BGH Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZR 285/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 285/02
BESCHLUSS
vom
23. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
453.631,31 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssa-
che hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Ein Aus- oder Absonderungsrecht der Klägerinnen kommt nicht in Be-
tracht, weil sie keinen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, sondern
lediglich vertragliche Ansprüche gegen die Verkäufer haben, die, soweit sie in
Konkurs gefallen sind, nur Insolvenzforderungen begründen. Die in BGHZ 109,
47 ff bejahten Voraussetzungen eines Aussonderungsrechts liegen im Streitfall,
wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst erkennt, nicht vor. Die Notwendig-
keit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begrün-
dung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht ge-
geben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den
Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2. Der Hilfsantrag bezieht sich auf nicht konkursbefangenes Vermögen
(vgl. §§ 16, 51 KO). Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der
Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten überge-
gangen (vgl. § 6 Abs. 2 KO).
Fischer
Raebel
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann