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BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 17/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 17/04

BESCHLUSS

vom

10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-

ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG

ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2004 wird

auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 1.200 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 erwarb der An-

tragsteller ein ca. 6.500 qm großes Grundstück für 1.200 €. Die beantragte

Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz lehnte

der Beteiligte zu 2 mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, es sei

der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gem.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG festzustellen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das

Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-

tragsteller sein Ziel, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Grund-

stückskaufvertrag zu genehmigen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten

Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes

oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er

beruft sich noch nicht einmal auf eine Abweichung, sondern hält die angefoch-

tene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwer-

de nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Be-

schwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässig-

keit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für

sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe

schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR

1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-

von jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lem-

ke