BGH Beschluss vom 08.09.2004 – X ZR 68/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 68/99
BESCHLUSS
vom
8. September 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: ja
Kosmetisches Sonnenschutzmittel II
PatG 1981 §§ 110 ff., ZPO § 234 A
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Ge-
richts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst
zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitli-
che Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren
in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinset-
zungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.
BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - X ZR 68/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens
und den Richter Asendorf
am 8. September 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen das Urteil des X. Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
1. Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 555 460 (Streitpatents), das
eine kosmetische Filter-Zusammensetzung betrifft. Auf die Teilnichtigkeitsklage
der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nicht erklärt. Die
Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 10. Dezember 2002
zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht
geltend, das Urteil sei unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen. Der Senat hat angenommen,
daß der Fachmann eine Konkretisierung des organischen UV-Absorbers in der
französischen Offenlegungsschrift 2 567 351 gefunden habe, die als geeigne-
ten organischen Filter eine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol
vorschlage. Gerade diesen organischen Filter zu prüfen und eine Kombination
mit Nanopigmenten von Metalloxiden in Erwägung zu ziehen, habe für den
Fachmann nahegelegen (Urteilsumdruck S. 16 unten/17 oben). Dabei sei der
Senat fälschlich davon ausgegangen, daß die französische Offenlegungsschrift
eine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol offenbare. Tatsächlich
offenbare sie aber Benzophenone, eine völlig andere Substanzklasse. Hätte
der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er die fran-
zösische Druckschrift dahin verstehe, daß dort Benztriazol offenbart werde,
dann hätte die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Senat
hier einem Mißverständnis unterliege.
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
a) Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach
der Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch das Zivilprozeßreformgesetz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eine Gegenvorstellung gegen ein rechts-
kräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft
ist. In den verfahrensrechtlichen, das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Vor-
schriften des Patentgesetzes und - ergänzend - in der Zivilprozeßordnung ist
eine Gegenvorstellung auf Grund einer behaupteten Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen ein rechtskräftiges Berufungsurteil des
Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen. Dieses Rechtsschutzsystem genügt
zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbe-
schluß v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) nur teilweise den für
den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen, nämlich soweit eine
Verletzung im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden kann.
Auch erfüllten die von der Rechtsprechung der Fachgerichte zur Schließung der
Lücke im Rechtsmittelsystem entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe
nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Deshalb
müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung finden.
Es kann auch dahinstehen, ob damit den Fachgerichten vor einer Neure-
gelung in Rechtsfortbildung freigestellt ist, ein rechtskräftiges Berufungsurteil
wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und
mit der Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft gegebenenfalls zu kor-
rigieren.
b) Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nicht zulässig. Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, sei-
ne gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korri-
gieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Gren-
ze vorzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001,
2262; BGH, Beschl. v. 07.03.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese ist in
Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem
Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist
Sen.Beschl. v. 31.05.2000
- X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011
- Schaltmechanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001,
271, 272 - Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu
bemessen. Von dieser Frist ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des
§ 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ausgegangen. Auch das Bundesverfassungs-
gericht hat für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber
eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung als angemessen an-
gesehen (BVerfG aaO, NJW 2003, 1924, 1928).
Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Das Urteil vom 10. Dezember
2002 ist ihr am 20. Februar 2003 zugestellt worden. Die Beklagte hat erst am
17. Juli 2003 Gegenvorstellung erhoben.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf