BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 18/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 18/04
BESCHLUSS
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-
ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin,
die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 33.745,26 €.
Gründe
I.
W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von
L. Bl. 679 eingetragenen Hofes (L. Nr. 5). Er starb am 27. November
1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie ver-
starb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.
Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwi-
ster. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos vorver-
storben. Eine weitere Schwester ist die Antragstellerin; die Beteiligten zu 3 und
4 sind ihre Kinder. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers
hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 5 und 6.
Die Antragstellerin meint unter Berufung auf das ortsübliche Ältesten-
recht, daß sie Hofnacherbin geworden sei. Demgegenüber vertritt der Beteiligte
zu 2 die Auffassung, er sei vorrangig vor der Antragstellerin als Nacherbe beru-
fen, weil das Ältestenrecht wegen des beim Tod des Erblassers geltenden
"Mannesvorrangs" nicht zur Anwendung käme.
Dem Beteiligten zu 2 ist am 4. April 2000 ein ihn als Hoferben auswei-
sendes Hoffolgezeugnis
erteilt worden, welches
das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom
21. November 2002 eingezogen hat. Den weiteren Antrag der Antragstellerin,
festzustellen, daß sie Hofnacherbin geworden ist, hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde, mit der
sie ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt und hilfsweise die Feststellung
beantragt hat, daß der vererbte Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes der Vor-
erbin kein Hof im Sinne der Höfeordnung war und daß nach dem Tod der Vor-
erbin sie, die Antragstellerin, und der verstorbene Bruder des Erblassers Erben
geworden sind, ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für
Landwirtschaftssachen - hat die sofortige Beschwerde und die Hilfsanträge zu-
rückgewiesen sowie festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 Hofnacherbe gewor-
den ist.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
der Beteiligte zu 2 beantragt, erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des
Beschlusses des Beschwerdegerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Die Antragstellerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Be-
schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27. November 2001
(3 WLw 47/01) abgewichen, indem es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstelle-
rin verneint habe. Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor,
wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem
die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines
anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen
Rechtssatz zeigt die Antragstellerin nicht auf. Sie hält in Wahrheit die Beurtei-
lung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin durch das Beschwerdegericht
für falsch. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon
BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,
328).
2. Aus denselben Gründen führt auch der Hinweis der Antragstellerin auf
die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1969, 127, 128), Oberlan-
desgerichts Hamm (RdL 1969, 98, 99) und Oberlandesgerichts Oldenburg
(Nds.Rpflege 1993, 220), in welchen die Wirtschaftsfähigkeit von Personen im
Alter zwischen 74 und 80 Jahren bejaht worden ist, nicht zur Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde.
3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Beschwerdege-
richt keinen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtssatz
aufgestellt, der von einem in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm
vom 19. Januar 1981 (OLGZ 1981, 275 = JMBl. NW 1981, 80) enthaltenen
Rechtssatz abweicht, indem es den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den Zeit-
punkt des Nacherbfalls für die Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeord-
nung vorliegt, für maßgeblich hält. Nach dem Beschluß des Oberlandesge-
richts Hamm wird der Verlust der Hofeigenschaft durch Absinken des Wirt-
schaftswertes unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch
nicht dadurch gehindert, daß dieser Umstand während einer bestehenden Hof-
vorerbschaft eintritt. Dagegen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausge-
sprochen. Vielmehr hat es den Verlust der Hofeigenschaft zwischen Vor- und
Nacherbfall für möglich gehalten. Insoweit steht seine Entscheidung in Ein-
klang mit der des Oberlandesgerichts Hamm. Es hat allerdings in einem sol-
chen Fall die rechtliche Zuordnung der Erbfolge zum höferechtlichen Sonder-
erbrecht fiktiv bestehen lassen. Zu dieser Möglichkeit enthält der Beschluß des
Oberlandesgerichts Hamm jedoch keine Aussage. Eine Abweichung im Sinne
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt somit nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung
des Geschäftswerts hat seine Grundlage in §§ 20 HöfeVfO, 19 KostO.
Wenzel Krüger Lemke