Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZR 285/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 285/02

BESCHLUSS

vom

23. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 23. September 2004

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

453.631,31 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssa-

che hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Aus- oder Absonderungsrecht der Klägerinnen kommt nicht in Be-

tracht, weil sie keinen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, sondern

lediglich vertragliche Ansprüche gegen die Verkäufer haben, die, soweit sie in

Konkurs gefallen sind, nur Insolvenzforderungen begründen. Die in BGHZ 109,

47 ff bejahten Voraussetzungen eines Aussonderungsrechts liegen im Streitfall,

wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst erkennt, nicht vor. Die Notwendig-

keit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begrün-

dung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht ge-

geben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den

Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Der Hilfsantrag bezieht sich auf nicht konkursbefangenes Vermögen

(vgl. §§ 16, 51 KO). Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der

Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten überge-

gangen (vgl. § 6 Abs. 2 KO).

Fischer

Raebel

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann