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BGH Beschluß vom 20.09.2004 – NotZ 19/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 19/04

BESCHLUSS

vom

20. September 2004

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé

und Dr. Ebner am 20. September 2004

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der so-

fortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notar-

sachen des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-

zeichneten Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 €

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15. Juni 2004 festge-

stellt, daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung

nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil die Art seiner Wirtschaftsführung

und die Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Recht-

suchenden gefährden. Ferner hat das Oberlandesgericht das Gesuch des An-

tragstellers, die von der Antragsgegnerin angeordnete vorläufige Amtsenthe-

bung aufzuheben, zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragstellers am 18. Juni 2004 zugestellt worden. Die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers ist am 6. Juli 2004, vier Tage nach Ablauf

der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO [entsprechend,

vgl. Senatsbeschluß BGHZ 44, 65 ff, 75], § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), bei dem

Oberlandesgericht eingegangen. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwer-

de mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

Versäumung der Beschwerdefrist verbunden und dazu vorgetragen und durch

eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:

Sein Verfahrensbevollmächtigter habe nach Empfang der angefochtenen

Entscheidung am 18. Juni 2004 angeordnet, daß im Fristenkalender unter dem

28. Juni 2004 eine Vorfrist und unter dem 1. Juli 2004 eine Ablauffrist einzutra-

gen sei. Er habe die Verfügung schriftlich auf der Rückseite des letzten Blattes

seiner Handakte getroffen und die Akte am Nachmittag des 18. Juni 2004 in

den Aktenabtrag gehängt. Die Büroangestellte M. W. und ihre Vertre-

terinnen hätten die Anweisung gehabt, die im Aktenabtrag eingehängten Akten

noch am selben oder am folgenden Arbeitstag auf Wiedervorlagefristen durch-

zusehen, diese im Fristenkalender zu notieren, die entsprechende Verfügung

in der Akte abzuzeichnen und die Akte sodann in die Hängeregistratur einzu-

ordnen. Am Tag des notierten Fristablaufs sei die Akte dem zuständigen Bear-

beiter mit besonderem Fristvermerk vorzulegen gewesen. Am 18. Juni 2004

oder dem folgenden Arbeitstag habe die ansonsten zuverlässig arbeitende Bü-

roangestellte jedoch aus nicht mehr feststellbaren Gründen die Akte in die

Hängeregistratur gehängt, ohne die vorgenannten Fristen im Fristenkalender

zu notieren (und ohne eine solche Eintragung in der Akte zu bestätigen). Infol-

gedessen sei die Akte bei Fristablauf nicht vorgelegt worden. Das habe der

Verfahrensbevollmächtigte erst am 5. Juli 2004, als er sich zufällig an die Sa-

che erinnert habe, entdeckt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu ver-

werfen. Denn sie ist - unstreitig - nicht fristgerecht eingelegt worden.

2.

Der gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO,

§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Wiederein-

setzungsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller war nicht ohne - ihm zuzu-

rechnendes (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG) - Verschulden seines Verfahrensbe-

vollmächtigten gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1

FGG).

a) Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung

einer Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem

Zustellungsdatum auch die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender

und in die Handakten sichergestellt ist. Hiernach ist es zwar nicht erforderlich,

daß das Empfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung in den

allgemeinen Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts und von dort an das zustel-

lende Gericht gegeben wird. Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Emp-

fangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn

eine besondere Sorgfaltspflicht. Um ihr gerecht zu werden, genügen allgemei-

ne Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht (vgl.

insbesondere BGH, Beschluß vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW

2003, 1528, 1529; siehe auch Beschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 -

VersR 1985, 962, 963; vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91 - VersR 1992, 1536;

vom 26. März 1996 - VI ZB 1 und 2/96 - NJW 1996, 1900, 1901, jeweils

m.w.N.).

b) Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die vorbe-

schriebenen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend erfüllt und dadurch zur Ver-

säumung der Beschwerdefrist beigetragen.

Bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 18. Juni 2004 dürf-

te zwar durch die Verfügung des Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage

"Promptfrist (F) 1.7. not." die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten

worden sein. Im Fristenkalender war die Frist aber ersichtlich nicht notiert; ein

entsprechender Ausführungsvermerk befand sich nicht in den Handakten. Der

Verfahrensbevollmächtigte hätte deshalb, wenn er das Empfangsbekenntnis

- wie geschehen - vor Eintragung der Frist im Fristenkalender zurückgeben

wollte, sicherstellen müssen, daß die Beschwerdefrist sogleich im Fristenka-

lender notiert würde. Dazu reichte es nicht, daß er die Eintragung der Frist in

der Handakte verfügte und die Akte - indem er sie in den Aktenabtrag einhäng-

te - in den allgemeinen Geschäftsgang gab. Dort konnte die Fristverfügung,

deren Bedeutung weder durch einen Hinweis auf der Akte noch auf andere

Weise hervorgehoben worden war, leicht übersehen werden. Mit dieser Sach-

behandlung wurde der Verfahrensbevollmächtigte den ihn treffenden besonde-

ren Sorgfaltspflichten nicht gerecht.

3.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das

Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGHZ 44, 25).

4.

Im übrigen ist zu bemerken, daß beim derzeitigen Sachstand das

Rechtsmittel auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Schlick

Wendt

Galke

Doyé

Ebner