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BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 1/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 1/04

BESCHLUSS

vom

10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-

ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG

ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der

der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 19.129,26 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und

seinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer

Grundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftli-

che Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG "Pionier" N. ein. Die

Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T. , zu der sich mehrere

LPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) N. , zusammengeschlossen hat-

ten, entstanden.

Der Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Verpflichtung der

Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines Teilbetrags

von

3.700 DM

nebst

Zinsen

beantragt.

Das

Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 €

nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller

die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 € nebst Zin-

sen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten Zinsantrags - erfolglos

geblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde,

deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senats-

beschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371) abgewichen, indem es

seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde

gelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe

schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR

1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur

vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von

einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder

eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen sol-

chen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf.

2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den

Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260) und

23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394) abgewichen sei, weil der Sach-

verständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grund-

sätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der

von einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz

abweicht.

3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragstellers, das

Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000

(BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-

tragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-

lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-

keit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Et-

waige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevoll-

mächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke