BGH Urteil vom 17.09.2004 – V ZR 33/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ERGÄNZUNGSURTEIL
V ZR 33/04
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 einge-
reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-
rin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits
werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die
Streithelferin.
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1,
101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).
Wenzel
Tropf
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann