Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.09.2004 – V ZR 33/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ERGÄNZUNGSURTEIL

V ZR 33/04

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im

schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 einge-

reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-

rin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits

werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die

Streithelferin.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1,

101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).

Wenzel

Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann