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BGH Beschluss vom 10.09.2004 – BLw 9/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 9/04
BESCHLUSS
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Septem-
ber 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-
senats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom
4. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-
tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 3.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und seine verstorbene Mutter, die von ihm allein beerbt
worden ist, waren Mitglieder der LPG "Friedensscholle" B. . Diese ging
zunächst in einer anderen LPG auf, welche sich sodann mit drei weiteren
LPG'en zusammenschloß und 1975 in die LPG (P) B. und die LPG (T)
B. teilte. Aufgrund der Vollversammlungs-Beschlüsse vom 17. Januar
1991 schlossen sich die beiden LPG'en zu einer LPG zusammen. Die Vollver-
sammlung ihrer Mitglieder beschloß am 20. Juni 1991 die Umwandlung in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Antragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung
erfolgt. Er hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von
180.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der
der Antragsteller die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG
B. entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen
der LPG übernommen hat, und hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegne-
rin zur Zahlung von 83.275,33 € nebst Zinsen beantragt hat, ist erfolglos ge-
blieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-
tragsteller seinen Feststellungsantrag, soweit er darauf gerichtet ist, daß die
Antragsgegnerin nicht aus der LPG B. entstanden ist, weiter. Außer-
dem beantragt er die Festsetzung des Gegenstandswerts für alle Instanzen auf
3.000 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten
Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er
nennt lediglich mehrere Entscheidungen des Senats sowie eine Entscheidung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und meint, das Beschwerdegericht
sei davon abgewichen. Das und die weitere Begründung der Rechtsbeschwer-
de zeigt, daß sich der Antragsteller in Wahrheit nicht auf eine Abweichung be-
ruft, sondern die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. Dar-
auf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist,
ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein
solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-
natsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An-
tragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetz-
lichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglich-
keit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzu-
erlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfah-
rensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Der Gegenstandswert für die Vorinstanzen ist zutreffend festgesetzt
worden, weil der Antragsteller dort bezifferte Zahlungsanträge gestellt hat.
Wenzel Krüger Lemke