Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.09.2004 – X ZR 68/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 68/99

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

: ja

Kosmetisches Sonnenschutzmittel II

PatG 1981 §§ 110 ff., ZPO § 234 A

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, für die Verpflichtung des Ge-

richts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst

zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitli-

che Grenze vorzusehen. Diese ist in Anlehnung an die im Berufungsverfahren

in Patentnichtigkeitssachen vor dem Bundesgerichtshof geltende Wiedereinset-

zungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bemessen.

BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - X ZR 68/99 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens

und den Richter Asendorf

am 8. September 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen das Urteil des X. Zivil-

senats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1. Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-

blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 555 460 (Streitpatents), das

eine kosmetische Filter-Zusammensetzung betrifft. Auf die Teilnichtigkeitsklage

der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nicht erklärt. Die

Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 10. Dezember 2002

zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht

geltend, das Urteil sei unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Ge-

hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen. Der Senat hat angenommen,

daß der Fachmann eine Konkretisierung des organischen UV-Absorbers in der

französischen Offenlegungsschrift 2 567 351 gefunden habe, die als geeigne-

ten organischen Filter eine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol

vorschlage. Gerade diesen organischen Filter zu prüfen und eine Kombination

mit Nanopigmenten von Metalloxiden in Erwägung zu ziehen, habe für den

Fachmann nahegelegen (Urteilsumdruck S. 16 unten/17 oben). Dabei sei der

Senat fälschlich davon ausgegangen, daß die französische Offenlegungsschrift

eine kosmetische Zusammensetzung mit Benztriazol offenbare. Tatsächlich

offenbare sie aber Benzophenone, eine völlig andere Substanzklasse. Hätte

der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er die fran-

zösische Druckschrift dahin verstehe, daß dort Benztriazol offenbart werde,

dann hätte die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Senat

hier einem Mißverständnis unterliege.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

a) Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach

der Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch das Zivilprozeßreformgesetz

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eine Gegenvorstellung gegen ein rechts-

kräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren statthaft

ist. In den verfahrensrechtlichen, das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Vor-

schriften des Patentgesetzes und - ergänzend - in der Zivilprozeßordnung ist

eine Gegenvorstellung auf Grund einer behaupteten Verletzung des rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gegen ein rechtskräftiges Berufungsurteil des

Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen. Dieses Rechtsschutzsystem genügt

zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbe-

schluß v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) nur teilweise den für

den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103

Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen, nämlich soweit eine

Verletzung im allgemeinen Rechtsmittelsystem geltend gemacht werden kann.

Auch erfüllten die von der Rechtsprechung der Fachgerichte zur Schließung der

Lücke im Rechtsmittelsystem entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe

nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Deshalb

müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 eine Lösung finden.

Es kann auch dahinstehen, ob damit den Fachgerichten vor einer Neure-

gelung in Rechtsfortbildung freigestellt ist, ein rechtskräftiges Berufungsurteil

wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und

mit der Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft gegebenenfalls zu kor-

rigieren.

b) Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nicht zulässig. Aus Gründen der

Rechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, sei-

ne gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korri-

gieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Gren-

ze vorzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001,

2262; BGH, Beschl. v. 07.03.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Diese ist in

Anlehnung an die im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vor dem

Bundesgerichtshof geltende Wiedereinsetzungsfrist

Sen.Beschl. v. 31.05.2000

- X ZR 154/99, GRUR 2000, 1010, 1011

- Schaltmechanismus; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001,

271, 272 - Kreiselpumpe) mit zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu

bemessen. Von dieser Frist ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des

§ 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. ausgegangen. Auch das Bundesverfassungs-

gericht hat für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber

eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung als angemessen an-

gesehen (BVerfG aaO, NJW 2003, 1924, 1928).

Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Das Urteil vom 10. Dezember

2002 ist ihr am 20. Februar 2003 zugestellt worden. Die Beklagte hat erst am

17. Juli 2003 Gegenvorstellung erhoben.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Asendorf