unabhängig hiervon ist der Anspruch der Beklagten auf faires Verfah-

ren (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht

verletzt.

a) Gegenstand der Streitpatente war nicht der Wirkstoff Omeprazol, der

in den Streitpatenten als bekannt beschrieben wird, sondern Sach-, Verwen-

dungs- und Verfahrensansprüche für eine spezifische Arzneizubereitung zur

oralen Anwendung. Zur Klärung der in den Streitpatentschriften enthaltenen

technischen Begriffe sowie der Kenntnisse und des Könnens des einschlägi-

gen Fachmanns hat der Senat einen Sachverständigen bestellt, gegen dessen

Fachkenntnisse und Qualifikation die Beklagte trotz ausreichender Zeit und

Gelegenheit weder nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens noch bei Erörte-

rung in der mündlichen Verhandlung begründete Einwände erhoben hat. Ange-

sichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitpatente haben die Par-

ten sehr umfassend und kontrovers vorgetragen. Beide Parteien haben zur Wi-

derlegung der Argumente der Gegenseite Gutachten von ausgewiesenen

Fachleuten vorgelegt, wobei für die Klägerinnen die Gutachter Prof. Dr. Ba. ,

Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. S. gefochten haben, während die Be-

klagte sich auf die Ausführungen von Prof. Dr. B. , Prof. Dr. Dr. M.

und Dr. L. gestützt hat. In Gegenwart dieser Gutachter hat der Senat

den gerichtlichen Sachverständigen zu den einzelnen streitigen Punkten be-

fragt und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt im einzelnen zu

erläutern, dem Sachverständigen Vorhaltungen zu machen sowie Fragen zur

weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu stellen.

b) Dem Gericht obliegt die Beurteilung, ob eine technische Lehre pa-

tentwürdig ist, insbesondere ob sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Diese

Wertung hat das Gericht auf Grund von Tatsachen zu treffen, welche die Par-

teien vortragen. Der Senat hat seine Überzeugung auf Grund des Vorbringens

der Parteien, der vorgelegten Dokumente, des schriftlichen und mündlichen

Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, der vorgelegten Parteigutach-

ten sowie auf Grund des Inhalts der mündlichen Verhandlung gewonnen, in

welcher der gerichtliche Sachverständige auf Grund dieses Vorbringens und

der Privatgutachten im einzelnen befragt worden ist. Ausweislich der Entschei-

dungsgründe ist der Senat bei der Bestimmung des einschlägigen Fachmanns

von den durch Literaturstellen und die Parteigutachter bestätigten Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen. Er hat ferner die dem

Fachmann vor dem Prioritätstag zur Verfügung stehenden Kenntnisse und Fä-

higkeiten der in den Streitpatentschriften als Stand der Technik genannten Pu-

blikation von Pilbrant und Cederberg (Development of an oral formulation of

omeprazole, Scand. J. Gastroentrol. 1985; 20 (Suppl. 108 S. 113 ff.), der euro-

päischen Patentschrift 0 124 395 sowie der Publikation Bauer (Übersicht über

Inkompatibilitätsmöglichkeiten, insbesondere bei der Umhüllung von Arzneizu-

bereitungen, Deutsche Apotheker Zeitung 1978 S. 125 ff.) entnommen und sich

mit den Argumenten der Beklagten, insbesondere mit den von dieser vorgetra-

genen Beweisanzeichen, befaßt. Daß die Beklagte den Senat von der Patent-

würdigkeit ihrer Neuerungen nicht hat überzeugen können, begründet nicht die

behauptete Verletzung von Grundrechten der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Asendorf