Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02

II. Zivilsenat

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AGBG § 9 Bm, Cj; AuslInvestmG §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6,

7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, 826 Gh; EGBGB

Artt. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesell-

schaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der

Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von

§ 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmate-

rial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen

benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß

§ 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist

einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der

Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Ver-

tragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1

AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der

Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer

Investmentanteile

leichtfertig mitwirkenden

inländischen Funktionsträger

einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB

schadensersatzpflichtig sein.

BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - OLG Celle

LG Stade