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BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 1/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 1/04
BESCHLUSS
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-
ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der
der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 19.129,26 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und
seinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer
Grundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftli-
che Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG "Pionier" N. ein. Die
Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T. , zu der sich mehrere
LPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) N. , zusammengeschlossen hat-
ten, entstanden.
Der Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines Teilbetrags
von
3.700 DM
nebst
Zinsen
beantragt.
Das
Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 €
nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller
die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 € nebst Zin-
sen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten Zinsantrags - erfolglos
geblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde,
deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senats-
beschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371) abgewichen, indem es
seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde
gelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur
vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von
einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder
eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen sol-
chen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf.
2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den
Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260) und
23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394) abgewichen sei, weil der Sach-
verständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grund-
sätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der
von einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz
abweicht.
3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragstellers, das
Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000
(BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-
tragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-
lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-
keit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Et-
waige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-
mächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lem-
ke