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BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 9/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/04

BESCHLUSS

vom

10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-

ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG

ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom

4. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-

tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und seine verstorbene Mutter, die von ihm allein beerbt

worden ist, waren Mitglieder der LPG "Friedensscholle" B. . Diese ging

zunächst in einer anderen LPG auf, welche sich sodann mit drei weiteren

LPG'en zusammenschloß und 1975 in die LPG (P) B. und die LPG (T)

B. teilte. Aufgrund der Vollversammlungs-Beschlüsse vom 17. Januar

1991 schlossen sich die beiden LPG'en zu einer LPG zusammen. Die Vollver-

sammlung ihrer Mitglieder beschloß am 20. Juni 1991 die Umwandlung in eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Der Antragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung

erfolgt. Er hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von

180.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der

der Antragsteller die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG

B. entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen

der LPG übernommen hat, und hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegne-

rin zur Zahlung von 83.275,33 € nebst Zinsen beantragt hat, ist erfolglos ge-

blieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-

tragsteller seinen Feststellungsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, daß die

Antragsgegnerin nicht aus der LPG B. entstanden ist, weiter. Außer-

dem beantragt er die Festsetzung des Gegenstandswerts für alle Instanzen auf

3.000 €.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten

Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes

oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er

nennt lediglich mehrere Entscheidungen des Senats sowie eine Entscheidung

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und meint, das Beschwerdegericht

sei davon abgewichen. Das und die weitere Begründung der Rechtsbeschwer-

de zeigt, daß sich der Antragsteller in Wahrheit nicht auf eine Abweichung be-

ruft, sondern die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. Dar-

auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht

gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,

ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein

solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-

natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni

1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-

tragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-

lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-

keit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzu-

erlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfah-

rensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Der Gegenstandswert für die Vorinstanzen ist zutreffend festgesetzt

worden, weil der Antragsteller dort bezifferte Zahlungsanträge gestellt hat.

Wenzel Krüger Lemke